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Sehr geehrtAntragsteller/in
In Ergänzung zu den bisherigen Beantwortungen ergeht seitens des Bundesministerium für Inneres folgende Auskunft:
Einleitend wird - wie dem Mail des BMF - zu entnehmen ist, darauf hingewiesen, dass der Bürger eine gesetzlich vorgesehene Gebühr (Steuer) zu entrichten hat. Die Kosten für den Reisepass decken sich nicht mit der Gebühr, die der Bürger zu entrichten hat.
Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz)
§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Aus Artikel 20 B-VG:
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich erlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG u.a. wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. "Partei" ist hier jeder, auf den sich die Verwaltungstätigkeit mittelbar oder unmittelbar bezieht. Parteiinteressen werden u.a. dann beeinträchtigt, wenn der Geheimnisverrat jemandem in seinem Ansehen, finanziell, beruflich oder geschäftlich schadet. Es hat somit eine Abwägung der Interessen eines von dem Auskunftsbegehren betroffenen Dritten (auch einer juristischen Person) auf Geheimhaltung mit den Interessen des Auskunftswerbers am Erhalt der Information zu erfolgen. Bei Überwiegen von Geheimhaltungsinteressen ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 2013/03/0109).
Bei der österreichischen Staatsdruckerei handelt es sich um ein privates Unternehmen, das seine Leistungen ua auch am internationalen Markt anbietet und an Ausschreibungen teilnimmt. Die Bekanntgabe jener Kosten, die die Behörden für ein Passbuch an die Staatsdruckerei zu zahlen hat, würde Rückschlüsse auf die Preisgestaltung des Unternehmens ermöglichen und zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der OeSD führen. Der wirtschaftliche Nachteil wäre immens, wenn ihre wirtschaftlichen und kalkulatorischen Grundlagen womöglich sowohl Mitbewerbern zugänglich wären, als auch potentiellen Kunden, deren Verhandlungsposition dadurch verbessert würde.
Durch das Internet haben sich der Umgang mit und die Verbreitung von Informationen verändert. Es ist heutzutage umso wahrscheinlicher, dass weitergegebene Daten veröffentlicht würden. Die Sorge der Vertragspartnerin betreffend eine drohende Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation ist somit berechtigt.
Eine Interessensabwägung des allgemeinen Interesses auf Auskunft über die Kostenzusammensetzung für Ausweisdokumente und Information an sich mit dem im Interesse der Partei liegenden Schutz vor Geheimnisverrat zur Vermeidung finanzieller, beruflicher oder geschäftlicher Schädigung, geht eindeutig zugunsten der von dem Auskunftsbegehren betroffenen Partei aus, deren berechtigtes Gemeinhaltungsinteresse überwiegt.
Ihrem Auskunftsbegehren wurde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umfassend entsprochen.
Zu Frage C darf angemerkt werden, dass die Beauskunftung der gegenständlichen Frage nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministerium für Inneres fällt.
mit freundlichen Grüßen