Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3)

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Ich möchte gerne wissen, in wie vielen Fällen Verfahren in den letzten 10 Jahren aufgrund des nun noch vorhandenen STGB § 278 c (3)

a) in Freisprüchen endeten
b) eingestellt worden sind
c) abgebrochen worden sind

STGB § 278c. (3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Mai 2018
  • Frist
    25. Juli 2018
  • 0 Follower:innen
Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3) [#1576]
Datum
30. Mai 2018 11:11
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Ich möchte gerne wissen, in wie vielen Fällen Verfahren in den letzten 10 Jahren aufgrund des nun noch vorhandenen STGB § 278 c (3) a) in Freisprüchen endeten b) eingestellt worden sind c) abgebrochen worden sind STGB § 278c. (3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Andreas Czák <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3)"…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Andreas Czák
Betreff
AW: Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3) [#1576]
Datum
7. August 2018 01:34
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage "Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3)" vom 30.05.2018 (#1576) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 13 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Czák Anfragenr: 1576 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrter Herr Czák! Zu Ihrer Anfrage vom 30.5.2018 betreffend Freisprüche, Einstellungen und Abbrechungen a…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Freisprüche oder Einstellungen der Verfahren nach STGB § 278c. (3) [#1576]
Datum
7. August 2018 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
16331225.gif
19,0 KB
graycol.gif
105 Bytes


Sehr geehrter Herr Czák! Zu Ihrer Anfrage vom 30.5.2018 betreffend Freisprüche, Einstellungen und Abbrechungen aufgrund des § 278c Abs 3 StGB möchte ich vorausschicken, dass die Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 2018, die am 4.7.2018 im Parlament eingebracht und am 5.7.2018 dem Justizausschuss des Nationalrats zugewiesen wurde, den Entfall des § 278c Abs 3 StGB nicht mehr vorsieht Im Übrigen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Eine Abbrechung des Verfahrens aufgrund des § 278c Abs 3 StGB kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Abbrechung des Verfahrens gar nichts mit der Frage, um welches Delikt es sich handelt, zu tun hat. Eine Abbrechung kommt vielmehr - unabhängig vom zur Last gelegten Delikt - überhaupt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen unbekannten Täter handelt oder wenn der Täter zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts, flüchtig oder vernehmungsunfähig ist oder Immunität genießt. Auch eine Einstellung oder ein Freispruch allein bzw unmittelbar aufgrund des § 278c Abs 3 StGB ist nicht denkbar. § 278c Abs 3 StGB bewirkt nämlich für sich genommen nicht die Straflosigkeit einer Tat (nach § 278c Abs 1 StGB), sondern lediglich, dass sie nicht als terroristische Straftat gilt, mit der unmittelbaren Konsequenz, dass nicht der erhöhte Strafrahmen des § 278c Abs 2 StGB gilt, sondern lediglich die normale Strafdrohung zur Anwendung gelangt. Strafbar bleibt die Tat, auch bei Bejahung der Voraussetzungen des § 278c Abs 3 StGB. Der Vollständigkeit halber möchte ich jedoch hinzufügen, dass § 278c Abs 3 StGB indirekt Straflosigkeit bewirken kann, weil bestimmte andere Tatbestände an § 278c StGB anknüpfen. Wer sich beispielsweise einer Ausbildung für terroristische Zwecke iS des § 278e StGB unterzieht, um einen Terroranschlag, dh eine Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 StGB ohne die Motivation des § 278c Abs 3 StGB zu begehen, ist schon allein für die Teilnahme an dieser Ausbildung strafbar, auch wenn er später von dem Vorhaben Abstand nimmt, einen Terroranschlag zu begehen. Demgegenüber ist die Teilnahme an einer "terroristischen" Ausbildung nicht strafbar, wenn der Täter sich dieser unterzieht, um eine Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 StGB mit der in § 278c Abs 3 umschriebenen Motivation zu begehen. (Wenn der Täter die Tat, zu der er sich ausbilden hat lassen, begeht, ist er in einem solchen Fall zwar wegen dieser Tat strafbar, aber eben nicht für die Ausbildung.) Ein weiterer indirekter Reflex des § 278c Abs 3 StGB könnte sein, dass die Tat als terroristische Straftat wegen der höheren Strafdrohung nach § 278c Abs 2 StGB noch nicht verjährt wäre, hingegen unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Strafdrohung (wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 278c Abs 3 StGB) tatsächlich schon verjährt ist. Statistiken darüber, in wievielen Fällen § 278c Abs 3 StGB auf diese oder ähnliche Weise indirekt zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch beiträgt, existieren nicht. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben, und verbleibe mit freundlichen Grüßen