Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht

Anfrage an: Parlamentsdirektion
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Das Interpesllationsrecht, das Recht der Abgeordneten, die Regierung – mündlich und schriftlich – zu hinterfragen, ist eine frühe Errungenschaft des Parlamentarismus und gilt bis heute als Weg zu Kontrolle und Transparenz.

Immer wieder werden aber parlamentarische Anfragen unzureichend beantwortet und mit der Floskel "Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht" abgetan.
Die Webseite des Parlaments hat im Bereich der Fachinfos folgende Information zum Thema "Wesen und Reichweite des parlamentarischen Fragerechts":
„Das Interpellationsrecht ermöglicht den Mitgliedern des Nationalrates wie des Bundesrates, Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zu richten und Auskünfte über die in deren Verantwortungsbereich liegenden Angelegenheiten zu verlangen. Auf diesem Weg können der Nationalrat bzw. dessen Abgeordnete Kenntnis von der Tätigkeit der Bundesregierung im Bereich der Vollziehung erlangen. Das parlamentarische Fragerecht zählt somit – neben dem Resolutionsrecht sowie dem Enqueterecht - zu den wichtigsten parlamentarischen Kontrollrechten."
...
„Anfragen zu rein privaten Handlungen, Meinungen und Einschätzungen des befragten Regierungsmitglieds, die in keinem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen, fallen somit nicht unter das parlamentarische Fragerecht.“
https://fachinfos.parlament.gv.at/polit…

Das Argument der „Meinungen und Einschätzungen“ wird in den Anfragebeantwortungen aber allzu oft falsch zur Anwendung gebracht. Es geht nicht darum, dass ein/e Minister:in keine Meinung oder Einschätzung zu einer Frage abgeben darf (und deswegen keine Antwort geben muss). Es geht vielmehr darum, das Fragerecht auf den Zuständigkeitsbereich des/der Minister:in einzugrenzen.

Lt. GOG-NR wacht der Nationalratspräsident darüber, dass die Rechte des NR gewahrt bleiben (§13 Abs 1 GOG-NR), er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Beobachtung (§13 Abs 2 GOG-NR). Daraus ergibt sich eine Pflicht des Nationalratspräsidenten, auf die fristgerechte *und* die Beantwortung der Anfragen zu achten.

Welche Maßnahmen hat der Nationalratspräsident in der jetzigen Legislaturperiode ergriffen, bzw. plant er zu ergreifen, um Beantwortungen im Sinne der Geschäftsordnung sicherzustellen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Januar 2023
  • Frist
    27. Februar 2023
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Wolfgang Salm
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Wolfgang Salm
Betreff
Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
2. Januar 2023 14:18
An
Parlamentsdirektion
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Das Interpesllationsrecht, das Recht der Abgeordneten, die Regierung – mündlich und schriftlich – zu hinterfragen, ist eine frühe Errungenschaft des Parlamentarismus und gilt bis heute als Weg zu Kontrolle und Transparenz. Immer wieder werden aber parlamentarische Anfragen unzureichend beantwortet und mit der Floskel "Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht" abgetan. Die Webseite des Parlaments hat im Bereich der Fachinfos folgende Information zum Thema "Wesen und Reichweite des parlamentarischen Fragerechts": „Das Interpellationsrecht ermöglicht den Mitgliedern des Nationalrates wie des Bundesrates, Anfragen an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zu richten und Auskünfte über die in deren Verantwortungsbereich liegenden Angelegenheiten zu verlangen. Auf diesem Weg können der Nationalrat bzw. dessen Abgeordnete Kenntnis von der Tätigkeit der Bundesregierung im Bereich der Vollziehung erlangen. Das parlamentarische Fragerecht zählt somit – neben dem Resolutionsrecht sowie dem Enqueterecht - zu den wichtigsten parlamentarischen Kontrollrechten." ... „Anfragen zu rein privaten Handlungen, Meinungen und Einschätzungen des befragten Regierungsmitglieds, die in keinem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen, fallen somit nicht unter das parlamentarische Fragerecht.“ https://fachinfos.parlament.gv.at/politikfelder/parlament-und-demokratie/wesen-und-reichweite-des-parlamentarischen-fragerechts/ Das Argument der „Meinungen und Einschätzungen“ wird in den Anfragebeantwortungen aber allzu oft falsch zur Anwendung gebracht. Es geht nicht darum, dass ein/e Minister:in keine Meinung oder Einschätzung zu einer Frage abgeben darf (und deswegen keine Antwort geben muss). Es geht vielmehr darum, das Fragerecht auf den Zuständigkeitsbereich des/der Minister:in einzugrenzen. Lt. GOG-NR wacht der Nationalratspräsident darüber, dass die Rechte des NR gewahrt bleiben (§13 Abs 1 GOG-NR), er handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Beobachtung (§13 Abs 2 GOG-NR). Daraus ergibt sich eine Pflicht des Nationalratspräsidenten, auf die fristgerechte *und* die Beantwortung der Anfragen zu achten. Welche Maßnahmen hat der Nationalratspräsident in der jetzigen Legislaturperiode ergriffen, bzw. plant er zu ergreifen, um Beantwortungen im Sinne der Geschäftsordnung sicherzustellen.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Wolfgang Salm Anfragenr: 2798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2798/ Postanschrift Wolfgang Salm << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Salm
Parlamentsdirektion
Guten Tag! Herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Unser Büro ist am 9. Jänner 2023 ab 9.00 Uhr wieder besetzt. Wir k…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
Automatische Antwort: Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
2. Januar 2023 14:26
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag! Herzlichen Dank für Ihre Nachricht. Unser Büro ist am 9. Jänner 2023 ab 9.00 Uhr wieder besetzt. Wir kümmern uns dann so rasch als möglich um die Beantwortung Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Parlamentsdirektion
Sehr geehrter Herr Salm!   Sie haben am 2. Jänner 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgese…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
TicketNr.22/2023-1 Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
14. Februar 2023 16:33
Status
Warte auf Antwort
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3,0 KB


