Gesetzliches Verbot für Annahme von Barzahlungen?

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrteAntragsteller/in

Ein Unternehmen erklärt mir (schriftlich), dass es aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Barzahlungen annehmen dürfe. Früher wurden Barzahlungen von diesem Unternehmen ganz selbstverständlich akzeptiert. Eine Änderung von etwaigen Geschäftsbedingungen des Unternehmens betreffend Barzahlungen gibt es nicht.

Auch nach intensiver Recherche war es mir nicht möglich, eine gesetzliche Bestimmung zu finden, welche die Annahme von Bargeldzahlungen (zur Begleichung von Geldschulden) verbietet. Vielmehr bin ich bei meinen Recherchen auf § 61 Nationalbankgesetz gestoßen, welcher lautet:
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(1) Die Österreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Österreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
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Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen:
1) Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, welche die Annahme von Barzahlungen (zur Begleichung von Geldschulden) verbietet?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Welches sind diese gesetzlichen Bestimmungen?
3) Falls Frage 1 verneint wird: Gibt es sonst irgendeine gesetzliche Bestimmung, welche die Bestimmung nach § 61 Nationalbankgesetz Abs. 2 einschränkt (wonach gesetzliche Zahlungsmittel - also auf Euro lautende Banknoten - zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden müssen)?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird höflichst der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2019
  • Frist
    6. Januar 2020
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Ein Unternehmen erklärt mir (schriftlich), dass es aufgrund der geltenden gesetzlich…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gesetzliches Verbot für Annahme von Barzahlungen? [#1838]
Datum
11. November 2019 14:59
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ein Unternehmen erklärt mir (schriftlich), dass es aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Barzahlungen annehmen dürfe. Früher wurden Barzahlungen von diesem Unternehmen ganz selbstverständlich akzeptiert. Eine Änderung von etwaigen Geschäftsbedingungen des Unternehmens betreffend Barzahlungen gibt es nicht. Auch nach intensiver Recherche war es mir nicht möglich, eine gesetzliche Bestimmung zu finden, welche die Annahme von Bargeldzahlungen (zur Begleichung von Geldschulden) verbietet. Vielmehr bin ich bei meinen Recherchen auf § 61 Nationalbankgesetz gestoßen, welcher lautet: -------------------------------------------------- (1) Die Österreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Österreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. (2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. -------------------------------------------------- Aus diesem Grunde begehre ich (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) Antwort auf nachfolgende Fragen: 1) Gibt es eine gesetzliche Bestimmung, welche die Annahme von Barzahlungen (zur Begleichung von Geldschulden) verbietet? 2) Falls Frage 1 bejaht wird: Welches sind diese gesetzlichen Bestimmungen? 3) Falls Frage 1 verneint wird: Gibt es sonst irgendeine gesetzliche Bestimmung, welche die Bestimmung nach § 61 Nationalbankgesetz Abs. 2 einschränkt (wonach gesetzliche Zahlungsmittel - also auf Euro lautende Banknoten - zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden müssen)? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z.B. Verweigerung) wird höflichst der Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG gestellt. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Erledigung Im Anhang finden Sie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Erledigung
Datum
21. November 2019 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Im Anhang finden Sie die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen. Mit freundlichen Grüßen