Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Es überschlagen sich Presseberichte über den Ohrring eines Polizeigewerkschafters. Der Pressesprecher Hahslinger wird im Kurier zitiert, dass die Behörde disziplinarrechtliche Schritte prüfen würde. Das Symbol, das bekrittelt wird, ist nicht verboten.

Welche, der restlichen Bevölkerung nicht verbotenen, Symbole sind für Polizisten verboten?
Gibt es eine Liste, die für Polizisten einsehbar ist, welche Symbole sie tragen dürfen und welche nicht?
Woher weiß ein Polizist, wie er sich zu verhalten hat, wenn doch die Strafbarkeit seines Verhaltens lediglich Auslegungssache ist? Also wenn er für die Schwulenbewegung ist und einen konservativen Vorgesetzten hat, kann er disziplinär belangt werden. Ist er gegen die Schwulenbewegung und hat einen Liberalen zum Vorgesetzten, wird er wieder disziplinär angezeigt.
Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Presse vom Polizei-Pressesprecher mitgeteilt, dass die Behörde disziplinäre Maßnahmen prüfe?
Handelte es sich bei jenen Informationen, die der Pressesprecher im Kurier Preis gab, um Tatsachen, die dem Beamten ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind?
War die Geheimhaltung im Interesse des betroffenen Beamten?
Unterlag diese Information also der Amtsverschwiegenheit?
Wurde der Pressesprecher in dieser Angelegenheit von der Amtsverschwiegenheit entbunden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. August 2014
  • Frist
    30. September 2014
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
5. August 2014 13:21
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Es überschlagen sich Presseberichte über den Ohrring eines Polizeigewerkschafters. Der Pressesprecher Hahslinger wird im Kurier zitiert, dass die Behörde disziplinarrechtliche Schritte prüfen würde. Das Symbol, das bekrittelt wird, ist nicht verboten. Welche, der restlichen Bevölkerung nicht verbotenen, Symbole sind für Polizisten verboten? Gibt es eine Liste, die für Polizisten einsehbar ist, welche Symbole sie tragen dürfen und welche nicht? Woher weiß ein Polizist, wie er sich zu verhalten hat, wenn doch die Strafbarkeit seines Verhaltens lediglich Auslegungssache ist? Also wenn er für die Schwulenbewegung ist und einen konservativen Vorgesetzten hat, kann er disziplinär belangt werden. Ist er gegen die Schwulenbewegung und hat einen Liberalen zum Vorgesetzten, wird er wieder disziplinär angezeigt. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Presse vom Polizei-Pressesprecher mitgeteilt, dass die Behörde disziplinäre Maßnahmen prüfe? Handelte es sich bei jenen Informationen, die der Pressesprecher im Kurier Preis gab, um Tatsachen, die dem Beamten ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind? War die Geheimhaltung im Interesse des betroffenen Beamten? Unterlag diese Information also der Amtsverschwiegenheit? Wurde der Pressesprecher in dieser Angelegenheit von der Amtsverschwiegenheit entbunden?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Anfragesteller/in
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 wurde von I…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
15. Oktober 2014 12:24
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Wochen überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 wurde von I…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Datum
7. Dezember 2014 15:37
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Monate, 1 Woche überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Im § 3 des Auskunftspflichtgesetzes ist im Wesentlichen normiert, dass Auskünfte ohne…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Datum
9. Dezember 2014 10:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Im § 3 des Auskunftspflichtgesetzes ist im Wesentlichen normiert, dass Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen sind. Ihr Ersuchen vom 5. August 2014 wurde am 25. September 2014 wie folgt beantwortet: Sehr geehrtAntragsteller/in Hinsichtlich tragbarer „Symbole“ für Polizisten bzw. persönlicher Einstellung von Polizisten zu abweichender sexueller Orientierung anderer wird auf die Bestimmung des § 43 BDG (Beamten – Dienstrechtsgesetz) hingewiesen. Der normative Gehalt der zitierten Bestimmung hat den Beamten im Dienst wie auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten als Maßstab zu dienen. § 43 BDG (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. (3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. Beamte müssen in diesem Sinne mit der Möglichkeit rechnen, wegen eines bestimmten Verhaltens disziplinär belangt zu werden. Gegen allfällige Disziplinarstrafen stehen dann in jedem Falle Rechtsmittel an unabhängige Gerichte zur Verfügung. Die Medienarbeit der Wiener Polizei ist durch entsprechende Erlässe und Dienstanweisungen geregelt und zum Teil auch durch das Mediengesetz bestimmt. Dabei ist jeweils eine Abwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der einen Seite und den berechtigten Interessen der jeweils betroffenen anderen Seite vorzunehmen. In diesem Sinne erfolgte die Information der Bevölkerung darüber, dass eine dienstrechtliche Prüfung des Vorfalles stattfindet, im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit. Vom Pressesprecher der Wiener Polizei wurde dabei im besprochenen Fall kein Name genannt, keine Wertung vorgenommen und keine Fotos weitergegeben. Es wurde lediglich bestätigt, dass die Angelegenheit geprüft wird. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf Ihre Antwort erlaube ich mir nochmals auf meinen Anfragetet zu ve…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: Antragsteller/in Antragsteller/in - Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring [#238]
Datum
25. Februar 2015 10:36
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezugnehmend auf Ihre Antwort erlaube ich mir nochmals auf meinen Anfragetet zu verweisen und bitte darum, die Antwort nicht allgemein zu halten und auf meine Fagen einzugehen. Bitte beantworten Sie jede meiner Anfragen. Ich wollte Konkretes wissen. Zusätzlich möchte ich wissen, nach welcher gesetzlichen Regelung Sie abwägen ob eine Information von öffentlichem Interesse ist. Mir ist außer der Verschwiegenheitspflicht und einer möglichen Entbindung für eine Aussage vor Gericht keine Rechtsmaterie bekannt, die es einem Polizisten erlauben würde, Mdien etwas zu bestätigen. Das verwendete Wissen wurde dm Pressesprecher nur aufgrund seiner Funktion als Beamter bekannt. Somit sollte diese Information der Amtsverschwiegenheit unterliegen oder nicht? Warum nicht? Wo steht das? Welchs Recht wenden Sie dabei an? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, meine (Folge-)Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 (#23…
An Bundesministerium für Inneres Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
AW: AW: Antragsteller/in Antragsteller/in - Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring [#238]
Datum
31. März 2015 17:16
An
Bundesministerium für Inneres
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine (Folge-)Anfrage "Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring" vom 05.08.2014 (#238) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 183 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Inneres
Sehr geehrtAntragsteller/in Unter Bezug auf Ihre Anfrage vom 25. Februar 2015 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen:…
Von
Bundesministerium für Inneres
Betreff
Anzeige gegen Polizisten wegen Ohrring [#238]
Datum
24. April 2015 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Unter Bezug auf Ihre Anfrage vom 25. Februar 2015 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Gemäß Artikel 20 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (jedermann) Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt insbesondere die in Art. 20 Abs. 3 B-VG und § 46 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz normierte Amtsverschwiegenheit in Betracht. Demnach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die um Auskunft ersuchte Behörde hat damit zu beurteilen, ob und inwieweit einem Auskunftsbegehren die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht. Sie hat somit im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien abzuwägen. Wie bereits mitgeteilt, erfolgte im gegenständlichen Fall die Information der Bevölkerung darüber, dass eine dienstrechtliche Prüfung des Vorfalles stattfindet, im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit, zumal dieser Vorfall bereits Gegenstand öffentlichen Interesses war und keine personenbezogene Auskunft erteilt wurde. Mit freundlichen Grüßen