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den Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgrundverordnung öffnet, weshalb unbedingt Daher kann auch die Information erteilt werden, dass sich der Bezug der Bürgermeisterin nach § 15 des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997 richtet. Landes- und Gemeindebezügegesetz, sondern nur noch die Differenz auf die 180 % des Ausgangsbetrages. Auch für einen Feststellungsbescheid, wird die Glaubhaftmachung der Identität des Antragsstellers unbedingt