Wird durch die in OÖ gültige Toleranz von 5 km/h bei Geschwindigkeitsmessungen ein VwGH-Erkenntnis missachtet?

Sehr geehrteAntragsteller/in

Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgende Auskunft beantragt:

Inwiefern wird in der Weisung VERK-2018-400602/9-RT¹ das VwGH-Erkenntnis 2001/03/0157² berücksichtigt?

Hinweis: Da aus der Anfrage klar ersichtlich ist, dass ein öffentliches Interesse auf Information vorliegt und diesem durch Veröffentlichung der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at entsprochen wird, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.³

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¹ https://web.archive.org/web/20210125111… (Bereits 2018 hatte der FPÖ-Politiker (Infrastruktur-)Landesrat STEINKELLNER die finanziell besonders ertragreiche Idee, die Toleranz der strafbaren Geschwindigkeit im Ortsgebiet und in 30 km/h-Zonenbeschränkungen, nicht jedoch bei 40 km/h-Beschränkungen, von 10 auf 5 km/h zu halbieren, was er durch Erteilung einer Weisung allen oö. Bezirksverwaltungsbehörden durch die Behörde „Amt der Oö. Landesregierung“ mitteilen ließ.)
² https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssat… („Für ungeeichte Tachometer ist eine allgemein übliche Toleranz von 10 km/h einzurechnen.“)
³ https://www.gemeindebund.steiermark.at/…

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    3. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
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Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwe…
An Landesregierung Oberösterreich Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Wird durch die in OÖ gültige Toleranz von 5 km/h bei Geschwindigkeitsmessungen ein VwGH-Erkenntnis missachtet? [#2371]
Datum
3. September 2021 14:36
An
Landesregierung Oberösterreich
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Hiermit wird gem § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz die Erteilung folgende Auskunft beantragt: Inwiefern wird in der Weisung VERK-2018-400602/9-RT¹ das VwGH-Erkenntnis 2001/03/0157² berücksichtigt? Hinweis: Da aus der Anfrage klar ersichtlich ist, dass ein öffentliches Interesse auf Information vorliegt und diesem durch Veröffentlichung der erhaltenen Auskunft im Medium https://fragdenstaat.at entsprochen wird, fällt keine Gebühr nach dem Gebührengesetz an.³ ___ ¹ https://web.archive.org/web/20210125111336if_/http://www.hohenzell.at/system/web/GetDocument.ashx?fileId=1823820&t2=1573731776 (Bereits 2018 hatte der FPÖ-Politiker (Infrastruktur-)Landesrat STEINKELLNER die finanziell besonders ertragreiche Idee, die Toleranz der strafbaren Geschwindigkeit im Ortsgebiet und in 30 km/h-Zonenbeschränkungen, nicht jedoch bei 40 km/h-Beschränkungen, von 10 auf 5 km/h zu halbieren, was er durch Erteilung einer Weisung allen oö. Bezirksverwaltungsbehörden durch die Behörde „Amt der Oö. Landesregierung“ mitteilen ließ.) ² https://www.ris.bka.gv.at/VwghRechtssatzkette.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2001030157_20030903X01 („Für ungeeichte Tachometer ist eine allgemein übliche Toleranz von 10 km/h einzurechnen.“) ³ https://www.gemeindebund.steiermark.at/fileadmin/user_upload/Stellungnahmen/2018/OeStGB/13.8.18_Antwort_Ergaenzungsanfragen_Gemeindebund.pdf Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregierung Oberösterreich
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Da die von Ihnen zitierte Judikatur…
Von
Landesregierung Oberösterreich
Betreff
AW: Wird durch die in OÖ gültige Toleranz von 5 km/h bei Geschwindigkeitsmessungen ein VwGH-Erkenntnis missachtet? [#2371]
Datum
14. Dezember 2021 09:55
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
5,4 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Da die von Ihnen zitierte Judikatur den ungeeichten Tacho eines nachfahrenden/überholten Fahrzeuges behandelte, die Weisung jedoch auf geeichte Messgeräte (in Zusammenhang mit der Überwachung von Geschwindigkeiten) abstellt, war mangels Vergleichbarkeit der Fälle keine Berücksichtigung geboten. Mit freundlichen Grüßen