Gesichtserkennung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Am 18.4.2019 wurde medial bekannt, dass ab Dezember desselben Jahres eine Gesichtserkennungssoftware von der Polizei eingesetzt werden soll (https://futurezone.at/netzpolitik/poliz… ).

1) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll die Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden?

2) Aus der durch eine Anfragebeantwortung vom 11.6.2019 auf fragdenstaat.at (https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-… ) öffentlich gemachten Leistungsbeschreibung ( https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-… ) einer Gesichtserkennungs-Software für das Bundeskriminalamt ging hervor, dass mit einem Datenset von 1–5 Millionen Lichtbildern zum Datenabgleich gerechnet wird (S. 18, Pkt 55).

Auf welchen Tatsachen beruht die Schätzung, dass 1–5 Millionen Lichtbilder für den Datenabgleich zu Verfügung stehen werden?

3) In der Leistungsbeschriebung (siehe Frage 2) ist außerdem davon die Rede, dass die Daten unter anderem nach Geschlecht, Alter, Herkunft und Delikten als Metadaten eingeschränkt werden sollen (S. 23, Pkt 95).

Wie wird sichergestellt, dass die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien von Daten nicht in diskriminierender Weise geschieht?

Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.

Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2019
  • Frist
    19. September 2019
  • 2 Follower:innen
Angelika Adensamer
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Angelika Adensamer
Betreff
Gesichtserkennung [#1771]
Datum
25. Juli 2019 11:54
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Am 18.4.2019 wurde medial bekannt, dass ab Dezember desselben Jahres eine Gesichtserkennungssoftware von der Polizei eingesetzt werden soll (https://futurezone.at/netzpolitik/polizei-startet-im-dezember-mit-gesichtserkennung/400469524 ). 1) Auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll die Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden? 2) Aus der durch eine Anfragebeantwortung vom 11.6.2019 auf fragdenstaat.at (https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-einer-gesichtserkennungs-software-durch-das-bundeskriminalamt/ ) öffentlich gemachten Leistungsbeschreibung ( https://fragdenstaat.at/anfrage/ankauf-einer-gesichtserkennungs-software-durch-das-bundeskriminalamt/4320/anhang/LeistungsbeschreibungGFE.pdf ) einer Gesichtserkennungs-Software für das Bundeskriminalamt ging hervor, dass mit einem Datenset von 1–5 Millionen Lichtbildern zum Datenabgleich gerechnet wird (S. 18, Pkt 55). Auf welchen Tatsachen beruht die Schätzung, dass 1–5 Millionen Lichtbilder für den Datenabgleich zu Verfügung stehen werden? 3) In der Leistungsbeschriebung (siehe Frage 2) ist außerdem davon die Rede, dass die Daten unter anderem nach Geschlecht, Alter, Herkunft und Delikten als Metadaten eingeschränkt werden sollen (S. 23, Pkt 95). Wie wird sichergestellt, dass die Verarbeitung dieser besonderen Kategorien von Daten nicht in diskriminierender Weise geschieht? Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage! Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B. Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG. Mit freundlichen Grüßen Angelika Adensamer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Angelika Adensamer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Beiliegend die Beantwortung Ihrer Anfrage zur Gesichtserkennung nach dem Ausku…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Anfrage Gesichtserkennung
Datum
25. September 2019 10:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Beantwortung-GFE_AuskPflG_2019_09_21_Ranftl.pdf
190,8 KB
Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Beiliegend die Beantwortung Ihrer Anfrage zur Gesichtserkennung nach dem Auskunftspflichtgesetz. Entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Inneres
GFES Anfrage Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Beiliegend die Beantwortung Ihrer Anfrage zum Gesichtsfelderkennu…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
GFES Anfrage
Datum
25. September 2019 10:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Mag. Adensamer! Beiliegend die Beantwortung Ihrer Anfrage zum Gesichtsfelderkennungssystem nach dem Auskunftspflichtgesetz. Entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort. Mit freundlichen Grüßen