Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Der Österreichische Rundfunk hat landesweit sogenannte "HD-Umstellungen" durchgeführt. Er lobt aus, dass für den terrestrischen Empfang nun spezielle Geräte und eine Freischaltung samt Registrierung (= kommerzieller Vertrag) unbedingt notwendig sind. Oder anders formuliert: er erfüllt die Vorgaben des Versorgungsauftrags gem. § 3 Abs. 1 ORF-G nicht mehr.

Die Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk ist in der Verfassung verankert. Die Regulierungsbehörde KommAustria konnte eine gesetzeskonforme Versorgung nicht durchsetzen.

Welche Schritte hat das Justizministerium bisher (erfolglos) unternommen, um eine ORF-G konforme, und damit verfassungsmäßige terrestrische Versorgung mit Fernsehprogrammen wieder herzustellen?

Welche Schritte sind zukünftig geplant?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Juli 2019
  • Frist
    25. September 2019
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
31. Juli 2019 08:41
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Der Österreichische Rundfunk hat landesweit sogenannte "HD-Umstellungen" durchgeführt. Er lobt aus, dass für den terrestrischen Empfang nun spezielle Geräte und eine Freischaltung samt Registrierung (= kommerzieller Vertrag) unbedingt notwendig sind. Oder anders formuliert: er erfüllt die Vorgaben des Versorgungsauftrags gem. § 3 Abs. 1 ORF-G nicht mehr. Die Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk ist in der Verfassung verankert. Die Regulierungsbehörde KommAustria konnte eine gesetzeskonforme Versorgung nicht durchsetzen. Welche Schritte hat das Justizministerium bisher (erfolglos) unternommen, um eine ORF-G konforme, und damit verfassungsmäßige terrestrische Versorgung mit Fernsehprogrammen wieder herzustellen? Welche Schritte sind zukünftig geplant?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage dürfen wir Ihnen wie folgt antworten: Angelegenheiten des ORF-Gesetz…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
31. Juli 2019 15:26
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage dürfen wir Ihnen wie folgt antworten: Angelegenheiten des ORF-Gesetzes und dessen Vollziehung fallen nicht in den vom Bundesministeriengesetz dem Herrn Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zugewiesenen Wirkungsbereich. Es wurden daher in diesem Bereich vom BMVRDJ weder Schritte gesetzt noch sind solche geplant. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Antwortversuch. Bitte weichen Sie meiner Fragestellung nicht aus…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
8. August 2019 07:31
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Antwortversuch. Bitte weichen Sie meiner Fragestellung nicht aus. Es ist mir bekannt, dass das Geschäftsgebaren des ORF normalerweise nicht im Verantwortungsbereich des BMVRDJ liegt. Damit ist normalerweise die Rechtsaufsichts- und Regulierungsbehörde KommAustria betraut. Wie sie dem Anfragetext hätten entnehmen können, ist es der KommAustria nicht gelungen eine gesetzeskonforme Versorgung mit terrestrischen Fernsehprogrammen sicherzustellen. Der ORF hat ausgelobt, dass diese nur mehr verschlüsselt im Programmbouquet eines Privatanbieters verfügbar sind. Die KommAustria hat also ihre gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllen können, wodurch eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Ausnahmesituation entsteht. Die verfassungsmäßig verankerte Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk findet nicht gem. § 3 Abs. 1 ORF-G statt. Alle staatlichen Organe sind nun in der Pflicht die rechtsstaatliche Grundordnung wieder herzustellen. Bitte erklären Sie ausführlich: Warum liegt die Einhaltung der Verfassung nicht im Wirkungsbereich des Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz? Welche Schritte sind ggf. zukünftig geplant? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS: Sie könnten bei der KommAustria nachfragen wie dieses verfassungswidrige Szenarium entstehen konnte, bzw. wieder behoben werden soll. Für den Fall der Auskunftsverweigerung könnte die Bundeskanzlerin Amtshilfe leisten, denn sie hat gem. § 15 KommAustria-G einen Auskunftsanspruch. Anfragenr: 1775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesministerium für VRD und Justiz kann nicht ohne rechtliche Grundlage Schritte…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Re: Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
8. August 2019 08:32