Sehr geehrter Herr Salm!   Sie haben am 2. Jänner 2023 ein Auskunftsersuchen gemäß §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz (AuskunftspflichtG) [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000916] gestellt und für den Fall einer (teilweisen) Nichterteilung der Auskunft gemäß § 4 AuskunftspflichtG [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000916] die Ausstellung eines Bescheides beantragt. Ihr Auskunftsersuchen betrifft das Interpellationsrecht, konkret die Frage, welche Maßnahmen der Präsident des Nationalrates in der jetzigen Legislaturperiode ergriffen habe bzw. zu ergreifen plane, um Beantwortungen im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) sicherzustellen. Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:   Vielen Dank für Ihre Ausführungen und Gedanken zum Interpellationsrecht, es ist ein wichtiges Instrument der politischen Kontrolle. Im Hinblick auf Ihre Bezugnahme auf das AuskunftspflichtG ist zunächst aus formeller Sicht Folgendes festzuhalten:   Das AuskunftspflichtG regelt die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane des Bundes. Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates kommt in einem bestimmten Umfang auch die Funktion eines Verwaltungsorganes zu. Dieser Umfang bemisst sich nach Art. 30 Abs. 3 bis 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A30/NOR40087979], meist in Verbindung mit einfachgesetzlichen Vorschriften. Nur soweit die Präsidentin bzw. der Präsidenten des Nationalrates als oberstes Verwaltungsorgan Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (das ist beispielsweise im Bereich der Personalverwaltung, bei Vollziehung des Klubfinanzierungsgesetzes und bezügerechtlicher Vorschriften der Fall), ist sie:er gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A20/NOR40245775] und § 1 AuskunftspflichtG [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Gesetzesnummer=10000916] zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Betrifft das Auskunftsersuchen hingegen nicht den beschriebenen Bereich der Verwaltung, so besteht keine Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG (vgl. dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] vom 11. November 1998, 98/01/0152 [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_1998010152_19981111X00/JWT_1998010152_19981111X00.pdf] und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199 [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2012050199_20121211X00/JWT_2012050199_20121211X00.pdf]).   Jegliche Handlungen, die die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht setzt, erfolgen in Ausübung von Aufgaben als Organ der Gesetzgebung, das den Nationalrat nach außen vertritt, und unterliegen daher nicht der Auskunftspflicht nach dem AuskunftspflichtG.   Ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates in ihrer:seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann sie:er auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden oder zurückweisenden Bescheides verpflichtet sein bzw. ist es gar nicht möglich, einen solchen zu erlassen (vgl. dazu ebenfalls die Entscheidungen des VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0152 [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_1998010152_19981111X00/JWT_1998010152_19981111X00.pdf] und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199 [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2012050199_20121211X00/JWT_2012050199_20121211X00.pdf]).   Unabhängig davon, ob eine Anfrage dem AuskunftspflichtG unterliegt, wird sie – soweit möglich – von Seiten der Parlamentsdirektion beantwortet.   Zum Themenbereich Ihrer Frage gab es in der aktuellen Gesetzgebungsperiode bereits eine parlamentarische Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates (20/JPR [https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/JPR/20]). In Rahmen der Beantwortung betont der Präsident des Nationalrates, dass es sich beim Interpellationsrecht um ein wesentliches parlamentarisches Kontrollinstrument handle, für dessen Wahrung er eintrete. Die Qualität von Anfragebeantwortungen sei immer wieder Thema in der Präsidialkonferenz, also dem beratenden Gremium bestehend aus den drei Präsident:innen des Nationalrates und den Klubobleuten. Zudem stehe er in ständigem Austausch mit den Mitgliedern der Bundesregierung, um eine korrekte und respektvolle Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung und Nationalrat sicherzustellen.   Es obliege den Mitgliedern des Nationalrates und nicht dem Präsidenten zu prüfen, ob der Verpflichtung zur Beantwortung oder Bekanntgabe der Gründe für die Nichtbeantwortung einer Anfrage ausreichend entsprochen worden sei. Es gebe die Möglichkeit, dass fünf Abgeordnete eine Anfragebeantwortung zum Gegenstand einer Kurzen Debatte im Plenum machen (§ 57a iVm § 92 GOG-NR [https://www.parlament.gv.at/dokument/unterlagen/GOG-NR_Taschenbuch_2023_01_01.pdf]). Der Nationalrat habe dann die Möglichkeit zu beschließen, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen (§ 92 Abs. 3 GOG-NR [https://www.parlament.gv.at/dokument/unterlagen/GOG-NR_Taschenbuch_2023_01_01.pdf]). Der Präsident des Nationalrates weist in seiner Anfragebeantwortung weiters darauf hin, dass sich das Geschäftsordnungskomitee immer wieder mit Fragen des Interpellationsrechts beschäftige. Es sei allerdings parlamentarische Praxis, in Geschäftsordnungsfragen möglichst den Konsens aller Klubs zu finden. Dieser sei zur angesprochenen Thematik noch nicht erreicht worden, es bestehe jedoch Einvernehmen, die Diskussionen zu einer etwaigen Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes fortzuführen.   