Vertragskündigung nach § 25 Abs 3 TKG 2003 bei der teilstaatlichen „A1 Telekom Austria AG“
Dass Kündigungen bei der „A1 Telekom Austria AG“ bewusst erschwert werden, wurde bereits 2015 dokumentiert ¹ und hat sich bis dato nicht geändert. Für zusätzliche (Rechts-) Unsicherheit sorgt ausgerechnet die sogen. „173. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Mitteilungsverordnung geändert wird“² insofern, als (zumindest) die „A1 Telekom Austria AG“ den (Rechts-) Standpunkt vertritt, dass dieses Kündigungsrecht bereits mit dem Tag VOR dem sogen. „In-Kraft-Tretensdatums“ endet und damit folgender, der Verordnung entnehmbarer, Aussage widerspricht:
„Die Kündigung muss bis zum oben genannten [In-Kraft-Tretens] Datum bei uns zugegangen sein. Die Kündigung wird mit Einlangen bei uns wirksam.“
Ist der Rechtsstandpunkt der „A1 Telekom Austria AG“ dennoch im Sinne des Verordnungsgebers?
___
¹ https://www.lteforum.at/mobilfunk/a1-ku…
² https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb…
Ergebnis der Anfrage
In der behördlich agierenden RTR-GmbH sind (rechtsgelehrte?) Personen tätig, die mit dem korrekten In-, bzw. Exkludieren von Tagen innerhalb von Zeiträumen so ihre Probleme zu haben scheinen. Zumindest eine davon zieht es (daher leider weiterhin) vor, den Tag jenes Datums, mit dem das Ende der Frist für den Eingang der Kündigung bestimmt wird, zu EXKLUDIEREN, wodurch die Frist quasi bereits einen Tag vor „sich selbst“ (!) endet. Begründet wird diese Art der Förderung von verspäteten Kündigungen – die als Nebeneffekt der Gewinnmaximierung der Mobilfunkbetreiber dient – damit, dass die Mitteilungsverordnung der korrekten Auslegung von § 25 TKG 2003 entspricht und eine Änderung zu einer „Rechtswidrigkeit der Verordnung“ führen würde¹. Das Faktum, dass der § 25 TKG 2003 jedoch überhaupt KEINEN Hinweis darauf enthält, bis WANN die Kündigung „zugegangen“ sein muss², wird bei dieser Scheinargumentation großzügig übersehen.
Das EXKLUDIEREN des letzten Tages innerhalb einer Frist, ist bei Fristsetzungen in anderen Behördenschreiben³ (inkl. der, ebenfalls bei der RTR-GmbH angesiedelten, sogen. Post-Control-Kommission⁴) absolut unüblich, da es aber (durch eine Mitarbeiterin der RTR-GmbH) am Institut für Unternehmensrecht der Universität Wien als „Beispiel für eine mögliche Darstellung“ (zumindest im WS 2015/2016⁵) vorgetragen wurde, könnte es sich weiter ausbreiten.
Fälschliches INKLUDIEREN von Tagen in einem Bescheid der RTR-GmbH kann hingegen dazu führen, dass Zeiträume in einem, ebenfalls von der RTR-GmbH erlassenen, Straferkenntnis⁶ um diese Tage (in einer Art Selbsterkenntnis wieder) reduziert werden müssen.
___
¹ https://fragdenstaat.at/anfrage/vertrag…
² https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?…
³ https://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse…
³ https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN…
³ https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN…
³ https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd…
³ https://www.bmf.gv.at/steuern/fristen-v…
³ http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…
³ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS…
³ https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/p…
⁴ https://www.rtr.at/de/post/BescheidPS34…
⁵ https://www.univie.ac.at/zib/pdf/Sonder…
⁶ https://www.rtr.at/uploads/media/34135_…
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum15. Juli 2017
-
9. September 2017
-
0 Follower:innen