Grenzschutz in der Verfassung
Mit welcher Begründung ist der Grenzschutz mit Außerkrafttretung am 8.7.1975 betreffend dem Artikel 79. (1) "Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob" aus der Bundesverfassung gestrichen worden und durch den Text: "Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung" ersetzt worden.
Ich beziehe mich dabei auf eine Regierungsvorlage vom 5. 10. 1966 mit dem die Änderung beschlossen wurde wie folgt:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 79 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat zu lauten:
(1) Dem Bundesheer obliegt der militärische Schutz der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes unter besonderer Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung und Verteidigung der lmmerwährenden Neutralität der Republik."
Meine Frage bezieht sich auf die Begründung der erst danach erfolgten Außerkraftsetzung des Grenzschutzes per 8.7.1975.
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Februar 2020
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16. April 2020
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