Berufsberechtigung für Medizinische und Chemische Labordiagnostik
Wer besitzt, seit wann die ärztliche Berufsberechtigung zur Führung des ehemaligen¹ „Labor Dr. Barta Vöcklabruck“²?
Da die Publikation der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at erfolgt, ist die Klarstellung des FAGVG zur Gebührenpflicht von journalistischen Anfragen³ zu berücksichtigen!
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¹ https://www.stigler.at/sterbefaelle/dr-…
² http://labor-voecklabruck.at/impressum.…
³ https://www.gemeindebund.steiermark.at/… („Ist aus der Anfrage klar ersichtlich, dass ein öffentliches Interesse auf Berichterstattung, Information, Kenntnis der Faktenlage, Recherche und Datenanalyse odgl. vorliegt, und soll diesem durch Publikation in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium nachgekommen werden, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.“)
Ergebnis der Anfrage
Zur Beantwortung solcher Anfragen fehlt dem BMASGK die Kompetenz, denn:
Gemäß § 117b (1) Z 16 Ärztegesetz 1998 ist [nur] die Österreichische Ärztekammer zur Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern im eigenen Wirkungsbereich berufen.
Die Beantwortung der Anfrage zur ärztlichen Berufsberechtigung zum Sonderfach „Medizinische und Chemische Labordiagnostik“, fällt somit [ausschließlich] in den Kompetenzbereich der Österreichischen Ärztekammer.
Information nicht vorhanden
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Datum23. November 2018
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18. Januar 2019
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