Sehr geehrter Herr Czák!
Zu Ihrer Anfrage vom 30.5.2018 betreffend Freisprüche, Einstellungen und
Abbrechungen aufgrund des § 278c Abs 3 StGB möchte ich vorausschicken, dass
die Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 2018, die am
4.7.2018 im Parlament eingebracht und am 5.7.2018 dem Justizausschuss des
Nationalrats zugewiesen wurde, den Entfall des § 278c Abs 3 StGB nicht mehr
vorsieht
Im Übrigen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Eine Abbrechung des Verfahrens aufgrund des § 278c Abs 3 StGB kommt schon
allein deswegen nicht in Betracht, weil eine Abbrechung des Verfahrens gar
nichts mit der Frage, um welches Delikt es sich handelt, zu tun hat. Eine
Abbrechung kommt vielmehr - unabhängig vom zur Last gelegten Delikt -
überhaupt nur dann in Betracht, wenn es sich um einen unbekannten Täter
handelt oder wenn der Täter zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts,
flüchtig oder vernehmungsunfähig ist oder Immunität genießt.
Auch eine Einstellung oder ein Freispruch allein bzw unmittelbar aufgrund
des § 278c Abs 3 StGB ist nicht denkbar. § 278c Abs 3 StGB bewirkt nämlich
für sich genommen nicht die Straflosigkeit einer Tat (nach § 278c Abs 1
StGB), sondern lediglich, dass sie nicht als terroristische Straftat gilt,
mit der unmittelbaren Konsequenz, dass nicht der erhöhte Strafrahmen des §
278c Abs 2 StGB gilt, sondern lediglich die normale Strafdrohung zur
Anwendung gelangt. Strafbar bleibt die Tat, auch bei Bejahung der
Voraussetzungen des § 278c Abs 3 StGB.
Der Vollständigkeit halber möchte ich jedoch hinzufügen, dass § 278c Abs 3
StGB indirekt Straflosigkeit bewirken kann, weil bestimmte andere
Tatbestände an § 278c StGB anknüpfen. Wer sich beispielsweise einer
Ausbildung für terroristische Zwecke iS des § 278e StGB unterzieht, um
einen Terroranschlag, dh eine Straftat im Sinne des § 278c Abs 1 StGB ohne
die Motivation des § 278c Abs 3 StGB zu begehen, ist schon allein für die
Teilnahme an dieser Ausbildung strafbar, auch wenn er später von dem
Vorhaben Abstand nimmt, einen Terroranschlag zu begehen. Demgegenüber ist
die Teilnahme an einer "terroristischen" Ausbildung nicht strafbar, wenn
der Täter sich dieser unterzieht, um eine Straftat im Sinne des § 278c Abs
1 StGB mit der in § 278c Abs 3 umschriebenen Motivation zu begehen. (Wenn
der Täter die Tat, zu der er sich ausbilden hat lassen, begeht, ist er in
einem solchen Fall zwar wegen dieser Tat strafbar, aber eben nicht für die
Ausbildung.) Ein weiterer indirekter Reflex des § 278c Abs 3 StGB könnte
sein, dass die Tat als terroristische Straftat wegen der höheren
Strafdrohung nach § 278c Abs 2 StGB noch nicht verjährt wäre, hingegen
unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Strafdrohung (wegen Vorliegens der
Voraussetzungen des § 278c Abs 3 StGB) tatsächlich schon verjährt ist.
Statistiken darüber, in wievielen Fällen § 278c Abs 3 StGB auf diese oder
ähnliche Weise indirekt zur Einstellung des Verfahrens oder einem
Freispruch beiträgt, existieren nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen