Kosten für Ausweisdokumente und deren Zusammensetzung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz


Meine ursprüngliche Anfrage an das BMI, Stelle Passwesen:
https://fragdenstaat.at/anfrage/uberhoh…

Hierbei erhielt ich die Information, dass die Kompetenz für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben beim BMF liegt, weshalb ich die Anfrage nun an das BMF weiterleite.

Die Kosten für Ausweisdokumente sind in Österreich im EU-Schnitt beinahe am höchsten - und in keinem anderen Land kostet ein Personalausweis gleich viel wie ein Reisepass. In Deutschland - einem Land mit vergleichbarem Wirtschaftsstandard kostet ein Personalausweis nur 28,80 € obwohl er technologisch fortschrittlicher ist (NFC-Chip, Identigramm, ...) und innerhalb der EU sind die Personalausweise grossteils gleich aufgebaut und kosten auch fast immer weniger als in Österreich.

Sind die Verwaltungsabgaben kostendeckend angesetzt oder wird damit ins Budget querfinanziert (wodurch es sich damit um eine Quasi-Steuer handeln würde, da jeder Bürger zumindest eines Ausweisdokuments bedarf) ?

Wodurch sind die Verwaltungsabgaben für Personalausweise und Reisepässe im Gebührengesetz begründbar anders - Woraus setzen sie sich zusammen bzw. welcher Teil der fliesst an die Firmen AustriaCard und OeSD (Staatsdruckerei) ?

Durch wen wurden diese Verwaltungsabgaben festgesetzt, abgeändert oder vorgeschlagen, bevor die Gebührengesetz-Novelle durch NR-Beschluss wirksam wurde?

Stichwörter für Suche: Kosten für Ausweisdokumente, Reisepass, Personalausweis, Gebührengesetz, Verwaltungsgebühren, Verwaltungsabgaben

