Verkehrstechnisches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Verordnung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl

Das im Betr. erw. Gutachten soll nicht nur (doch) existieren, sondern muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr) ja auch vorliegen, da sonst der mit Gz VERK-2017-13353/3-Anz erfolgten Bestätigung der Gesetzeskonformität [1], ja schon für die Verordnungserlassung die Basis gefehlt hätte. Da erw. Gutachten aber vom Stadtamt Bad Ischl nicht einmal dem LVwG Oberösterreich (!) übermittelt wurde [2] (werden konnte?), wird die Aufsichtsbehörde um dessen Übermittlung (in eventu um begründete, bescheidmäßige Ablehnung) gebeten.
In dieser Angelegenheit wurde übr. bereits einmal zu einer konkreten Anfrage [3] eine, nicht einmal ansatzweise gesetzeskonforme „Auskunft“ erteilt [4] (sondern in der ganzen Antwort das „Thema verfehlt“)!

[1] https://s24.postimg.org/erxl9c1lh/17013…
[2] https://fragdenstaat.at/anfrage/generel…
[3] https://s24.postimg.org/79eg0pa8l/17021…
[4] https://s24.postimg.org/e14v3jz85/17022…

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  • Datum
    13. März 2017
  • Frist
    8. Mai 2017
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Information…
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Verkehrstechnisches Sachverständigengutachten als Grundlage für die Verordnung von 30 km/h im Ortsgebiet Bad Ischl [#771]
Datum
13. März 2017 17:04
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Hiermit beantrage ich gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
Das im Betr. erw. Gutachten soll nicht nur (doch) existieren, sondern muss der zuständigen Aufsichtsbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr) ja auch vorliegen, da sonst der mit Gz VERK-2017-13353/3-Anz erfolgten Bestätigung der Gesetzeskonformität [1], ja schon für die Verordnungserlassung die Basis gefehlt hätte. Da erw. Gutachten aber vom Stadtamt Bad Ischl nicht einmal dem LVwG Oberösterreich (!) übermittelt wurde [2] (werden konnte?), wird die Aufsichtsbehörde um dessen Übermittlung (in eventu um begründete, bescheidmäßige Ablehnung) gebeten. In dieser Angelegenheit wurde übr. bereits einmal zu einer konkreten Anfrage [3] eine, nicht einmal ansatzweise gesetzeskonforme „Auskunft“ erteilt [4] (sondern in der ganzen Antwort das „Thema verfehlt“)! — [1] https://s24.postimg.org/erxl9c1lh/170130.jpg [2] https://fragdenstaat.at/anfrage/generelle-geschwindigkeitsbeschrankung-von-30-kmh-im-ortsgebiet-bad-ischl [3] https://s24.postimg.org/79eg0pa8l/170216.jpg [4] https://s24.postimg.org/e14v3jz85/170221.jpg
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz. Sollten Kosten anfallen, bitte ich um vorherige Absprache. Ich bitte weiters um Informationen bezüglich eventuellen Bedingungen zur Weiterverwendung der in der Antwort enthaltenen Daten. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Landesregierung Oberösterreich
Kosten Zu Ihrem Schreiben vom 13.03.2017 dürfen wir Ihnen zum Thema Kosten Folgendes mitteilen: Im Falle einer Be…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Via
Briefpost
Betreff
Kosten
Datum
3. April 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
170419-anzinger.jpg
237,4 KB
Zu Ihrem Schreiben vom 13.03.2017 dürfen wir Ihnen zum Thema Kosten Folgendes mitteilen: Im Falle einer Bescheiderlassung nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz fallen nach der Tarifpost 6 des Gebührengesetz 1975 Eingabegebühren (feste Gebühren) in der Höhe von € 14,30 an. Für Landes-Verwaltungsabgaben besteht eine Befreiung gemäß § 24 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz.
Landesregierung Oberösterreich
Vorschreibung
Von
Landesregierung Oberösterreich
Via
Briefpost
Betreff
Vorschreibung
Datum
6. April 2017
Status