Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich

Anfrage an: Bundeskanzleramt
Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Sehr geehrtAntragsteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in

hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:

Herr Mag. Raphael Bayer hat uns bereits am 21. 08. 2018 für die Gesundheitsministerin Hartinger-Klein unter ihrer GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 folgendes mitgeteilt:

„Die in Deutschland geänderte Rechtslage, welche […] die
ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten ermöglicht, hat rechtliche
Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich; [...] die österreichische Rechtsordnung sieht derzeit eine solche Verbringung nämlich nicht vor, womit ein Spannungsverhältnis zu Art. 75 Schengener
Durchführungsübereinkommen besteht, zumal dieser ein Mitführen der für den
persönlichen medizinischen Eigenbedarf benötigten suchtmittelhaltigen Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet. Eine diesbezüglich gebotene Adaptierung der
österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr wird daher derzeit geprüft.“

Am 09. 12. 2019 hat uns dann Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt:

„Die in einigen EU-Mitgliedstaaten nunmehr geltende Rechtslage in Bezug auf ‚Medizinalhanfblüten‘, wonach in bestimmten Fällen auch die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten möglich ist, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich. […] Die Prüfung einer allfällig diesbezüglich gebotenen Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr ist anhängig, diesbezügliche legistische Vorarbeiten wurden bereits geleistet. […]

1. Ist Ihr Ministerium in Kenntnis dieses Spannungsverhältnis zu EU-Recht und erkennen Sie den Bedarf eine EU-rechtskonformen Lösung?
a. Falls ja: Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen?
b. Falls ja: Wie weit sind diese legistische Vorarbeiten nun vorangeschritten, was war Ihre Aufgabe?
c. Falls ja: Welche Expertinnen und Experten wurden seitens Ihres Ministeriums in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen?
2. Falls nein: Wird sich Ihr Ministerium um eine EU-rechtskonforme Lösung bemühen?

Ad: Suchtmittelrechtliches Verschreibungsverbot von Cannabisblüten

Am 9. 12. 2019 hat uns Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt:

Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich darf auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018
betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen werden. Den Schlussfolgerungen im „Hartinger-Klein“-Bericht folgend ist Reinsubstanzen im Vergleich zu den getrockneten Blüten- und Fruchtständen im medizinischen Einsatzgebiet der Vorzug zu geben, da diese in bedarfsgerecht exakter und reproduzierbarer Dosierung zum Einsatz gelangen können."

Der oben erwähnte „Hartinger-Klein“-Bericht, kommt zu dem Schluss, es bestehe kein Bedarf an Medizinalhanf-Blüten, da Reinsubstanzen den Blüten überlegen seien. Diese Position ist in der Wissenschaft heftig umstritten. Zahlreiche PatientInnen, ÄrztInnen und ForscherInnen sowie eine wachsende Menge wissenschaftlicher Evidenz legt nahe, dass die Blüte besser wirkt als die Monosubstanz.

Darüber hinaus steht dieser Bericht in fragwürdigem Licht, da sich einige der befragten und mitverfassenden Experten und Institutionen in einem Naheverhältnis zum deutschen Pharmaunternehmen Bionorica AG befanden bzw. noch befinden. Bionorica kauft in Österreich von der AGES produziertes Cannabis und extrahiert daraus Dronabinol (THC), das wiederum nach Österreich zurückimportiert und über österreichische Apotheken an Kostenträger und Endverbraucher verkauft wird.

Im Übrigen zeichnet sich der Bericht durch gänzliche Ignoranz gegenüber der Expertise von Befürwortern der medizinischen Anwendung von Cannabisblüten aus der Medizin, sowie gegenüber den Erfahrungen von persönlich betroffenen Menschen!

3. Ist im Ministerium die Problematik der ehemaligen bzw. bestehenden Naheverhältnisse zw. den als Experten hinzugezogenen Personen und den Pharmafirmen, welche mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln handeln, bekannt?
4. In Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten. Ist es nicht im Hinblick auf die Verfassung geboten, diese Menschen (zum Teil schwerkranke PatientInnen) vor Strafverfolgung zu schützen?
5. Wie ist der Umstand im Hinblick auf EU-rechtliche Bestimmungen und der Verfassung zu beurteilen, dass der Besitz von in zahlreichen Mitgliedsstaaten der EU zugelassenen Arzneimittel, in Österreich zu einem Strafverfahren führt?

