Anfrage Auszahlung Kommunales Investitionsprogramm 2020

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

analog zur Anfrage 2905/J des Abgeordneten Andreas Kollross und weiteren beantrage ich gemäß gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte zur Zuteilung von Geldern aus Covid-19 Hilfsfonds (bzw. aufgrund des Kommunalinvestitionsgesetz) durch das Finanzministerium an Gemeinden:

1) Welche Gemeinden und Städte haben seit dem 1. Juni 2020 einen Zweckzuschuss beantragt?

2) Welche Gemeinden und Städte haben seit dem 1. Juni 2020 einen Zweckzuschuss erhalten?

3) Für jede Gemeinde, die einen Zweckzuschuss erhalten hat: in welcher Höhe wurde dieser gewährt?

4) Mit welcher zeitlichen Dauer muss eine Gemeinde rechnen, bis ein Förderansuchen positiv abgeschlossen wurde? (Mit Bitte um Beauskunftung der bisher kürzesten, mittleren und längsten Dauer seit Erstantrag)

5) Wie viele und welche zusätzlichen Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene wurden in welcher Höhe gefördert?

6) Wie viele und welche Gemeinden und Städte verwenden die Bundesfördermittel um bereits bestehende Projekte, die ab dem 1 Juni 2019 begonnen wurden, zu finanzieren?

7) Wie viele Ferienbetreuungsplätze wurden im Zuge des KIG 2020 gefördert? (Mit Bitte um Auflistung nach Bundesland und Gemeinde)

8) Welche Gemeinden und Städte mussten sich einer Evaluierung des Bundes unterziehen?

9) Sind ihnen Gemeinden und Städte bekannt, die aufgrund ihrer Finanzkraft die Vorfinanzierung für das KIG 2020 nicht schaffen? Welche sind das?

Auf die Anfrage des Abgeordneten Kollross (2905/J) haben Sie unter anderem geantwortet (2909/AB), dass von einer konkreten Bekanntgabe der Gemeinden gemäß § 1 DSG aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen werden muss. Dazu ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen:

10) Die Daten welches Personenkreises könnten durch die Bekanntgabe der Gemeinden berührt werden? Worin liegen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen dieses Personenkreises? In welcher Form könnten durch die Bekanntgabe konkreter Gemeindedaten eine Rückführbarkeit auf den oder die Betroffenen entstehen?

11) Werden die angefragten Informationen nicht ohnehin öffentlich verfügbar werden, da ihre Beantragung in der Regel in öffentlichen Gemeinderatssitzungen genehmigt und ihr Erhalt spätestens in den Rechnungsabschlüssen dokumentiert werden muss? Falls nein: Wo ist ihre Ausnahme von diesen Veröffentlichungspflichten gesetzlich geregelt?

Ich weise auf meine Rolle als „public watchdog“, die Rechtsprechung Magyar Helsinki des EGMR (18030/11) und die Entscheidung VwGH Ra 2017/03/0083­10 hin.

Im Falle einer (teilweisen) Auskunftsverweigerung wird ein Bescheid nach Auskunftspflichtgesetz beantragt. Da davon auszugehen ist, dass Auskunftsrechte von „public watchdogs“ nach EGMR Art. 10 auch bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen abgewogen werden, blicke ich einer raschen Entscheidung und (in eventu) einer ebenso raschen Ausfertigung eines Bescheides entgegen.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage.

