Waffenrechtliche Einstufung Glock17 T FX

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Teilen sie mir bitte mit, wie die Trainingspistole Glock 17 T 9mm FX (https://eu.glock.com/en/products/pistol…) im Sinne des österr. Waffengesetzes einzustufen ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 2 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Waffenrechtliche Einstufung Glock17 T FX [#1882]
Datum
23. Januar 2020 16:56
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Teilen sie mir bitte mit, wie die Trainingspistole Glock 17 T 9mm FX (https://eu.glock.com/en/products/pistols/g17-t-gen4-fx-fof) im Sinne des österr. Waffengesetzes einzustufen ist.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
AuskPflG; WaffG; Ihre Anfrage vom 23.1.2020 Bundesministerium für Inneres Sektion III - Recht Abteilung III/3 - Si…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
AuskPflG; WaffG; Ihre Anfrage vom 23.1.2020
Datum
4. März 2020 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Erledigung_BMI_extern.pdf
296,1 KB
Bundesministerium für Inneres Sektion III - Recht Abteilung III/3 - Sicherheitsverwaltung Carina Cerny +43 1 531 26-3989 Herrengasse 7, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.bmi.gv.at<http://www.bmi.gv.at/>
Anfragesteller/in
Re: AuskPflG; WaffG; Ihre Anfrage vom 23.1.2020 [#1882] Sehr geehrteAntragsteller/in in ihrem Schreiben vom 03.03.…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: AuskPflG; WaffG; Ihre Anfrage vom 23.1.2020 [#1882]
Datum
12. März 2020 13:38
An
Bundesministerium für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in ihrem Schreiben vom 03.03.2020 führen sie an, dass es sich bei dem Trainingsgerät der Marke Glock 17 T 9m FX nach ihrer Rechtsansicht um eine Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 WaffG 1996 idgF. handelt. Der Erwerb und Besitz der geannten Schusswaffe und der dazugehörigen Munition sei nur auf Grund einer Waffenbesitzkarte, das zusätzliche Führen nur auf Grund eines Waffenpasses erlaubt. Laut § 3 des österr. WaffG sind Faustfeuerwaffen Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen. Gemäß § 2 des österr. WaffG sind Schusswaffen, Waffen mit denen feste Geschosse durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können. Gemäß § 1 des österr. WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Der Waffenbegriff gem. § 1 WaffG ist auf Gegenstände beschränkt, deren objektive Bestimmung darin gelegen ist, eine qualifizierte Wirkung auf Menschen zu erzielen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden (Grosinger/Sieger/Szymanski § 1 Abs. 1 u. 2 , Anm. 1 u. 2 Das neue österr. Waffenrecht). Das Trainingsgerät der Marke Glock 17 T 9mm FX ist laut Hersteller nur zu Trainingszwecken hergestellt worden und verschießt Farbmarkierungsmunition. Beim Aufprall des unterkalibrigen Geschosses wird dieses zerdrückt, worauf die Farbe an den Sollbruchstellen austritt und das Ziel sternförmig benetzt (https://correction.jimdofree.com/munition/fx-patrone/). Es ist bei dem o.a. Trainingsgerät zusätzlich auf Grund des speziellen Laufes nicht möglich, andere als die Übungsmunitiontypen zu verschießen. Die o.a. Übungsmunitiontypen mit Markierungsmunition sind ihrem Wesen nach nur für den Gebrauch in dem o.a. Trainingsgerät und nicht für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt (§ 4 WffG). Ein Gegenstand gilt nur dann als Waffe, wenn es aufgrund seiner Konstruktion und Beschaffenheit seinem Wesen entspricht, zur Erzielung des erwähnten Verwendungszweckes gebraucht zu werden. Der Gebrauch eines solchen Gegenstandes auf andere Weise oder zu anderen Zwecken wird durchaus möglich sind, wäre aber wesensfremd (Grosinger/Sieger/Szymanski § 1 Abs1 und ", Anm. 1. und 2., Das neue österr. Waffenrecht) Das Trainigsgerät der Marke Glock 17 T 9mm FX ist nach Herstellerangaben seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt, die in der Zi 1 beschriebene Wirkung zu erzielen oder den in der Z2 erwähnten Verwendungszweck zu erfüllen. Mit dem Ersuchen um Stellungsnahme und freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
WaffG; AuskPflG; Ihre Anfrage vom 12.3.2020 Bundesministerium für Inneres Sektion III - Recht Abteilung III/3 - Si…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
WaffG; AuskPflG; Ihre Anfrage vom 12.3.2020
Datum
29. April 2020 10:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Inneres Sektion III - Recht Abteilung III/3 - Sicherheitsverwaltung Carina Cerny +43 1 531 26-3989 Herrengasse 7, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.bmi.gv.at<http://www.bmi.gv.at/>