Weitere Details etwa hinsichtlich des Problems ausgegliederter Unternehmen oder zum Verhältnis des Interpellationsrechts zur Amtsverschwiegenheit können Sie direkt in der genannten Anfragebeantwortung auf der Website des Parlaments nachlesen: (20/ABPR [https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ABPR/20]). Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiter helfen!   Mit freundlichen Grüßen,
Wolfgang Salm
Guten Tag, Vielen Dank für die Beantwortung. Leider vermisse ich eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen In…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Wolfgang Salm
Betreff
AW: TicketNr.22/2023-1 Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
25. Februar 2023 06:10
An
Parlamentsdirektion
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für die Beantwortung. Leider vermisse ich eine Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Inhalt meiner Frage. Mir ist bewusst, dass die Qualität parlamentarischer Anfragebeantwortungen nicht neu ist und dass mangelnde Beantwortungen parlamentarischer Anfragen seit vielen Jahren ein demokratisches Problem darstellen. Ich verweise z. Bsp. auf den Antrag des Abg. Jörg Leichtfried den VfGH im Falle einer Antwortverweigerung einschalten zu können. https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2019/pk0653 Meine Frage war aber konkret an die Aufgabe des Nationalratspräsidenten gerichtet, auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten, wenn Antworten mit dem Konstrukt "Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht" verweigert werden. In der Beantwortung auf der von ihnen erwähnten Anfrage 20/ABPR durch Abg. Kollross, wird auf die Notwendigkeit einer politischen Bewertung durch die Fragesteller Bezug genommen. Eine Kompetenz, die Nichtbeantwortung zu beurteilen, falle dem Nationalratspräsidenten nicht zu. Wie sieht die Parlamentsdirektion aber die routinemäßige Nichtbeantwortung mit der Ausrede "Meinungen und Einschätzungen", wenn die Fragen in einem klaren Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen und die Fragen nicht zu rein privaten Handlungen, Meinungen und Einschätzungen gestellt wurden. Bei solchen Nichtbeantwortungen handelt es sich um eine eklatante Umgehung des Interpellationsrechts. Laut §13 Abs 2 GOG-NR achtet der Nationalratspräsident auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und ist durch die Praxis dieser Art von Antwortverweigerung sehr wohl gefordert. Ich verweise z. Bsp. auf die Anfrage 11396/J XXVII. GP von Abg. Dr. Krisper, worin eine Sammlung von solchen Antwortverweigerungen zusammengestellt ist. Die Beantwortungen dieser Anfrage zeigen übrigens weiters auf, dass das Argument der "Meinungen und Einschätzungen" konsequent als Ausrede für eine Umgehung des Fragerechts verwendet werden. https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/J/11396/fname_1454151.pdf Wünschenswert wäre zumindest eine Information der Parlamentsdirektion an die Regierungsmitglieder, dass Anfragebeantwortungen nur dann mit dem Argument "Meinungen und Einschätzungen" verweigert werden dürfen, wenn die Anfragen rein private Handlungen, Meinungen und Einschätzungen des befragten Regierungsmitglieds, die in keinem Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen, betreffen. Ich wiederhole daher meine Frage. Welche Maßnahmen hat der Nationalratspräsident in der jetzigen Legislaturperiode ergriffen, bzw. plant er zu ergreifen, um Beantwortungen im Sinne der Geschäftsordnung sicherzustellen. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Salm Anfragenr: 2798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/2798/ Postanschrift Wolfgang Salm << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Wolfgang Salm
Guten Tag, meine Anfrage "Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht" vom 02.01.2023…
An Parlamentsdirektion Details
Von
Wolfgang Salm
Betreff
AW: TicketNr.22/2023-1 Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
27. Mai 2023 17:21
An
Parlamentsdirektion
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Anfrage "Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht" vom 02.01.2023 (#2798) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 90 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Wolfgang Salm
Parlamentsdirektion
Sehr geehrter Herr Salm!   Ihre Anfrage vom 2. Jänner 2023 betreffend das Interpellationsrecht wurde mit Schreiben…
Von
Parlamentsdirektion
Betreff
TicketNr.8714/2023-1 AW: TicketNr.22/2023-1 Meinungen und Einschätzungen unterliegen nicht dem Interpellationsrecht [#2798]
Datum
12. Juni 2023 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,5 KB


