Gesichtserkennung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Am 18.4.2019 wurde medial bekannt, dass ab Dezember desselben Jahres eine Gesichtserkennungssoftware von der Polizei eingesetzt werden soll (https://futurezone.at/netzpolitik/poliz… ).
1) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll die Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden?
2) Aus der durch eine Anfragebeantwortung vom 11.6.2019 auf fragdenstaat.at (https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-… ) öffentlich gemachten Leistungsbeschreibung ( https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-… ) einer Gesichtserkennungs-Software für das Bundeskriminalamt ging hervor, dass mit einem Datenset von 1–5 Millionen Lichtbildern zum Datenabgleich gerechnet wird (S. 18, Pkt 55).
Auf welchen Tatsachen beruht die Schätzung, dass 1–5 Millionen Lichtbilder für den Datenabgleich zu Verfügung stehen werden?
3) In der Leistungsbeschriebung (siehe Frage 2) ist außerdem davon die Rede, dass die Daten unter anderem nach Geschlecht, Alter, Herkunft und Delikten als Metadaten eingeschränkt werden sollen (S. 23, Pkt 95).
Wie wird sichergestellt, dass die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien von Daten nicht in diskriminierender Weise geschieht?
Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Juli 2019
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19. September 2019
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