Wert, bzw. Höhe der physikalischen Messgröße 'magnetische Flussdichte' [µT] bei UVP-Verfahren
Sehr geehrteAntragsteller/in
das Umweltbundesamt, als 'die führende ExpertInnenorganisation für Umwelt in Österreich'¹ wird gem. § 5 Z 6 UIG 1993 (Umweltinformationsgesetz), sowie, hilfsweise nach §§ 2, 3 AuskunftspflichtG um Beantwortung folgender Frage gebeten:
Welcher Wert, bzw. welche Höhe der physikalischen Messgröße 'magnetische Flussdichte' [µT] darf an Daueraufenthaltsorten wie zB Wohnungen, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielplätzen oder Krankenhäusern nicht überschritten werden, wenn die Behörde² das Bewilligungsverfahren für den 'Genehmigungsgegenstand' nach dem UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) abwickeln muss, und sie daher verpflichtet ist, das VORSORGEPRINZIP (der EU³) und den 'Stand der MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFT' (als Teil der 'sonst in Betracht kommenden Wissenschaften' und nicht nur den 'Stand der Technik') zu berücksichtigen?
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¹ https://www.bmlfuw.gv.at/ministerium/re…
² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsit…
³ http://europa.eu/rapid/press-release_IP…
Ergebnis der Anfrage
Die Frage nach Details zur UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) fällt nicht in das Fachgebiet der als 'die führende ExpertInnenorganisation für Umwelt in Österreich' beworbene, Umweltbundesamt GmbH!
Da die, vom Privatverein „Österreichischer Verband für Elektrotechnik“ (ZVR: 327279890) produzierte, Norm „OVE-Richtlinie R 23-1:2017-04-01“ das Vorsorgeprinzip ignoriert, ist sie für UVP-Verfahren übrigens (leider) absolut ungeeignet, wie „umsonst“ auch schon das Vorgängerprodukt („VORNORM ÖVE/ÖNORM E 8850:2006-02-01“) war, kann bei Interesse unter folg. Link nachgelesen werden: http://www.110kv-ade.at/sites/default/f…
Information nicht vorhanden
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Datum12. Oktober 2017
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7. Dezember 2017
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