Ad: Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen

Faktum ist, in Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten, ob aus deutschen Apotheken, aus eigener Produktion oder vom Schwarzmarkt. Es ist als Dauerzustand inakzeptabel, dass der Politik ein Missstand seit Jahren bekannt ist, aber nichts unternommen wird, um diesen zu beseitigen. Wir versuchen nun schon seit 2014, der Politik unsere Positionen näherzubringen, die Resultate sind aber in jeder Hinsicht vollkommen unzufriedenstellend geblieben.

6. Sollen PatientInnen, teils schwerkranke Menschen, weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt sein, mit all den Auswirkungen, wie Hausdurchsuchung, Jobverlust, Verlust der Fahrerlaubnis – allesamt Bereiche die durch die Verfassung geschützt sind, ausgesetzt sein?
7. Ist es mit der Verfassung vereinbar, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen aufgrund Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente (Cannabisblüten) die wiederum aus einer Fehlentwicklung im Medizinbereich resultiert, strafrechtlich zu belangen?
8. Welche verfassungsrechtlichen oder EU-rechtlichen Hindernisse stehen einer Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen entgegen?

Ich stelle diese Anfrage als Obmann des Vereins Antragsteller/in (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt.

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. März 2021
  • Frist
    18. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Anfragesteller/in
Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Grenzüberschreitende Verbringung von medizinischen Cannabisblüten nach Österreich [#2238]
Datum
22. März 2021 23:05
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrtAntragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Herr Mag. Raphael Bayer hat uns bereits am 21. 08. 2018 für die Gesundheitsministerin Hartinger-Klein unter ihrer GZ BMASGK-21561/0024-X/9/2018 folgendes mitgeteilt: „Die in Deutschland geänderte Rechtslage, welche […] die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten ermöglicht, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich; [...] die österreichische Rechtsordnung sieht derzeit eine solche Verbringung nämlich nicht vor, womit ein Spannungsverhältnis zu Art. 75 Schengener Durchführungsübereinkommen besteht, zumal dieser ein Mitführen der für den persönlichen medizinischen Eigenbedarf benötigten suchtmittelhaltigen Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet. Eine diesbezüglich gebotene Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr wird daher derzeit geprüft.“ Am 09. 12. 2019 hat uns dann Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt: „Die in einigen EU-Mitgliedstaaten nunmehr geltende Rechtslage in Bezug auf ‚Medizinalhanfblüten‘, wonach in bestimmten Fällen auch die ärztliche Verschreibung von Cannabis in Form getrockneter Blüten möglich ist, hat rechtliche Implikationen auf die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Blüten im internationalen Reiseverkehr nach Österreich. […] Die Prüfung einer allfällig diesbezüglich gebotenen Adaptierung der österreichischen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr ist anhängig, diesbezügliche legistische Vorarbeiten wurden bereits geleistet. […] 1. Ist Ihr Ministerium in Kenntnis dieses Spannungsverhältnis zu EU-Recht und erkennen Sie den Bedarf eine EU-rechtskonformen Lösung? a. Falls ja: Wurden Sie bzw. Ihr Ministerium in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? b. Falls ja: Wie weit sind diese legistische Vorarbeiten nun vorangeschritten, was war Ihre Aufgabe? c. Falls ja: Welche Expertinnen und Experten wurden seitens Ihres Ministeriums in den Entscheidungsfindungsprozess miteinbezogen? 2. Falls nein: Wird sich Ihr Ministerium um eine EU-rechtskonforme Lösung bemühen? Ad: Suchtmittelrechtliches Verschreibungsverbot von Cannabisblüten Am 9. 12. 