Sehr geehrte Damen und Herren,
da die Übermittlung des Gutachtens (abgek. GA) - aufgrund fehlender Verpflichtung - abgelehnt wurde, wird das am 12. September 2018 eingebrachte Auskunftsbegehren wie folgt ergänzt, bzw. präzisiert:
1.) Wie lautet die Nr., bzw. Zahl des GA vom 18.Dezember 2013, bzw. dessen Ergänzung vom 24. März 2014?
2.) Wie wird im GA die Aufgabenstellung beschrieben (zB „Lücken bei den 30 km/h-Zonen sind zu schließen“ [1])?
3.) Wann (Datum) wurde vom SV lt. GA der Lokalaugenschein durchgeführt?
4.) Welche verwendeten Unterlagen werden im GA aufgeführt?
5.) Wie wird im GA das Straßenumfeld [2] beschrieben?
6.) In welchem Zeitraum wurden lt. GA vom SV an welchen Standorten Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt, welche Geschwindigkeiten durften dort gefahren werden, welche „V85-Werte“ [km/h] wurden an den jeweiligen Standorten messtechnisch erhoben und dokumentiert?
7.) Wie wird im GA das Geschwindigkeitsniveau [3] beschrieben?
8.) Wie wird im GA die Unfallsituation [4] beschrieben?
9.) Welche Straßen werden im GA als Haupt-, bzw. Sammelstraßen definiert, als charakteristisch [5] aufgeführt?
10.) Wie werden diese Straßen im GA bewertet?
11.) Welche Verkehrsdaten [6] werden im GA aufgeführt?
12.) Welche Straßenquerschnittsdaten [7] werden im GA aufgeführt?
13.) Welche verkehrsberuhigenden Straßenraumgestaltungen [8] wurden im GA empfohlen?
14.) Wie wird im GA die Erforderlichkeit der Ausweitung der bereits umfangreich vorhanden 30 km/h-Zonen auf das gesamte Ortsgebiet nachvollziehbar [9][10] begründet (zB als „eine tolle Sache“ [11], bzw. „einfachste Lösung“ [1])?
15.) Wann, bzw. wie wurde lt. GA vom SV festgestellt, dass es sich bei dem Gebiet innerhalb der Ortstafeln tatsächlich ausschließlich um (verbautes) Ortsgebiet i.S.d. der StVO 1960 [12] handelt?
Hinweis:
„Es kann […] zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren […], zumal damit gegebenenfalls der Arbeitsaufwand für das auskunftspflichtige Organ - und damit eine mögliche Beeinträchtigung der Besorgung dessen übriger Aufgaben - geringer ausfallen kann.“ [13]
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
___
[1]
http://www.bad-ischl.ooe.gv.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=834868 (S. 50)
[2]
http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 4)
[3]
http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 8)
[4]
http://cdn1.vol.at/2006/07/Verkehrstechnischen_Gutachten_ImWinkel_Simmesgasse_30_kmh.pdf (S. 9)
[5]
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.14)
[6]
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.15)
[7]
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.16)
[8]
http://www.verkehr.steiermark.at/cms/dokumente/12490718_15914779/22b03795/Richtlinie%20Geschwindigkeitsharmonisierung.pdf (S. 12)
[9]
https://www.tirol.gv.at/fileadmin/themen/verkehr/verkehrsplanung/downloads/mobile_1-17_webfassung.pdf (S.13)
[10]
https://www.wko.at/site/kampagnen/BetriebsanlagenserviceNoe/Vortrag-Stand-der-Technik.pdf (S. 24, bzw. VwGH 26.6.2013, 2012/05/0187)
[11]
http://www.bad-ischl.ooe.gv.at/system/web/GetDocument.ashx?fileid=302232 (S. 16)
[12] Eine Verordnung, mit der die Aufstellung der Ortstafel an anderer Stelle als am Beginn des verbauten Gebietes - unter Einbeziehung unverbauten Gebietes - verfügt wird, ist gesetzwidrig. (
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_19661015_66V00003_01)
[13] VwGH Ra 29.05.2018, 2017/03/0083 (
https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2017030083_20180529L14)
Anfragenr: 1620
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