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in das Bundesministerium für VRD und Justiz kann nicht ohne rechtliche Grundlage Schritte gegen (oder für) eine Behörde oder sonstige Einrichtung Österreichs ergreifen; das würde gegen fundamentale Prinzipien des Rechtsstaates verstoßen, wonach jedes Verwaltungshandeln auf Basis des Gesetzes erfolgen muss (Legalitätsgrundsatz Artikel 18 Abs 1). Dazu reicht freilich auch kein vager Verweis auf das gesamte Verfassungsrecht. Die Einhaltung der Verfassung obliegt jeder einzelnen Behörde in Österreich, aus dieser Fragestellung ist für die Frage der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit bzw der Rechtsmittelzuständigkeit nichts zu gewinnen. Die Mitglieder der KommAustria sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundeskanzler hat kein Weisungsrecht gegenüber der KommAustria. Er ist jedoch befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Gegen Bescheide der KommAustria kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben werden. Danach steht den Parteien grundsätzlich der Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beziehungsweise Verfassungsgerichtshof (VfGH) offen. Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG): https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001213 Das Bundesministerium für VRD und Justiz ist weder an der Organisation, Aufsicht, Kontrolle noch an der Gesetzgebung betreffend die KommAustria beteiligt. In Beantwortung Ihrer Frage können wir Ihnen daher mitteilen:: Mangels Zuständigkeit sind vom BVRDJ keine Schritte in dieser Angelegenheit geplant. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in vielleicht überzeugt Sie ein Nebenthema: Wenn der ORF seinen gesetzlichen Versorgun…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: Re: Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
8. August 2019 15:44
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielleicht überzeugt Sie ein Nebenthema: Wenn der ORF seinen gesetzlichen Versorgungsauftrag nicht erfüllt, dann verliert er gem. § 31 Abs. 10 ORF-G seinen Anspruch auf das Programmentgelt. Die GIS GmbH schreibt trotzdem weiter vor, 18,93 Euro im Monat von 3,333 Mio Haushalten, ohne dafür einen Rechtsgrund benennen zu können. Das ist Betrug. Der Gesamtschaden hat die Milliardengrenze bereits überschritten. Es dürfte sich wohl um einen der größten Betrugsfälle der zweiten Republik handeln. Und das Justizministerium will tatenlos zusehen, erste Reihe fußfrei? Rechtsliebende Bürger sollen auf den beschriebenen Rechtszügen ihr Privatvermögen einsetzen, damit der Staat seine Versprechen einhält? Wer - wenn nicht das Justizministerium - ist dafür verantwortlich, dass sich KommAustria und GIS GmbH an den Art. 18 halten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrtAntragsteller/in wenn Sie die Auffassung vertreten, die GIS-GmbH verwirkliche durch die Vorschreibung …
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Re: Antwort: Re: Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
9. August 2019 09:55
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in wenn Sie die Auffassung vertreten, die GIS-GmbH verwirkliche durch die Vorschreibung der GIS-Gebühren eine Betrugshandlung, sohin eine strafrechtliche relevante Handlung, wenden Sie sich zur Prüfung dieses Vorwurfs mit einer Sachverhaltsdarstellung an die dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft); das BMVRDJ ist keine solche. Die aufsichtsbehördliche Verantwortung für die KommAustria wurde bereits in der ersten (und noch einmal in der zweiten) Antwort dargelegt. Wenn Sie diesen Antworten keinen Glauben schenken, laden wir Sie ein, sich anhand des KommAustriaG ein eigenes Bild von der Organisation und Verantwortlichkeit der KommAustria zu machen. Eine kurze und instruktive Übersicht finden Sie auch auf der Seite des Bundeskanzleramts: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/medienrecht/rundfunk-und-medienrecht-in-osterreich/medienbehorden-und-medienaufsicht-in-osterreich.html Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe mich bereits mit einer ähnlichen Angelegenheit (Unlautere Geschäftspraktik …
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: Antwort: Re: Antwort: Re: Antwort: WG: Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk [#1775]
Datum
9. August 2019 13:18
An
Bundesministerium für Justiz
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe mich bereits mit einer ähnlichen Angelegenheit (Unlautere Geschäftspraktik gem. § 2 UW-G, Schleichwerbung) an verschiedene Staatsanwaltschaften gewandt. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren wurde ohne Begründung abgelehnt. Offenbar verlässt man sich auf die Pflichterfüllung der KommAustria, welche definitiv nicht gegeben ist. Warum argumentieren Sie noch immer mit Einzelbestimmungen? Wollen Sie sich nicht auch einmal um einen Überblick über die Gesamtsituation bemühen? Es geht hier nicht um einen persönlichen Einzelfall, sondern um einen Verwaltungs- und Justizskandal von nationaler Bedeutung. Einzelne Bürger und auch einzelne Staatsanwaltschaften werden diesen nicht auflösen können. Allein durch die koordinierte Handlung der gesamten Regierung kann das Problem nachhaltig behoben werden. Nachdem das Justizministerium eine amtswegige Untersuchung versäumt hat, glauben Sie nicht dass nach diesen Hinweisen jetzt eine entsprechende Tätigkeit angebracht wäre? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in PS Ich biete Beratertätigkeit an. Anfragenr: 1775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>