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. September 2016
  • Frist
    17. November 2016
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Kosten für Ausweisdokumente und deren Zusammensetzung [#643]
Datum
22. September 2016 02:49
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Meine ursprüngliche Anfrage an das BMI, Stelle Passwesen: https://fragdenstaat.at/anfrage/uberhohte-kosten-fur-ausweisdokumente/ Hierbei erhielt ich die Information, dass die Kompetenz für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben beim BMF liegt, weshalb ich die Anfrage nun an das BMF weiterleite. Die Kosten für Ausweisdokumente sind in Österreich im EU-Schnitt beinahe am höchsten - und in keinem anderen Land kostet ein Personalausweis gleich viel wie ein Reisepass. In Deutschland - einem Land mit vergleichbarem Wirtschaftsstandard kostet ein Personalausweis nur 28,80 € obwohl er technologisch fortschrittlicher ist (NFC-Chip, Identigramm, ...) und innerhalb der EU sind die Personalausweise grossteils gleich aufgebaut und kosten auch fast immer weniger als in Österreich. Sind die Verwaltungsabgaben kostendeckend angesetzt oder wird damit ins Budget querfinanziert (wodurch es sich damit um eine Quasi-Steuer handeln würde, da jeder Bürger zumindest eines Ausweisdokuments bedarf) ? Wodurch sind die Verwaltungsabgaben für Personalausweise und Reisepässe im Gebührengesetz begründbar anders - Woraus setzen sie sich zusammen bzw. welcher Teil der fliesst an die Firmen AustriaCard und OeSD (Staatsdruckerei) ? Durch wen wurden diese Verwaltungsabgaben festgesetzt, abgeändert oder vorgeschlagen, bevor die Gebührengesetz-Novelle durch NR-Beschluss wirksam wurde? Stichwörter für Suche: Kosten für Ausweisdokumente, Reisepass, Personalausweis, Gebührengesetz, Verwaltungsgebühren, Verwaltungsabgaben
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Finanzen
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage wird - soweit es den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Fina…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
WG: Kosten für Ausweisdokumente und deren Zusammensetzung [#643]
Datum
21. Oktober 2016 08:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Zu Ihrer Anfrage wird - soweit es den Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Finanzen betrifft - Folgendes mitgeteilt: Die Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises sind im Gebührengesetz 1957 geregelt. Die in diesem Gesetz geregelten Gebühren sind trotz ihrer Bezeichnung als "Gebühren" keine Abgabe mit Entgeltcharakter, sondern sie stellen finanzwissenschaftlich Steuern dar, mit denen der Einzelne zu den allgemeinen Lasten des Staates beiträgt. Sie sind Rechtsverkehrsteuern, die anlässlich der Errichtung bestimmter Schriften zu entrichten sind. Da die Kosten für die Ausstellung der angeführten Dokumente nicht durch EU-Vorgaben geregelt sind, kann jeder Staat die Kosten selbst bestimmen. Änderungen im Gebührengesetz (Gebührengesetz-Novellen) erfolgen wie bei allen Gesetzen durch entsprechende Gesetzesinitiativen (https://www.parlament.gv.at/PERK/GES/WEG/INITIATIVE/index.shtml), die Beschlussfassung erfolgt in den parlamentarischen Gremien (Nationalrat und Bundesrat). Zu Ihrer weiteren Frage (welcher Teil an die Firmen AustriaCard bzw OeSD fließen) wird das zuständige Bundesministerium für Inneres Stellung nehmen. Eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit dem BMI erfolgte bereits. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Finanzen
Sehr geehrtAntragsteller/in In Ergänzung zu den bisherigen Beantwortungen ergeht seitens des Bundesministerium …
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
Kosten für Ausweisdokumente und deren Zusammensetzung [#643]
Datum
2. November 2016 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGberhhteKostenfrAusweisdokumente.eml
6,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in In Ergänzung zu den bisherigen Beantwortungen ergeht seitens des Bundesministerium für Inneres folgende Auskunft: Einleitend wird - wie dem Mail des BMF - zu entnehmen ist, darauf hingewiesen, dass der Bürger eine gesetzlich vorgesehene Gebühr (Steuer) zu entrichten hat. Die Kosten für den Reisepass decken sich nicht mit der Gebühr, die der Bürger zu entrichten hat. Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz) § 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. (2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Aus Artikel 20 B-VG: (3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich erlangt. (4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 B-VG u.a. wenn dies im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. "Partei" ist hier jeder, auf den sich die Verwaltungstätigkeit mittelbar oder unmittelbar bezieht. Parteiinteressen werden u.a. dann beeinträchtigt, wenn der Geheimnisverrat jemandem in seinem Ansehen, finanziell, beruflich oder geschäftlich schadet. Es hat somit eine Abwägung der Interessen eines von dem Auskunftsbegehren betroffenen Dritten (auch einer juristischen Person) auf Geheimhaltung mit den Interessen des Auskunftswerbers am Erhalt der Information zu erfolgen. Bei Überwiegen von Geheimhaltungsinteressen ist der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt (VwGH 2013/03/0109). Bei der österreichischen Staatsdruckerei handelt es sich um ein privates Unternehmen, das seine Leistungen ua auch am internationalen Markt anbietet und an Ausschreibungen teilnimmt. Die Bekanntgabe jener Kosten, die die Behörden für ein Passbuch an die Staatsdruckerei zu zahlen hat, würde Rückschlüsse auf die Preisgestaltung des Unternehmens ermöglichen und zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der OeSD führen. Der wirtschaftliche Nachteil wäre immens, wenn ihre wirtschaftlichen und kalkulatorischen Grundlagen womöglich sowohl Mitbewerbern zugänglich wären, als auch potentiellen Kunden, deren Verhandlungsposition dadurch verbessert würde. Durch das Internet haben sich der Umgang mit und die Verbreitung von Informationen verändert. Es ist heutzutage umso wahrscheinlicher, dass weitergegebene Daten veröffentlicht würden. Die Sorge der Vertragspartnerin betreffend eine drohende Verschlechterung ihrer Wettbewerbssituation ist somit berechtigt. Eine Interessensabwägung des allgemeinen Interesses auf Auskunft über die Kostenzusammensetzung für Ausweisdokumente und Information an sich mit dem im Interesse der Partei liegenden Schutz vor Geheimnisverrat zur Vermeidung finanzieller, beruflicher oder geschäftlicher Schädigung, geht eindeutig zugunsten der von dem Auskunftsbegehren betroffenen Partei aus, deren berechtigtes Gemeinhaltungsinteresse überwiegt. Ihrem Auskunftsbegehren wurde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umfassend entsprochen. Zu Frage C darf angemerkt werden, dass die Beauskunftung der gegenständlichen Frage nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministerium für Inneres fällt. mit freundlichen Grüßen