Unterschied zwischen Amtsgeheimnis und Amtsverschwiegenheit

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Was ist der Unterschied zwischen dem Bruch des Amtsgeheimnisses und dem Bruch der Amtsverschwiegenheit?

Ab welchem Ausbildungsstand ist es einem Polizeibeamten zuzumuten, den Unterschied zu kennen? (Charge, Offizier?)

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    5. August 2014
  • Frist
    30. September 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
5. August 2014 13:22
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Was ist der Unterschied zwischen dem Bruch des Amtsgeheimnisses und dem Bruch der Amtsverschwiegenheit? Ab welchem Ausbildungsstand ist es einem Polizeibeamten zuzumuten, den Unterschied zu kennen? (Charge, Offizier?)
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Unter Bezugnahme auf Ihr Auskunftsbegehren vom 5. August 2014 betreffend „Unterschi…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
20. August 2014 13:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Unter Bezugnahme auf Ihr Auskunftsbegehren vom 5. August 2014 betreffend „Unterschied zwischen Amtsgeheimnis und Amtsverschwiegenheit“ wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihre Anfrage zuständigkeitshalber dem Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 2, 1010 Wien zur weiteren Veranlassung übermittelt wurde. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Inneres
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
29. August 2014 16:18
Status
Anfrage erfolgreich
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die rasche Antwort. Leider haben Sie die zweite Frage außer Acht g…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
1. September 2014 16:11
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die rasche Antwort. Leider haben Sie die zweite Frage außer Acht gelassen, ob es sich bei der Materie um ein Spezialwissen handelt, das nur Offizieren bzw Unteroffizieren zu unterscheiden vorbehalten ist. Also ob den Unterschied jeder Beamte kennen muss. Und ehrlich gesagt habe ich Ihre Erklärung, den Unterschied zwischen Bruch der Amtsverschwiegenheit und Verrat eines Amtsgeheimnisses nicht verstanden. Am Ende stand, dass beides das Selbe wäre. Aber dann würde es ja nicht mehrere Gesetze dazu geben oder? Also haben beide Missachtungen die selbe Strafdrohung und sind einander völlig gleichzusetzen? Macht es wirklich keinen Unterschied, welche der beiden Taten man begeht? Strafrecht hört sich für mich martialischer an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
3. September 2014 15:00
Status
Anfrage erfolgreich
Anfragesteller/in
AW: Antragsteller/in Amtsverschwiegenheit2 - BKA-330.065/0093-VII/4/2014 [#239] Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Antragsteller/in Amtsverschwiegenheit2 - BKA-330.065/0093-VII/4/2014 [#239]
Datum
25. Februar 2015 10:48
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Meine zweite Frage wurde nicht beantwortet, nämloch jene nach dem erforderlichen Ausbildungsstand eines Beamten. Sie beginnen Ihre beantwortung wie folgt: Bezugnehmend auf Ihre Anfrage ... dürfen wir Ihnen nach Rücksprache mit der Sektion III im Bundeskanzleramt (Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation) sowie dem Bundesministerium für Justiz Folgendes mitteilen: Der Zahl Ihrer Rücksprachen und Kontaktaufnahmen entnehme ich, dass die Frage nicht so einfach zu beantworten war. Die angefragt Stelle, das BMI sah sich ancheinend außer Lage die Antwort direkt zu geben sondern leitetedie Fage weiter. Darum nochmal meine Frage, ab welchem Ausbildungsstand ist es einem Bamten zuzumuten, dies zu wissen (ohne Abteilungen und Ministerien zu konsultieren)? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Antragsteller/in Amtsverschwiegenheit2 - BKA-330.065/0093-VII/4/2014 [#239] Sehr geehrtAntragsteller/in Gemäß § 1…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Antragsteller/in Amtsverschwiegenheit2 - BKA-330.065/0093-VII/4/2014 [#239]
Datum
4. März 2015 09:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Gemäß § 1 des Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Für die hier in Frage kommenden Regelungen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG, § 46 BDG) ist das Bundeskanzleramt zuständig. Da eine Auskunftsverpflichtung nur für Angelegenheiten des jeweiligen eigenen Wirkungsbereiches besteht, wurde daher die Anfrage gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber dem Bundeskanzleramt abgetreten. Dies wurde Ihnen auch am 20. August 2014 mitgeteilt. Im Übrigen ist anzumerken, dass Sie auf eine Antwort des Bundeskanzleramtes Bezug nehmen, die uns auch mangels Zugänglichkeit der Homepage https://fragdenstaat.at nicht zugänglich ist. Mit freundlichen Grüßen