Sach- und Personalausstattung der Datenschutzbehörde
Gemäß § 37 (2) Datenschutzgesetz 2000 ist die notwendige Sach- und Personalausstattung der per 1.1.2014 neu eingerichteten Datenschutzbehörde im Bundesfinanzgesetz sicherzustellen. Leider war es mir nicht möglich eine entsprechende gesetzliche Regelung zu finden.
Im Rahmen einer entsprechenden Anfrage an das Finanzministerium wurde mir mitgeteilt, dass "die Angelegenheiten des Datenschutzes und damit auch der Datenschutzbehörde (inkl. der diesbzgl. zu treffenden budgetären Vorsorge) gem. Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetzes 1986, Teil 2, lit. A. in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen, sodass diesbezügliche Auskünfte dem Bundeskanzleramt vorbehalten bleiben."
Bitte teilen Sie mir daher mit, welche Sach- und Personalausstattung dieser Behörde zur Verfügung steht und welchen Aufgabenbereichen oder sonstigen Zwecken diese Mittel gegebenenfalls gewidmet bzw. zugeordnet sind.
Besten Dank für Ihre Bemühungen!
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Februar 2014
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9. April 2014
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