Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Gem § 69 Abs 1 SPG muss eine Sicherheitsbehörde, die von Umständen Kenntnis erlangt, dass eine Verwechslungsgefahr erkennungsdienstlicher Daten besteht, die Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, darüber verständigen. Gem Abs 2 hat die Behörde sicherzustellen, dass Verwechslungen vermieden werden.
In den Erläuterungen zu Einführung des SPG heißt es dazu:
“Die Erfahrungen mit dem Strafregister und der Personenfahndung haben gezeigt, dass es trotz Speicherung eines breiten Personendatensatzes (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern) doch gelegentlich zu Verwechslungen kommt. Da sich hieraus für den von der Verwechslung Bedrohten unangenehme Konsequenzen ergeben können, soll die Behörde verpflichtet sein, bei den Daten jenes Betroffenen, von dem die personenbezogenen Daten ermittelt wurden, auf die Verwechslungsgefahr hinzuweisen. Mit Zustimmung des von der Verwechslung Bedrohten soll es außerdem möglich sein, seine Daten zu ermitteln. Diese sind beim Datensatz des Betroffenen zu speichern, sodaß ihre Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge nicht möglich ist.” (S. 49)
Daher stelle ich folgende Anfrage:
1) Wie oft kommt es im Zuge von Abfragen des Strafregisters, der erkennungsdienstlichen Evidenz und im Zuge der Personenfahndung zu Verwechslungen?
2) Werden diese protokolliert?
3) Gibt es für Betroffene, die den Verdacht haben, einer Verwechslung in behördlichen Datenbanken zu unterliegen, die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen?
4) Gibt es die Möglichkeit im Falle der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in Fällen des § 69 SPG gegen diese Untätigkeit Beschwerde zu führen?
5) Was wird seitens der Behörde unternommen, um Verwechslungen in ihren Datenbanken – insbesondere bei Abfragen des Strafregisters, der Personenfahndung und der erkennungsdienstlichen Evidenz – zu vermeiden?
Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum8. August 2019
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3. Oktober 2019
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