Detaillierte Daten zu Geburten im Jahr 2020
- Anfrage an:
- Statistik Austria
- Genutztes Gesetz:
- Auskunftspflichtgesetz
- Status dieser Anfrage:
- Warte auf Antwort
- Frist:
- 26. Mai 2021 - in 1 Monat, 2 Wochen Wie wird das berechnet?
- Zusammenfassung der Anfrage
(Anfrage der Daten jeweils für das Jahr 2020 in Österreich exklusive Anonymgeburten, Babyklappen- und Findelkinder. Vergleiche eine Großteils idente Anfrage zu Daten für 2019 unter https://fragdenstaat.at/anfrage/detai...)
1a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war.
1b) Anzahl der Totgeburten, bei denen das Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) der gebärenden Person zum Zeitpunkt der Geburt nicht "weiblich" war.2a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.
2b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.3a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.
3b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter Ehe mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.4a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.
4b) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war, wo jedoch kein Vaterschaftsanerkenntnis und keine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung vorlag.
4c) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) von dem der gebärenden Person verschieden war.5a) Anzahl der Lebendgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.
5b) Anzahl der Totgeburten, bei denen sich die gebärende Person zum Zeitpunkt der Geburt in aufrechter eingetragener Partnerschaft mit einer Person befand, deren Personenstandsdatum "Geschlecht" (§ 2 Abs 2 Z 3 PStG) mit dem der gebärenden Person ident war.