Sehr
geehrteAntragsteller/in
in ihrem Schreiben vom 03.03.2020 führen sie an, dass es sich bei dem Trainingsgerät der Marke Glock 17 T 9m FX nach ihrer Rechtsansicht um eine Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 WaffG 1996 idgF. handelt. Der Erwerb und Besitz der geannten Schusswaffe und der dazugehörigen Munition sei nur auf Grund einer Waffenbesitzkarte, das zusätzliche Führen nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt.
Laut § 3 des österr. WaffG sind Faustfeuerwaffen Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen. Gemäß § 2 des österr. WaffG sind Schusswaffen, Waffen mit denen feste Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Gemäß § 1 des österr. WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Der Waffenbegriff gem. § 1 WaffG ist auf Gegenstände beschränkt, deren objektive Bestimmung darin gelegen ist, eine qualifizierte Wirkung auf Menschen zu erzielen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (Grosinger/Sieger/Szymanski § 1 Abs. 1 u. 2 , Anm. 1 u. 2 Das neue österr. Waffenrecht).
Das Trainingsgerät der Marke Glock 17 T 9mm FX ist laut Hersteller nur zu Trainingszwecken hergestellt worden und verschießt Farbmarkierungsmunition. Beim Aufprall des unterkalibrigen Geschosses wird dieses zerdrückt, worauf die Farbe an den Sollbruchstellen austritt und das Ziel sternförmig benetzt (
https://correction.jimdofree.com/munition/fx-patrone/). Es ist bei dem o.a. Trainingsgerät zusätzlich auf Grund des speziellen Laufes nicht möglich, andere als die Übungsmunitiontypen zu verschießen. Die o.a. Übungsmunitiontypen mit Markierungsmunition sind ihrem Wesen nach nur für den Gebrauch in dem o.a. Trainingsgerät und nicht für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt (§ 4 WffG).
Ein Gegenstand gilt nur dann als Waffe, wenn es aufgrund seiner Konstruktion und Beschaffenheit seinem Wesen entspricht, zur Erzielung des erwähnten Verwendungszweckes gebraucht zu werden. Der Gebrauch eines solchen Gegenstandes auf andere Weise oder zu anderen Zwecken wird durchaus möglich sind, wäre aber wesensfremd (Grosinger/Sieger/Szymanski § 1 Abs1 und ", Anm. 1. und 2., Das neue österr. Waffenrecht)
Das Trainigsgerät der Marke Glock 17 T 9mm FX ist nach Herstellerangaben seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt, die in der Zi 1 beschriebene Wirkung zu erzielen oder den in der Z2 erwähnten Verwendungszweck zu erfüllen.
Mit dem Ersuchen um Stellungsnahme und freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 1882
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