Auskunft zum Verkauf der OeNB-Wohnungen

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Im Dezember hat die Nationalbank mehrere Wohnungen verkauft. Einer OeNB-Presseaussendung (http://www.oenb.at/Presse/20141203.html) habe ich entnommen, dass vier Wohnungen in Wien an die Wiener Städtische Versicherungen AG/Vienna Insurance Group und eine Wohnung in Graz an die Venta Consulting GmbH verkauft wurden und dass dabei der Mindestverkaufspreis von 48 Mio. EUR übertroffen wurde.

Ich hätte gerne gewusst:
a) wieviel die Käufer jeweils für die Immobilien bezahlt haben;
b) die Adressen der verkauften Immobilien;
c) die Ausschreibungsunterlagen bzw detaillierte Informationen zu Größe, Lage und Zustand der jeweiligen Wohnungen, deren Nutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs, etwaige zukünftige Nutzungsrechte (anonymisiert), sowie andere, für die Bestimmung des Wertes relevante Informationen zu diesen Immobilien.

Falls diese Auskunft nicht erteilt werden sollte, bitte ich um eine Begründung, weshalb diese Informationen nicht als öffentlich zugänglich eingestuft wurden bzw. weshalb und auf welcher rechtlichen Basis Vertraulichkeit zwischen OeNB und den Käufern der Liegenschaften vereinbart wurde.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. Januar 2015
  • Frist
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Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Österreichische Nationalbank Details
Von
Mathias Huter (Forum Informationsfreiheit)
Betreff
Datum
7. Januar 2015 17:52
An
Österreichische Nationalbank
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Im Dezember hat die Nationalbank mehrere Wohnungen verkauft. Einer OeNB-Presseaussendung (http://www.oenb.at/Presse/20141203.html) habe ich entnommen, dass vier Wohnungen in Wien an die Wiener Städtische Versicherungen AG/Vienna Insurance Group und eine Wohnung in Graz an die Venta Consulting GmbH verkauft wurden und dass dabei der Mindestverkaufspreis von 48 Mio. EUR übertroffen wurde. Ich hätte gerne gewusst: a) wieviel die Käufer jeweils für die Immobilien bezahlt haben; b) die Adressen der verkauften Immobilien; c) die Ausschreibungsunterlagen bzw detaillierte Informationen zu Größe, Lage und Zustand der jeweiligen Wohnungen, deren Nutzung zum Zeitpunkt des Verkaufs, etwaige zukünftige Nutzungsrechte (anonymisiert), sowie andere, für die Bestimmung des Wertes relevante Informationen zu diesen Immobilien. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Mathias Huter Postanschrift Mathias Huter << Adresse entfernt >>
Österreichische Nationalbank
Sehr geehrter Herr Huter! Zu Ihrem u.a. Auskunftsbegehren gemäß §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Auskunftsp…
Von
Österreichische Nationalbank
Betreff
Datum
22. Januar 2015 17:20
Status
Anfrage abgelehnt
Sehr geehrter Herr Huter! Zu Ihrem u.a. Auskunftsbegehren gemäß §§ 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 idgF (Auskunftspflichtgesetz; AuskunftspflichtG) führen wir aus wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 leg cit sind u.a. Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 AuskunftspflichtG ergibt sich, dass das AuskunftspflichtG lediglich zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der behördlichen Verwaltungstätigkeit verpflichtet. Bekräftigt wird dies durch die Erläuternden Bemerkungen zu § 1 des AuskunftspflichtG, wo es u.a. heißt: "Die Auskunftspflicht soll nunmehr alle Organe des Bundes und der bundesgesetzlich geregelten Selbstverwaltung erfassen. Sie gilt für die Hoheitsverwaltung - insbesondere auch für die Justizverwaltung im formellen Sinn - ebenso wie für die Privatwirtschaftsverwaltung." Der von Ihnen angesprochene Verkauf von Liegenschaften war allerdings weder ein Akt der behördlichen Hoheits- noch der Privatwirtschaftsverwaltung, sondern gänzlich privatrechtlicher Natur. In diesem Sinne ist auch das AuskunftspflichtG nicht anwendbar. Darüber hinaus ist die OeNB nicht Verkäufer der Liegenschaften, sondern eine Tochtergesellschaft der OeNB. Verkäufer und Käufer haben sich aufgrund von entsprechenden Geheimhaltungsklauseln in den Kaufverträgen dazu verpflichtet, Stillschweigen über Details des Verkaufes der Liegenschaften, die über allgemein bekannte Informationen hinausgehen, zu bewahren. Wir ersuchen deshalb um Verständnis, dass wir keine näheren Auskünfte erteilen können. Mit freundlichen Grüßen