Unterrichtsministerium verbreitet(e) 2 diametral entgegengesetzte Rechtsmeinungen zu Schulspinden
Die (ehemalige¹) Ministeriums-Pressesprecherin PAPPACENA verbreitete 2017 die Meldung: „Es ist in jedem Fall unzulässig, von Eltern Miete für einen Spind zu verlangen.“², für den Landesschulrat - die lokale Außenstelle DESSELBEN Ministeriums - „bestehen dagegen keine Bedenken“²
WELCHE dieser beiden Aussagen gibt den WAHREN Sachverhalt wieder?
___
¹ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS…
² http://www.tt.com/politik/landespolitik…
Ergebnis der Anfrage
Die lokale, ministerielle Außenstelle (Landesschulrat für Tirol) hat den wahren Sachverhalt und damit die richtige Rechtsmeinung wiedergegeben, denn:
Einer Bundesschule ist es im Rahmen der Schulautonomie (§ 128 SchOG Schulraumüberlassung) gestattet „zum Schulgebäude gehörige Flächen zur Aufstellung von gewerblichen Spinden extern zur vermieten“ und „kostenpflichte Spinde anzubieten“, wenn „parallel dazu immer die Möglichkeit einer kostenfreien Aufbewahrung gegeben“ ist.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich - wie in diesem Fall - ein Vater so eifrig darüber echauffiert, dass ein geneigter Redakteur¹ diesem Einzelfall die Schlagzeile „Erneute Diskussion um Kosten für Schulspinde“² widmet, bzw. als Anbieter einer Zeitung³ eine solche initiieren will.
___
¹ https://www.google.at/search?q=%22marco…
² http://www.tt.com/politik/landespolitik…
³ https://www.xing.com/profile/Marco_Witt…
Anfrage erfolgreich
-
Datum24. September 2018
-
19. November 2018
-
0 Follower:innen