Sehr geehrter Herr Salm!   Ihre Anfrage vom 2. Jänner 2023 betreffend das Interpellationsrecht wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2023 von der – dem Präsidenten des Nationalrates unterstehenden – Parlamentsdirektion beantwortet. Ihrer Anfrage lag die Frage zugrunde, welche Maßnahmen der Präsident des Nationalrates in der jetzigen Legislaturperiode ergriffen habe bzw. zu ergreifen plane, um Beantwortungen im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates sicherzustellen. Zusammengefasst wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Auskunftspflichtgesetz die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane des Bundes regelt: Damit unterliegen zwar Auskünfte über Angelegenheiten der Parlamentsverwaltung der Auskunftspflicht, nicht aber Auskünfte, die den Bereich der Gesetzgebung betreffen. Da Ihre Frage ausschließlich auf Informationen über Handlungen des Präsidenten des Nationalrates in Ausübung seiner Aufgaben als Organ der Gesetzgebung abzielt, unterliegt sie somit nicht der Auskunftspflicht im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes, weshalb auch die darin enthaltenen Regelungen etwa von Fristen bzw. zu einem allfälligen Antrag auf Bescheiderlassung nicht anzuwenden sind. Ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Nationalrates in ihrer:seiner Eigenschaft als Organ der Gesetzgebung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, so kann sie:er in dieser Eigenschaft auch nicht zur Erlassung eines die Auskunft verweigernden oder zurückweisenden Bescheides verpflichtet sein bzw. ist es gar nicht möglich, einen solchen zu erlassen (vgl. dazu die Entscheidungen des VwGH vom 11. November 1998, 98/01/0152 und vom 11. Dezember 2012, 2012/05/0199). Unabhängig davon wurden Ihnen – wie eingangs erwähnt – mit Schreiben vom 14. Februar 2023 dennoch Informationen zur Beantwortung Ihrer Frage übermittelt.   Mit Ihrer Nachfrage vom 25. Februar 2023 wiederholten Sie lediglich Ihre – (wie soeben ausgeführt) vollinhaltlich den Bereich der Gesetzgebung betreffende und somit nicht von der Auskunftspflicht erfasste – Frage, nämlich nach in der jetzigen Legislaturperiode ergriffenen bzw. zu ergreifenden Maßnahmen des Präsidenten des Nationalrates, um Beantwortungen im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates sicherzustellen. Es konnte daher von einer (erneuten) Beantwortung abgesehen werden.   Mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes und vor dem Hintergrund, dass Ihre Anfrage vom 2. Jänner 2023 bereits mit Schreiben vom 14. Februar 2023 beantwortet wurde, wurde demnach – anders als in Ihrer vorliegenden Eingabe vom 27. Mai 2023 behauptet – keine Frist überschritten.   Mit freundlichen Grüßen,