Grenzschutz in der Verfassung

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Mit welcher Begründung ist der Grenzschutz mit Außerkrafttretung am 8.7.1975 betreffend dem Artikel 79. (1) "Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob" aus der Bundesverfassung gestrichen worden und durch den Text: "Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung" ersetzt worden.
Ich beziehe mich dabei auf eine Regierungsvorlage vom 5. 10. 1966 mit dem die Änderung beschlossen wurde wie folgt:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Art. 79 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat zu lauten:
(1) Dem Bundesheer obliegt der militärische Schutz der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes unter besonderer Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung und Verteidigung der lmmerwährenden Neutralität der Republik."
Meine Frage bezieht sich auf die Begründung der erst danach erfolgten Außerkraftsetzung des Grenzschutzes per 8.7.1975.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2020
  • Frist
    16. April 2020
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Walter Hain
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Walter Hain
Betreff
Grenzschutz in der Verfassung [#1890]
Datum
20. Februar 2020 15:13
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Mit welcher Begründung ist der Grenzschutz mit Außerkrafttretung am 8.7.1975 betreffend dem Artikel 79. (1) "Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob" aus der Bundesverfassung gestrichen worden und durch den Text: "Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung" ersetzt worden. Ich beziehe mich dabei auf eine Regierungsvorlage vom 5. 10. 1966 mit dem die Änderung beschlossen wurde wie folgt: Der Nationalrat hat beschlossen: Art. 79 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hat zu lauten: (1) Dem Bundesheer obliegt der militärische Schutz der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes unter besonderer Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung und Verteidigung der lmmerwährenden Neutralität der Republik." Meine Frage bezieht sich auf die Begründung der erst danach erfolgten Außerkraftsetzung des Grenzschutzes per 8.7.1975.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Walter Hain <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Walter Hain << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Walter Hain
Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Hain, vielen Dank für Ihr Interesse an der österreichischen Bundesverfassung und Ihre Frage an…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
Grenzschutz in der Verfassung [#1890]
Datum
9. April 2020 19:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hain, vielen Dank für Ihr Interesse an der österreichischen Bundesverfassung und Ihre Frage an das Bundeskanzleramt, warum der Text des Art. 79 Abs. 1 B-VG im Jahr 1975 geändert wurde, nämlich von ursprünglich "(1) Dem Bundesheer liegt der Schutz der Grenzen der Republik ob." auf nunmehr "(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung." Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilt Ihnen dazu Folgendes mit: Die Änderung erfolgte mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 durch die Einfügung von Bestimmungen über die umfassende Landesverteidigung geändert wird, BGBl. Nr. 368/1975. Im Wesentlichen sollte damit eine weitere Konzeption der Landesverteidigung bundesverfassungsgesetzlich festgelegt werden, die jedenfalls den Grenzschutz, aber darüber hinaus ein Mehr beinhalten sollte. Nach dieser sollen "schon die militärische Landesverteidigung nicht auf den Schutz der Grenzen beschränkt sein" und die "Zielsetzung `Landesverteidigung` überhaupt umfassenden Charakter tragen und sohin über den rein militärischen Bereich hinaus wirken". Eine ausführliche Begründung für diese Änderung kann der entsprechenden Regierungsvorlage (RV 1461 BlgNR 13. GP, insbesondere auf den Seiten 3 ff) entnommen werden, die Sie hier abrufen können: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XIII/I/I_01461/imfname_320568.pdf. In der Hoffnung, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben, und besten Grüßen
Walter Hain
Sehr geehrte<< Anrede >> Die Antwort des Bundeskanzleramtes bestätigt mir, dass es in unserer Bundesv…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Walter Hain
Betreff
Re: Grenzschutz in der Verfassung [#1890]
Datum
14. April 2020 10:56
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Die Antwort des Bundeskanzleramtes bestätigt mir, dass es in unserer Bundesverfassung schon lange keinen Grenzschutz mehr gibt. Dass die Formulierung "Schutz der Grenzen der Republik" mit 10. Juni 1975 als "nicht befriedigend" aus dem Art. 79 Abs. 1 B-VG gestrichen wurde ist insofern nicht verständlich, als es sonst keinen Schutz der österreichischen Landesgrenze in anderer Form in der Bundesverfassung gibt. Es sei denn, der Art. 79. (2) 1. a), der den "Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Bewohner" durch das Bundesheer festschreibt meint auch den Schutz der Landesgrenze. Es kann für ein Land nicht befriedigend sein, dass in seiner Verfassung, neben der Landesverteidigung, nicht explizit auch ein Grenzschutz festgeschrieben ist. Ist doch die Landesgrenze ein wichtiges Detail des territorialen Gebietes gegenüber den Nachbarländern und es bedarf somit nicht nur ordentlicher Befestigungen, sondern auch eines ausreichenden Schutzes gegen unerwünschte und unkontrollierte Übertretungen. Ob das einer Änderung der Bundesverfassung bedarf muss an anderer Stelle geklärt werden. Mit freundlichen Grüßen Walter Hain Anfragenr: 1890 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Walter Hain << Adresse entfernt >>