Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für ihr Schreiben vom 17.04.2014.
Darin ersuchen sie mich um Mitteilung zu welchem Zweck ich die Verträge begehre und welches Interesse damit verbunden ist, da keine Betroffenheit meiner Person von dem betreffenden Vertragsverhältnis von ihnen gesehen wird.
Das Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ist "prinzipiell nicht vom Grad der rechtlichen Nahebeziehung des Auskunftswerbers zur begehrten Auskunft abhängig. Wie der VwGH bereits zu § 3 Z 5 BMG ausgesprochen hat, wurde durch diese Bestimmung ein von den Verwaltungsmaterien unabhängiges Recht auf Auskunft geschaffen ... Ein über das in [dieser] Vorschrift ... anerkannte, rechtliche Interesse des Antragsstellers an Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das [...] Gesetz nicht." (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20 Abs. 4 Rz 11)
Berechtigt [Auskunft zu erhalten] ist jedermann, eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwGH 24.04.1997, 94/15/0015;
26.05.1998, 97/04/0239).
(Mayer, B-VG (Kommentar), 4. Aufl, 163)
Mit freundlichen Grüßen
Tano Bojankin
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Tano Bojankin
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