Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Dass Kündigungen bei der „A1 Telekom Austria AG“ bewusst erschwert werden, wurde bereits 2015 dokumentiert ¹ und hat sich bis dato nicht geändert. Für zusätzliche (Rechts-) Unsicherheit sorgt ausgerechnet die sogen. „173. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird“² insofern, als (zumindest) die „A1 Telekom Austria AG“ den (Rechts-) Standpunkt vertritt, dass dieses Kündigungsrecht bereits mit dem Tag VOR dem sogen. „In-Kraft-Tretensdatums“ endet und damit folgender, der Verordnung entnehmbarer, Aussage widerspricht:
„Die Kündigung muss bis zum oben genannten [In-Kraft-Tretens] Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam.“
 
Ist der Rechtsstandpunkt der „A1 Telekom Austria AG“ dennoch im Sinne des Verordnungsgebers?
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¹ https://www.lteforum.at/mobilfunk/a1-ku…
² https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb…

Ergebnis der Anfrage

In der behördlich agierenden RTR-GmbH sind (rechtsgelehrte?) Personen tätig, die mit dem korrekten In-, bzw. Exkludieren von Tagen innerhalb von Zeiträumen so ihre Probleme zu haben scheinen. Zumindest eine davon zieht es (daher leider weiterhin) vor, den Tag jenes Datums, mit dem das Ende der Frist für den Eingang der Kündigung bestimmt wird, zu EXKLUDIEREN, wodurch die Frist quasi bereits einen Tag vor „sich selbst“ (!) endet. Begründet wird diese Art der Förderung von verspäteten Kündigungen – die als Nebeneffekt der Gewinnmaximierung der Mobilfunkbetreiber dient – damit, dass die Mitteilungsverordnung der korrekten Auslegung von § 25 TKG 2003 entspricht und eine Änderung zu einer „Rechtswidrigkeit der Verordnung“ führen würde¹. Das Faktum, dass der § 25 TKG 2003 jedoch überhaupt KEINEN Hinweis darauf enthält, bis WANN die Kündigung „zugegangen“ sein muss², wird bei dieser Scheinargumentation großzügig übersehen.
Das EXKLUDIEREN des letzten Tages innerhalb einer Frist, ist bei Fristsetzungen in anderen Behördenschreiben³ (inkl. der, ebenfalls bei der RTR-GmbH angesiedelten, sogen. Post-Control-Kommission⁴) absolut unüblich, da es aber (durch eine Mitarbeiterin der RTR-GmbH) am Institut für Unternehmensrecht der Universität Wien als „Beispiel für eine mögliche Darstellung“ (zumindest im WS 2015/2016⁵) vorgetragen wurde, könnte es sich weiter ausbreiten.
Fälschliches INKLUDIEREN von Tagen in einem Bescheid der RTR-GmbH kann hingegen dazu führen, dass Zeiträume in einem, ebenfalls von der RTR-GmbH erlassenen, Straferkenntnis⁶ um diese Tage (in einer Art Selbsterkenntnis wieder) reduziert werden müssen.
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¹ https://fragdenstaat.at/anfrage/vertrag…
² https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
³ https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse…
³ https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN…
³ https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN…
³ https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd…
³ https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-v…
³ http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…
³ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS…
³ https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/p…
https://www.rtr.at/de/post/BescheidPS34…
https://www.univie.ac.at/zib/pdf/Sonder…
https://www.rtr.at/uploads/media/34135_…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2017
  • Frist
    9. September 2017
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“ [#812]
Datum
15. Juli 2017 17:25
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Dass Kündigungen bei der „A1 Telekom Austria AG“ bewusst erschwert werden, wurde bereits 2015 dokumentiert ¹ und hat sich bis dato nicht geändert. Für zusätzliche (Rechts-) Unsicherheit sorgt ausgerechnet die sogen. „173. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird“² insofern, als (zumindest) die „A1 Telekom Austria AG“ den (Rechts-) Standpunkt vertritt, dass dieses Kündigungsrecht bereits mit dem Tag VOR dem sogen. „In-Kraft-Tretensdatums“ endet und damit folgender, der Verordnung entnehmbarer, Aussage widerspricht: „Die Kündigung muss bis zum oben genannten [In-Kraft-Tretens] Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam.“   Ist der Rechtsstandpunkt der „A1 Telekom Austria AG“ dennoch im Sinne des Verordnungsgebers? ___ ¹ https://www.lteforum.at/mobilfunk/a1-kuendigung-nicht-moeglich.4164 ² https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_II_173/BGBLA_2016_II_173.html
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 15. Juli zum Thema "Vertragskündigung"…
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“ [#812]
Datum
25. Juli 2017 11:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 15. Juli zum Thema "Vertragskündigung" können wir Ihnen Folgendes mitteilen: § 25 Abs 3 TKG 2003 lautet auszugsweise: "(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. [...]." Nach § 25 Abs 3 TKG 2003 ist der Teilnehmer daher berechtigt, bis zum Inkrafttreten der Änderungen den Vertrag kostenlos zu kündigen. Aus juristischer Sicht ist eine Kündigung eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Geschäftspartners gelangt ist, dass dieser sich von ihr Kenntnis verschaffen kann. Der Vertragspartner muss die Kündigung daher spätestens vor dem Inkrafttreten der Änderungen bekommen. Die Änderungen treten ab Mitternacht (Datumsgrenze) in Kraft. Kündigungen, die nach diesem Zeitpunkt zugehen, werden daher als verspätet zu betrachten sein. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Wenn der Vertragspartner Kündigungen – trivialerweise – (doch) VOR Inkrafttreten d…
An KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“ [#812]
Datum
7. August 2017 09:15
An
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Wenn der Vertragspartner Kündigungen – trivialerweise – (doch) VOR Inkrafttreten der Änderungen bekommen, bzw. erhalten MUSS, damit sie nicht als „verspätet zu betrachten sein werden“, dann ist der Verordnungstext insofern vollkommen FALSCH, als er ja auch noch den Tag DES Inkrafttretens und somit NACH Überschreiten der sogen. „Datumsgrenze“ als Datum für Erhalt und Wirksamwerden (!) der Kündigung nennt! Bis WANN wird dieser FEHLER korrigiert? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 812 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre weitere Nachricht! Leider können wir Ihrer Überlegung nicht näher …
Von
KommAustria: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)
Betreff
AW: AW: AW: Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“ [#812]
Datum
10. August 2017 15:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in danke für Ihre weitere Nachricht! Leider können wir Ihrer Überlegung nicht näher treten. Auch die Gesamtsystematik macht klar, dass die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden der Änderungen zugegangen sein muss. Sonst würde eine Leistungserbringung bereits nach den neuen für die Kundinnen und Kunden nachteiligen Konditionen erfolgen. Weiters weisen wir darauf hin, dass sich die "kostenlose" Kündigungsmöglichkeit bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen nicht aus der Mitteilungsverordnung, sondern aus § 25 TKG 2003 ergibt. Die Mitteilungsverordnung entspricht der korrekten Auslegung von § 25 TKG 2003. Eine Änderung in dem von Ihnen gewünschten Sinn kann daher nicht erfolgen, weil dies zu einer Rechtswidrigkeit der Verordnung führen würde. Mit freundlichen Grüßen