Mit besten Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2020
  • Frist
    7. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Markus 'fin' Hametner
Sehr geehrte<< Anrede >> analog zur Anfrage 2905/J des Abgeordneten Andreas Kollross und weiteren bea…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Anfrage Auszahlung Kommunales Investitionsprogramm 2020 [#2064]
Datum
12. Oktober 2020 19:11
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> analog zur Anfrage 2905/J des Abgeordneten Andreas Kollross und weiteren beantrage ich gemäß gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskünfte zur Zuteilung von Geldern aus Covid-19 Hilfsfonds (bzw. aufgrund des Kommunalinvestitionsgesetz) durch das Finanzministerium an Gemeinden: 1) Welche Gemeinden und Städte haben seit dem 1. Juni 2020 einen Zweckzuschuss beantragt? 2) Welche Gemeinden und Städte haben seit dem 1. Juni 2020 einen Zweckzuschuss erhalten? 3) Für jede Gemeinde, die einen Zweckzuschuss erhalten hat: in welcher Höhe wurde dieser gewährt? 4) Mit welcher zeitlichen Dauer muss eine Gemeinde rechnen, bis ein Förderansuchen positiv abgeschlossen wurde? (Mit Bitte um Beauskunftung der bisher kürzesten, mittleren und längsten Dauer seit Erstantrag) 5) Wie viele und welche zusätzlichen Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene wurden in welcher Höhe gefördert? 6) Wie viele und welche Gemeinden und Städte verwenden die Bundesfördermittel um bereits bestehende Projekte, die ab dem 1 Juni 2019 begonnen wurden, zu finanzieren? 7) Wie viele Ferienbetreuungsplätze wurden im Zuge des KIG 2020 gefördert? (Mit Bitte um Auflistung nach Bundesland und Gemeinde) 8) Welche Gemeinden und Städte mussten sich einer Evaluierung des Bundes unterziehen? 9) Sind ihnen Gemeinden und Städte bekannt, die aufgrund ihrer Finanzkraft die Vorfinanzierung für das KIG 2020 nicht schaffen? Welche sind das? Auf die Anfrage des Abgeordneten Kollross (2905/J) haben Sie unter anderem geantwortet (2909/AB), dass von einer konkreten Bekanntgabe der Gemeinden gemäß § 1 DSG aus datenschutzrechtlichen Gründen Abstand genommen werden muss. Dazu ersuche ich um die Beantwortung folgender Fragen: 10) Die Daten welches Personenkreises könnten durch die Bekanntgabe der Gemeinden berührt werden? Worin liegen die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen dieses Personenkreises? In welcher Form könnten durch die Bekanntgabe konkreter Gemeindedaten eine Rückführbarkeit auf den oder die Betroffenen entstehen? 11) Werden die angefragten Informationen nicht ohnehin öffentlich verfügbar werden, da ihre Beantragung in der Regel in öffentlichen Gemeinderatssitzungen genehmigt und ihr Erhalt spätestens in den Rechnungsabschlüssen dokumentiert werden muss? Falls nein: Wo ist ihre Ausnahme von diesen Veröffentlichungspflichten gesetzlich geregelt? Ich weise auf meine Rolle als „public watchdog“, die Rechtsprechung Magyar Helsinki des EGMR (18030/11) und die Entscheidung VwGH Ra 2017/03/0083­10 hin. Im Falle einer (teilweisen) Auskunftsverweigerung wird ein Bescheid nach Auskunftspflichtgesetz beantragt. Da davon auszugehen ist, dass Auskunftsrechte von „public watchdogs“ nach EGMR Art. 10 auch bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen abgewogen werden, blicke ich einer raschen Entscheidung und (in eventu) einer ebenso raschen Ausfertigung eines Bescheides entgegen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen um die Beantwortung meiner Anfrage. Mit besten Grüßen Markus 'fin' Hametner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Ihre Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz Sehr geehrter Herr Hametner, in der Anlage wird Ihnen die Antwort zu…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz
Datum
2. Dezember 2020 08:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Hametner, in der Anlage wird Ihnen die Antwort zu Ihrem Auskunftsersuchen vom 12. Oktober 2020 übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
Markus 'fin' Hametner
Re: Ihre Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz [#2064] Sehr geehrte<< Anrede >> zum Schreiben mit d…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Re: Ihre Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz [#2064]
Datum
18. Dezember 2020 12:45
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> zum Schreiben mit der GZ 2020-0.788.669 – insbesondere zur Verweigerung von Informationen auf Ebene der Förderempfänger – wird auf den Antrag auf vom 12. Oktober auf bescheidmäßige Erledigung verwiesen und ergeht diesbezüglich folgende Stellungnahme: Dass Informationsverweigerungen bei Anfragen von Journalisten und „public watchdogs“ unterliegen den Schranken von EMRK Art 10, wie der VwGH in Ra 2017/03/0083­10 bestätigt hat. Die Entscheidungen „Magyar Helsinki Bizottság“ (18030/11) und „Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land­ und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes” (39534/07) des EGMR sind direkt von Behörden zu beachten. Die in Ihren einleitenden Ausführungen zur Auskunftspflicht erwähnte ständige Rechtsprechung des VwGH ist nicht einschlägig. Der Wert und der Erhalt einer Förderung mag ein personenbezogenes Datum sein. Es ist jedoch kein sensibles Datum, das den höchstpersönlichen Lebensbereich betrifft. Außerdem ist die Übermittlung der angefragten Daten – wie von § 38 DSG gefordert gesetzlich vorgesehen. Sie wäre nämlich erforderlich, um meine Anfrage zu beantworten und wäre laut Art 20 (3) B-VG nur geheimzuhalten, wenn das Interesse Dritter überwiegend ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Übermittlung der Auskünfte zum Zweck der Kontrolle der Amtsgeschäfte, das Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Verwendung von Steuermitteln überwiegt eindeutig. Einen weiteren Grund dafür, dass der Datenschutz einer Übermittlung von persönlichen Daten an Journalisten nicht entgegen steht, leitet das LVwG Steiermark in seiner Entscheidung LVwG 41.11-323/2019 vom 7.8.2019 aus dem „Medienprivileg“ im Sinne des § 9 Abs 1 DSG her. Dieses laufe praktisch auf eine Nichtanwendung der DSGVO und des DSG für Medien hinaus, weswegen keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine Übermittlung an einen „public watchdog” gegeben seien. Auch das Gleichheitsgebot ist zu beachten: Auftragnehmer – auch natürliche Personen – werden regelmäßig in parlamentarischen Anfragen namentlich genannt und unzensiert online gestellt. Weshalb die Fördernehmer weniger schützenswert sein sollten als Auftragnehmer erschließt sich mir nicht. Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner Anfragenr: 2064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Markus 'fin' Hametner
Re: 2020.0.840.477 [#2064] Sehr geehrte<< Anrede >> bitte beachten Sie in der Sache GZ 2020.0.840.477…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Re: 2020.0.840.477 [#2064]
Datum
8. Januar 2021 21:49
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
2021-01-0820stellungnahme20bmf.pdf
123,1 KB
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte beachten Sie in der Sache GZ 2020.0.840.477 das angehängte, digital signierte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner Anhänge: - 2021-01-0820stellungnahme20bmf.pdf Anfragenr: 2064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesministerium für Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Markus 'fin' Hametner
Re: GZ 2021-0.015.347 [#2064] Sehr geehrte<< Anrede >> besten Dank für die vollständige Beantwortung …
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Markus 'fin' Hametner
Betreff
Re: GZ 2021-0.015.347 [#2064]
Datum
8. März 2021 11:39
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> besten Dank für die vollständige Beantwortung meiner Anfrage! Mit freundlichen Grüßen Markus 'fin' Hametner Anfragenr: 2064 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Markus 'fin' Hametner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>