Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Gem § 69 Abs 1 SPG muss eine Sicherheitsbehörde, die von Umständen Kenntnis erlangt, dass eine Verwechslungsgefahr erkennungsdienstlicher Daten besteht, die Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, darüber verständigen. Gem Abs 2 hat die Behörde sicherzustellen, dass Verwechslungen vermieden werden.

In den Erläuterungen zu Einführung des SPG heißt es dazu:

“Die Erfahrungen mit dem Strafregister und der Personenfahndung haben gezeigt, dass es trotz Speicherung eines breiten Personendatensatzes (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern) doch gelegentlich zu Verwechslungen kommt. Da sich hieraus für den von der Verwechslung Bedrohten unangenehme Konsequenzen ergeben können, soll die Behörde verpflichtet sein, bei den Daten jenes Betroffenen, von dem die personenbezogenen Daten ermittelt wurden, auf die Verwechslungsgefahr hinzuweisen. Mit Zustimmung des von der Verwechslung Bedrohten soll es außerdem möglich sein, seine Daten zu ermitteln. Diese sind beim Datensatz des Betroffenen zu speichern, sodaß ihre Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge nicht möglich ist.” (S. 49)

Daher stelle ich folgende Anfrage:

1) Wie oft kommt es im Zuge von Abfragen des Strafregisters, der erkennungsdienstlichen Evidenz und im Zuge der Personenfahndung zu Verwechslungen?
2) Werden diese protokolliert?
3) Gibt es für Betroffene, die den Verdacht haben, einer Verwechslung in behördlichen Datenbanken zu unterliegen, die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen?
4) Gibt es die Möglichkeit im Falle der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in Fällen des § 69 SPG gegen diese Untätigkeit Beschwerde zu führen?
5) Was wird seitens der Behörde unternommen, um Verwechslungen in ihren Datenbanken – insbesondere bei Abfragen des Strafregisters, der Personenfahndung und der erkennungsdienstlichen Evidenz – zu vermeiden?

Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. August 2019
  • Frist
    3. Oktober 2019
  • 0 Follower:innen
Angelika Adensamer
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Angelika Adensamer
Betreff
Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken [#1783]
Datum
8. August 2019 13:01
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Gem § 69 Abs 1 SPG muss eine Sicherheitsbehörde, die von Umständen Kenntnis erlangt, dass eine Verwechslungsgefahr erkennungsdienstlicher Daten besteht, die Behörden, bei denen die Daten in Evidenz gehalten werden, darüber verständigen. Gem Abs 2 hat die Behörde sicherzustellen, dass Verwechslungen vermieden werden. In den Erläuterungen zu Einführung des SPG heißt es dazu: “Die Erfahrungen mit dem Strafregister und der Personenfahndung haben gezeigt, dass es trotz Speicherung eines breiten Personendatensatzes (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Vornamen der Eltern) doch gelegentlich zu Verwechslungen kommt. Da sich hieraus für den von der Verwechslung Bedrohten unangenehme Konsequenzen ergeben können, soll die Behörde verpflichtet sein, bei den Daten jenes Betroffenen, von dem die personenbezogenen Daten ermittelt wurden, auf die Verwechslungsgefahr hinzuweisen. Mit Zustimmung des von der Verwechslung Bedrohten soll es außerdem möglich sein, seine Daten zu ermitteln. Diese sind beim Datensatz des Betroffenen zu speichern, sodaß ihre Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge nicht möglich ist.” (S. 49) Daher stelle ich folgende Anfrage: 1) Wie oft kommt es im Zuge von Abfragen des Strafregisters, der erkennungsdienstlichen Evidenz und im Zuge der Personenfahndung zu Verwechslungen? 2) Werden diese protokolliert? 3) Gibt es für Betroffene, die den Verdacht haben, einer Verwechslung in behördlichen Datenbanken zu unterliegen, die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen? 4) Gibt es die Möglichkeit im Falle der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden in Fällen des § 69 SPG gegen diese Untätigkeit Beschwerde zu führen? 5) Was wird seitens der Behörde unternommen, um Verwechslungen in ihren Datenbanken – insbesondere bei Abfragen des Strafregisters, der Personenfahndung und der erkennungsdienstlichen Evidenz – zu vermeiden? Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen Angelika Adensamer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Angelika Adensamer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Angelika Adensamer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken“ vom 08.08.2…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Angelika Adensamer
Betreff
Re: Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken [#1783]
Datum
7. Oktober 2019 16:15
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken“ vom 08.08.2019 (#1783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Angelika Adensamer Anfragenr: 1783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Angelika Adensamer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Angelika Adensamer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken“ vom 08.08.2…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Angelika Adensamer
Betreff
Re: Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken [#1783]
Datum
15. Oktober 2019 12:45
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Anfrage „Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken“ vom 08.08.2019 (#1783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Angelika Adensamer Anfragenr: 1783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Angelika Adensamer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrte Frau Adensamer! Anbei die Antwort auf Ihre Anfrage bzgl. Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenb…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AW: Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken [#1783]
Datum
15. Oktober 2019 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Adensamer! Anbei die Antwort auf Ihre Anfrage bzgl. Verwechslungsgefahr in polizeilichen Datenbanken. Mit freundlichen Grüßen