2019 hat uns Frau DDr. Meinhild Hausreither für Gesundheitsministerin Brigitte Zarfl unter ihrer GZ BMASGK-21561/0058-IX/A/9/2019 folgendes mitgeteilt: Zum Einsatz von Cannabinoiden und cannabisbasierten Arzneimitteln in Österreich darf auf den „Bericht in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 2018 betreffend Liberalisierung von Cannabis zu medizinischen Zwecken“ des BMASGK verwiesen werden. Den Schlussfolgerungen im „Hartinger-Klein“-Bericht folgend ist Reinsubstanzen im Vergleich zu den getrockneten Blüten- und Fruchtständen im medizinischen Einsatzgebiet der Vorzug zu geben, da diese in bedarfsgerecht exakter und reproduzierbarer Dosierung zum Einsatz gelangen können." Der oben erwähnte „Hartinger-Klein“-Bericht, kommt zu dem Schluss, es bestehe kein Bedarf an Medizinalhanf-Blüten, da Reinsubstanzen den Blüten überlegen seien. Diese Position ist in der Wissenschaft heftig umstritten. Zahlreiche PatientInnen, ÄrztInnen und ForscherInnen sowie eine wachsende Menge wissenschaftlicher Evidenz legt nahe, dass die Blüte besser wirkt als die Monosubstanz. Darüber hinaus steht dieser Bericht in fragwürdigem Licht, da sich einige der befragten und mitverfassenden Experten und Institutionen in einem Naheverhältnis zum deutschen Pharmaunternehmen Bionorica AG befanden bzw. noch befinden. Bionorica kauft in Österreich von der AGES produziertes Cannabis und extrahiert daraus Dronabinol (THC), das wiederum nach Österreich zurückimportiert und über österreichische Apotheken an Kostenträger und Endverbraucher verkauft wird. Im Übrigen zeichnet sich der Bericht durch gänzliche Ignoranz gegenüber der Expertise von Befürwortern der medizinischen Anwendung von Cannabisblüten aus der Medizin, sowie gegenüber den Erfahrungen von persönlich betroffenen Menschen! 3. Ist im Ministerium die Problematik der ehemaligen bzw. bestehenden Naheverhältnisse zw. den als Experten hinzugezogenen Personen und den Pharmafirmen, welche mit suchtgifthaltigen Arzneimitteln handeln, bekannt? 4. In Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten. Ist es nicht im Hinblick auf die Verfassung geboten, diese Menschen (zum Teil schwerkranke PatientInnen) vor Strafverfolgung zu schützen? 5. Wie ist der Umstand im Hinblick auf EU-rechtliche Bestimmungen und der Verfassung zu beurteilen, dass der Besitz von in zahlreichen Mitgliedsstaaten der EU zugelassenen Arzneimittel, in Österreich zu einem Strafverfahren führt? Ad: Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen Faktum ist, in Österreich behandeln sich mehrere Tausend Menschen illegal mit Cannabisblüten und anderen Cannabiszubereitungen aus eben diesen Blüten, ob aus deutschen Apotheken, aus eigener Produktion oder vom Schwarzmarkt. Es ist als Dauerzustand inakzeptabel, dass der Politik ein Missstand seit Jahren bekannt ist, aber nichts unternommen wird, um diesen zu beseitigen. Wir versuchen nun schon seit 2014, der Politik unsere Positionen näherzubringen, die Resultate sind aber in jeder Hinsicht vollkommen unzufriedenstellend geblieben. 6. Sollen PatientInnen, teils schwerkranke Menschen, weiterhin der Strafverfolgung ausgesetzt sein, mit all den Auswirkungen, wie Hausdurchsuchung, Jobverlust, Verlust der Fahrerlaubnis – allesamt Bereiche die durch die Verfassung geschützt sind, ausgesetzt sein? 7. Ist es mit der Verfassung vereinbar, gesundheitlich beeinträchtigte Menschen aufgrund Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente (Cannabisblüten) die wiederum aus einer Fehlentwicklung im Medizinbereich resultiert, strafrechtlich zu belangen? 8. Welche verfassungsrechtlichen oder EU-rechtlichen Hindernisse stehen einer Entkriminalisierung und Straffreistellung bei PatientInnen entgegen? Ich stelle diese Anfrage als Obmann des Vereins Antragsteller/in (https://arge-canna.at). Es wird beabsichtigt die Informationen und Dokumente weiteren Analysen zuzuführen und gegebenenfalls für Veröffentlichungen zu verwenden. Es handelt sich somit um ein Auskunftsersuchen im öffentlichen Interesse, das einem "Forum der öffentlichen Debatte" iSd Entscheidung des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083-10 zufließen soll, es sind die Kriterien einer NRO sowie eines sogenannten „Social Watchdog“ erfüllt. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>