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Ihre Suche ergab 149 Ergebnisse.

  • Weiters ersuche ich um Bekanntgabe, ob die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 9 "eine eingehende Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen" als ausreichend angesehen wurden. Zahlen 2004 liegen und diese vor allem im Sommer ausserdem deutlich über den angesetzten Winterzahlen (mehr Weiters ersuche ich um Bekanntgabe, ob die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 Ziffer 9 "eine eingehende Verkehrsnetz Bedacht zu nehmen" als ausreichend angesehen wurden.
  • Objekt über Niederösterreich
    Landesregierung NiederösterreichÖsterreich - Behörde
    Anfrage muss klassifiziert werden, 1 Monat, 3 Wochen her
    und in Richtung Bratislava, wo es nach einiger Zeit auf österreichisches Staatsgebiet abbog und nicht mehr Ich ersuche um die Beantwortung meiner Frage und die Freigabe aller relevanten Dokumente. und in Richtung Bratislava, wo es nach einiger Zeit auf österreichisches Staatsgebiet abbog und nicht mehr Ich ersuche um die Beantwortung meiner Frage und die Freigabe aller relevanten Dokumente. fuer-behoerden/ Aw: Objekt über Niederösterreich Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend
  • Erlass, Richtlinie, interne Vorgabe) - und nach welchen Kriterien die Zuteilung erfolgt (z. B. Anzahl der Bediensteten, Aufgabenbereich,..) Erlass, Richtlinie, interne Vorgabe) - und nach welchen Kriterien die Zuteilung erfolgt (z. B. Anzahl der Bediensteten, Aufgabenbereich,..) und Auszahlungsgrundlagen von Belohnungen Die zuständige Stelle für Rückfragen und Rückmeldungen entnehmen
  • Verwendet man diese an sich logische Systematik, und berechnet man dann am Ende das notwendige Verhältnis Zu Frage 3: Es handelt sich bei dieser Broschüre um eine Ausgabe der PVA vom 1.1.2015 für bis 31.12.1954 Sonderzahlungen auszahlen (konnten) – das hat im Wesentlichen keine sozialversicherungsrechtlichen, sondern vielmehr durch das österreichische Parlament, welche im Herbst dieses Jahres stattfinden soll, haben sowohl Unternehmen als auch Versicherte klare rechtliche Vorgaben bezüglich Zuständigkeit, Beitrags- als auch Leistungsrecht
  • April ) gelten grundsätzlich keine allgemeinen Covid Regelungen mehr für Arbeitsorte. corona/corona_fua.html#ts) Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die oben beschriebenen Vorgaben corona/corona_fua.html#ts) Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die oben beschriebenen Vorgaben Im Schulbetrieb sind – so wie bisher – weiterhin die Vorgaben der COVID-19-Schulverordnung anzuwenden Nehmen Schüler/innen nicht an der PCR-Testung an der Schule teil, jedoch am Unterricht, so müssen sie
  • Antrag auf Auskunft gemäß § 7 ff IFG – Erhöhung des Wohnbauförderungsbeitrags laut Budget 2026
    WienÖsterreich - Behörde
    Anfrage teilweise erfolgreich, 6 Monate, 2 Wochen her
    Finanzielle Auswirkungen * Wie hoch sind die erwarteten Mehreinnahmen durch die Erhöhung von 0,5 % auf Finanzielle Auswirkungen * Wie hoch sind die erwarteten Mehreinnahmen durch die Erhöhung von 0,5 % auf Informationszugang (Informationsbegehren) nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigkeitshalber an Informationszugang (Informationsbegehren) nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigkeitshalber an die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen (Magistratsabteilung 6) abgetreten wurde.
  • eSM & ELGA
    Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzÖsterreich - Behörde
    Antwort verspätet, 3 Monate, 2 Wochen her
    ] Guten Tag, ich versuche natürlich mich auf das nötigste zu beschränken, jedoch habe ich noch mehrere Bez. der Weitergabe von Begutachtungsergebnissen an andere Behörde (siehe Rubriken „Meldung gemäß § 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen 201611 Stubenring 1, 1010 Wien www.sozialministerium.at ( http://www.sozialministerium.at/ ) Bitte nehmen
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Pressbaum, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Juristische Aufarbeitung der Corona-Zeit
    Bundesministerium für Justiz
    Anfrage teilweise erfolgreich, 2 Jahre, 3 Monate her
    Bundesministerium für Justiz kommt eine solche Funktion nicht zu und kann auch dazu keine Rechtsmeinung vorgeben, vorwegnehmen Auskunftsrecht soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Sie haben nunmehr die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Vielleicht meiner nicht-juristischen Ausbildung geschuldet, bin ich davon ausgegangen, dass dies eine Aufgabe
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Laxenburg, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Schrattenbach, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Schwarzenbach, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Reisenberg, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des§ 29 ff Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Rossatz-Arnsdorf, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Hohe Wand, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Wiener Neudorf, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung die Vorgaben der LWO gebunden. Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Wiener Neustadt
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Zwettl-Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Ybbsitz, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Wir, die Gemeinde sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Miesenbach, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Wiesmath, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Ottenthal, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO. Gemäß diesen Bestimmungen ist es nicht Aufgabe der Gemeinde bei der Auflage des Wählerverzeichnisses
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Münichreith-Laimbach, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
    Mühldorf, Niederösterreich
    Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat her
    waehlerverzeichnis-buergerfreundliche-gemeinden/ Laut BMF ist in Bezug auf die Anwendung der Gebührenrichtlinie kein Privatinteresse anzunehmen , mit denen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Eine Kontaktaufnahme mit im Wählerverzeichnis befindlichen Personen hat nach den Vorgaben des § 29 ff Die allfällige Beurteilung des ordentlichen Wohnsitzes erfolgte nach Maßgabe des § 24 LWO.
  • Datengrundlagen der persönlichen Zeitkarte
    Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) GmbHÖsterreich - private Informationspflichtige
    Anfrage muss klassifiziert werden, 3 Tage, 21 Stunden her
    Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Informationen aus Ihrer Sicht aus einer Verwaltungstätigkeit (Privatwirtschaftsverwaltung) oder aus einer unternehmerischen Gemäß den Vorgaben des IFG ist Voraussetzung für die Bearbeitung eines solchen Antrags, dass die Identität 2026008-final.pdf image.png [geschwärzt] hat den Ordner "Freigabe johannes_dobesch_vor_at/Documents/RECHT/01_RECHT%20allg/IFG/Anfragen/Ticket%202026-10%20(Zeitkarte)/Preisarchiv%202025/Freigabe
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