Folgeanfrage Polizeidrohnen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Am 10. Juli 2019 wurde berichtet, dass die österreichische Polizei Drohnen des Modells DJI Phantom 4 Pro+ nutzt. (https://wien.orf.at/stories/3003928/) Zugleich warnt das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten eben dieses Drohnen-Herstellers aus Gründen der Datensicherheit (https://edition.cnn.com/2019/05/20/poli…).
Daher stelle ich folgende Anfrage:
1) Ist Ihnen bekannt, dass das US-amerikanische Department of Homeland Security vor Produkten des chinesischen Drohnen-Herstellers DJI aus Gründen der Datensicherheit gewarnt hat?
2) Wie kann sichergestellt werden, dass die Datensicherheit bei den Modellen, die in Österreich in Betrieb sind, gewährleistet wird?
3) Ist das Modell DJI Phantom 4 Pro+ auch bei Ausfall eines Motors noch sicher steuerbar?
4) Kann der Ausfall eines der Motoren des Modells DJI Phantom 4 Pro+ den sicheren Betrieb der übrigen Motoren beeinträchtigen?
5) Wird die Empfangsanlage des Modells DJI Phantom 4 Pro+ von zwei unabhängigen Stromquellen betrieben?
6) Verfügt jeder Motor des Modells DJI Phantom 4 Pro+ über einen eigenen Regler?
7) Ist beim Modell DJI Phantom 4 Pro+ die Energieversorgung in Hinsicht auf die Strombelastbarkeit und Energieversorgung für das 1,5-fache der geplanten Flugzeit gewährleistet?
8) Gem Pkt 4.4 des LBTH 67 dürfen Drohnen nur von ortsfesten Standorten aus gesteuert werden. Wie erklären Sie, dass auf der Abbildung im oben zitierten Bericht auf wien.orf.at und auf diesem Video: https://www.youtube.com/watch?v=tTACp_z… erkennbar ist, dass dem widersprechend eine Drohne von einem Boot aus gesteuert wird?
9) Wo landet die Drohne bei Funkabbruch wenn sie von einem beweglichen Standort gestartet wird?
10) Da die Polizeidrohnen auch im dicht besiedelten Gebiet verwendet werden, muss durch die Austro Control eine Betriebsbewilligung für die Kategorie C erteilt worden sein. Gemäß Pkt. 4.3.4.1 der Verordnung LBTH 67 hätte daher der Betreiber bestätigen müssen, dass der Quadrokopter Phantom 4 Pro+ den technischen Anforderungen der Anlage C entspricht. Da jedoch die dort verlangten Lufttüchtigkeitsanforderungen nach Auskunft von Experten durch dieses Modell nicht erfüllt werden, stellt sich die Frage, wie dieses Problem „gelöst“ wurde. Wurde eine wahrheitswidrige Bestätigung vorgelegt? Wurde durch die Austro Control auf diese Bestätigung verzichtet?
11) Der Betrieb über Menschenansammlungen ist gemäß Pkt. 4.3.1.2 des LBTH 67 nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall zulässig. Wurde für die Polizeidrohnen eine Pauschalbewilligung erteilt oder muss tatsächlich für jede Veranstaltung bei der Austro Control um eine Bewilligung angesucht werden?
12) Die Austro Control hat in den bisher üblichen Betriebsbewilligungen immer einen Mindestabstand von 50 Meter zwischen der Drohne und unbeteiligten Personen vorgeschrieben. Welche Sicherheitsabstände zu unbeteiligten Personen wurden in den Betriebsbewilligungen für die Polizeidrohnen vorgeschrieben?
13) Wie ist der Wortlaut der behördlichen Bewilligung, das Modell DJI Phantom 4 Pro+ zu nutzen?
Laut dem Antragsformular der Austro Control für Betriebsbewilligungen der Kategorie C (https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/… ) muss sich der oder die AntragstellerIn verpflichten, dass er oder sie folgende Bestimmungen beachten wird:
„Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und unbeteiligten Personen ein Abstand eingehalten, welcher zumindest der Flughöhe entspricht. Während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges wird zwischen Flugbereich und Menschenansammlungen oder Orten mit vermehrtem Passantenaufkommen ein Abstand eingehalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Sollten Personen in diesen Bereich eindringen, wird das unbemannte Luftfahrzeug sofort gelandet.
Der Betrieb erfolgt ausschließlich Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr Lokalzeit sowie Samstag von 08:00 bis 14:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen bzw. jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET).“
14) Werden diese Bestimmungen durch die Polizeidrohnen in der Praxis tatsächlich eingehalten oder gibt es davon abweichende Regelungen in den Betriebsbewilligungen? Falls dies der Fall ist, wie lauten diese?
15) Falls dieses Antragsformular jedoch für die Polizeidrohnen nicht verwendet wurde: Mit welcher Begründung wurde dies mit der Austro Control so vereinbart?
Ich stelle diese Anfrage als Policy Advisor des Vereins epicenter.works (https://epicenter.works) und beabsichtige, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Ich erfülle die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (29.5.2018) festgehaltenen Kriterien eines sogenannten „Social Watchdog“. In dieser Entscheidung hat der VwGH unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem/der AuskunftswerberIn Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Ich bedanke mich herzlich für Ihre Bemühungen rund um die Bearbeitung meiner Anfrage!
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (z. B.: Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem. § 4 AuskunftspflichtG.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum25. September 2019
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20. November 2019
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