Weitergabe von Informationen aus laufendem Ermittlungsverfahren an Unbeteiligte und/oder Unzuständige

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der KOV Kreditordnungsverein begehrt (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen:
1) Ist es gesetzlich gedeckt, dass eine Staatsanwaltschaft Informationen aus einem NOCH LAUFENDEN ERMITTLUNGSVERFAHREN an eine in dieser Sache (dem Ermittlungsverfahren) ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen Behörde oder ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen öffentliche Dienststelle weitergibt?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Was ist die gesetzliche Grundlage für eine derartige Weitergabe von Informationen aus einem noch laufenden Ermittlungsverfahren?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird höflichst der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2019
  • Frist
    1. Januar 2020
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KOV Kreditordnungsverein
Sehr geehrte<< Anrede >> Der KOV Kreditordnungsverein begehrt (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwo…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Betreff
Weitergabe von Informationen aus laufendem Ermittlungsverfahren an Unbeteiligte und/oder Unzuständige [#1829]
Datum
6. November 2019 20:12
An
Bundesministerium für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Der KOV Kreditordnungsverein begehrt (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen: 1) Ist es gesetzlich gedeckt, dass eine Staatsanwaltschaft Informationen aus einem NOCH LAUFENDEN ERMITTLUNGSVERFAHREN an eine in dieser Sache (dem Ermittlungsverfahren) ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen Behörde oder ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen öffentliche Dienststelle weitergibt? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Was ist die gesetzliche Grundlage für eine derartige Weitergabe von Informationen aus einem noch laufenden Ermittlungsverfahren? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird höflichst der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt. Mit freundlichen Grüßen, KOV Kreditordnungsverein <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KOV Kreditordnungsverein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Fragen werden offenkundig im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren gest…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
WG: Weitergabe von Informationen aus laufendem Ermittlungsverfahren an Unbeteiligte und/oder Unzuständige [#1829]
Datum
12. November 2019 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Fragen werden offenkundig im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren gestellt. Das Auskunftsrecht dient aber nicht dazu, einzelne Verfahrensakte der Justizbehörden einer Überprüfung zu unterziehen. Dazu sind die in den Verfahrensvorschriften verankerten Rechtsmittel und aufsichtsbehördliche Instrumente vorgesehen, die den Zweck haben, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise konkrete Verfahrensakte einer Gesetzmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Das Auskunftsrecht dient nur der Erteilung allgemeiner, von konkreten Sachverhalten losgelöster Rechtsauskünfte. Individuelle Rechtsberatungen sind hingegen nicht von der Auskunftspflicht umfasst (OGH 25. Mai 2000, 1 Ob46/00x). Sie haben die Möglichkeit die Erlassung eines Bescheids über die Nichterteilung der Auskunft zu beantragen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz). Die Erlassung eines solchen Bescheids ist gebühren- und abgabenpflichtig. Sie können den Antrag entweder schriftlich (von Ihnen unterfertigt) in Papierform einbringen oder Ihre Identität mit einem Scan Ihres Personalausweises, Reisepasses oder Führerschein nachweisen. Danach können wir den beantragten Bescheid ausstellen und den Vorgang mit Ihren Daten als gebührenrelevant an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel melden. Der Bescheid wird im Wesentlichen dieselbe Begründung enthalten, Sie aber in den Stand versetzen, ein Rechtsmittel gegen die Nichterteilung der Auskunft beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Mit freundlichen Grüßen
KOV Kreditordnungsverein
Sehr geehrte<< Anrede >> Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz irr…
An Bundesministerium für Justiz Details
Von
KOV Kreditordnungsverein
Betreff
Re: WG: Weitergabe von Informationen aus laufendem Ermittlungsverfahren an Unbeteiligte und/oder Unzuständige [#1829]
Datum
12. November 2019 12:01
An
Bundesministerium für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz irrt in der Annahme, die Fragen, welche wie in unserem Auskunftsbegehren gestellt haben, würden offenkundig im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren gestellt. Worin das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die behauptete "Offenkundigkeit" erblickt, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die Fragen, welche wir in unserem Auskunftsbegehren gestellt haben, sind gänzlich grundsätzlicher Natur - also von konkreten Sachverhalten losgelöst. Es ist im übrigen offenkundig, dass in dem Auskunftsbegehren keine konkreten Sachverhalte beschrieben oder genannt werden. Der KOV Kreditordnungsverein begehrt (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) grundsätzliche Antworten auf die von konkreten Sachverhalten gänzlich losgelösten, nachfolgenden Fragen: 1) Ist es gesetzlich gedeckt, dass eine Staatsanwaltschaft Informationen aus einem NOCH LAUFENDEN ERMITTLUNGSVERFAHREN an eine in dieser Sache (dem Ermittlungsverfahren) ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen Behörde oder ausdrücklich unbeteiligten und unzuständigen öffentliche Dienststelle weitergibt? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Was ist die gesetzliche Grundlage für eine derartige Weitergabe von Informationen aus einem noch laufenden Ermittlungsverfahren? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird höflichst der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 1829 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift KOV Kreditordnungsverein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Justiz
Sehr geehrte Damen und Herren, um diese Fragen rechtlich zuverlässig einschätzen zu können, bedarf es eines konkr…
Von
Bundesministerium für Justiz
Betreff
Antwort: Re: WG: Weitergabe von Informationen aus laufendem Ermittlungsverfahren an Unbeteiligte und/oder Unzuständige [#1829]
Datum
12. November 2019 14:11
Status
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105 Bytes


Sehr geehrte Damen und Herren, um diese Fragen rechtlich zuverlässig einschätzen zu können, bedarf es eines konkreten Sachverhaltes, da die Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Grundsätzlich sind strafrechtliche Ermittlungsverfahren nichtöffentlich (§ 12 StPO) und stehen daher nur Verfahrensbeteiligten offen. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch im Rahmen der Amtshilfe (Art 22 B-VG), Rechtsmittelverfahren,oder aufgrund von Ermittlungsmaßnahmen (StPO) Informationen bzw. Akten an andere Behörden - die ebenfalls der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen - übermitteln. Wenn sich die befasste Behörde als unzuständig herausstellt, wären die Akten/Informationen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen