Guten Tag,
wir haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz am 7. Februar 2026 erhalten.
Transparenz ist ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmenskultur und wird ausdrücklich befürwortet, da sie Offenheit, Vertrauen und eine effektive Zusammenarbeit ermöglicht.
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verpflichtet uns als informationspflichtige Stelle, vorhandene und verfügbare Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. Gem § 13 Abs 2 IFG sind Informationen jedoch nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 Z 1-7 IFG erforderlich und verhältnismäßig ist.
Insofern nehmen wir zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung:
1) Die Form (im Sinne Ihrer Antwort vom 6. Februar 2026) der Ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen, aus denen die folgende Informationen hevorgehen:
a) detaillierte Daten zu Verspätungsminuten, evtl. auch aufgeschlüsselt nach Station, Linie, Zeitpunkt und in maschinenlesbarer Form
b) detaillierte Daten zu Fahrgast-Beschwerden, evtl. aufgeschlüsselt nach Grund, Status und Dauer der Beantwortung, Station, Linie, Zeitpunkt und in maschinenlesbarer Form.
Insbesondere meine ich damit also folgende Informationen, sofern zutreffend:
* Namen, Arten und verwendete (Datei)Formate von Software die Sie zur Erhebung der in Punkten a) bzw. b) genannten Daten verwenden
Gem. § 6 Abs 1 IFG sind Informationen auf Antrag nicht zugänglich zu machen, soweit und solange dies aus einem der in § 6 Abs 1 Z 1-7 IFG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind Informationen demnach grundsätzlich nicht zugänglich zu machen, solange sie die Einrichtungen und Fahrzeuge des ÖPNV bzw. fundamentale Sicherheitsaspekte der kritischen Infrastruktur betreffen (§ 6 Abs 1 Z 4 IFG). Dies ist für die unter 1a genannten Informationen der Fall. Die Veröffentlichung von detaillierten Informationen zu genutzter Software, Datenformaten etc. begünstigt die Ausnutzung von etwaigen Schwachstellen und stellt somit ein hohes Risiko für die Kompromittierung der Kundeninformation dar.
* Umfang der erhobenen Daten, also ob und in welcher Form die in Punkten a) bzw. b) genannten Daten erhoben werden (werden z.B.: Stationen, Linie, Zeitpunkt, etc. für jede Verspätung erhoben)
Hierzu verweisen wir auf unsere Antwort vom 6. Februar 2026.
2) Inwiefern diese Daten
a) erst unter hohem Aufwand aggregiert und aufbereitet werden müssten und
b) daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Insbesondere, mit welchen Grund gemäß IFG mir zunächst die geforderten Informationen nicht erteilt werden konnten.
Punkt 2a) ist nicht zu beantworten, da Informationen nicht gesondert erhoben oder erläutert werden müssen (Schneider in Schneider (Hrsg), IFG - Informationsfreiheitsgesetz (2025) § 2 IFG Rz 6).
Hinsichtlich Punkt 2b) verweisen wir auf unsere Ausführungen oben sowie auf unsere Antwort vom 6. Februar 2026.
Freundliche Grüße