Sehr
geehrt<< Anrede >>
Danke für Ihr Schreiben Gz. 2023-0.919.930, datiert 7. Februar 2024, elektronisch gezeichnet 4. Februar 2024. Besonderen Dank dafür, dass Sie meinen Tippfehler erkannt haben und sich korrekt auf den Ministerrat vom 23. März 2022 beziehen.
In Ihrem Schreiben erläutern Sie die geltende Rechtslage und zitieren, wenn ich das richtig erkannt habe, aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof G 352/2021, vom 14. Dezember 2023. Dieses Erkenntnis ist allerdings erst über ein Jahr nach dem Bericht der Bundesministerin für EU und Verfassung an den Ministerrat ergangen; insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof nicht die von der Bundesregierung vertretene Rechtsauffassung geteilt und vielmehr § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie § 111 Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, idF BGBl I Nr. 19/2004 als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben.
Daher beantwortet die Darstellung der Rechtslage und der Verweis auf das Verfassungsgerichtshoferkenntnis leider nicht meine Frage nach dem Inhalt des Berichts der Bundesministerin an den Ministerrat. Der Bericht kann sich nicht auf das damals noch nicht ergangene Erkenntnis bezogen haben. Soweit ich informiert bin, hat vielmehr der Ministerrat beschlossen (oder zur Kenntnis genommen), dass die Republik im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die (inzwischen als falsch erkannte) Rechtsauffassung zu vertreten habe, dass die angefochtene Bestimmung verfassungskonform sei.
Mein Antrag bezieht sich darauf, was die Bundesministerin konkret im Ministerrat berichtet hat, welche Rechtsauffassung sie zum damals geltenden Recht vertreten hat, ob und wenn ja welche Änderungen an der Rechtslage sie vorgeschlagen oder sonst erörtert hat, und insbesondere welche Vorgehensweise sie bezüglich des damals anhängigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof G 352/2021 vorgeschlagen oder angekündigt hat, sowie ihre Begründung dieses Vorschlags respektive dieser Ankündigung.
Leider muss ich meinen Antrag auf Auskunft entsprechend erneuern, da die erfolgte Mitteilung dazu nicht ausführt.
Mit Dank im Voraus für Ihre fortgesetzte Mühewaltung
Daniel AJ Sokolov
Anfragenr: 2985
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