Sehr
geehrtAntragsteller/in
zu Ihrer gegenständlichen Anfrage kann - sofern sich diese auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft bezieht - seitens der für das Aufenthalts-und Staatsbürgerschaftswesen zuständigen Fachabteilung des BM.I Folgendes mitgeteilt werden:
Grundsätzlich kann einem Fremden gem. § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wenn er mindestens 10 Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig war und davon mindestens fünf Jahre niedergelassen ist und die allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen wie Unbescholtenheit, gesicherter Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse auf B1 Niveau, Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband etc. erfüllt.
Da Sie Ihren Angaben zufolge in Österreich geboren sind, können Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nach einem mindestens sechsjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erwerben, sofern alle Verleihungsvoraussetzungen vorliegen.
Weitere Infos können auch unter
https://www.oesterreich.gv.at/themen/leben_in_oesterreich/staatsbuergerschaft/1/Seite.260422.html und
https://www.migration.gv.at/de/leben-und-arbeiten-in-oesterreich/rahmenbedingungen-der-integration/staatsbuergerschaft/ nachgelesen werden.
Abschließend darf angemerkt werden, dass die Vollziehung des Staatsbürgerschaftsgesetzes in die alleinige Kompetenz der Bundesländer fällt, für weitere konkrete Fragen wenden Sie sich daher an das aufgrund Ihres Wohnsitzes zuständige Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, Landhausplatz 1, Haus 17A, 3109 St. Pölten, Email: <
<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>>.
Mit freundlichen Grüßen