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Nachweis von Antikörper / Genesung

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Welcher Unterschied besteht medizinisch hinsichtlich der Immunität gg Covid19 aufgrund labormäßig nachgewiesener Antikörpern und Antikörpern aus einer erfolgten Erkrankung ("genesen"), Werte größer als ≥50 AU/ml bzw. ≥7,1 BAU/ml
Wenn es medizinisch hinsichtlich der Immunabwehr keinen Unterschied gibt, ergeht die Frage, weswegen diese Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden und hier eine Gruppe diskriminiert wird (auch Grüner Pass).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Oktober 2021
  • Frist
    9. Dezember 2021
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgen…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Nachweis von Antikörper / Genesung [#2405]
Datum
14. Oktober 2021 11:46
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Welcher Unterschied besteht medizinisch hinsichtlich der Immunität gg Covid19 aufgrund labormäßig nachgewiesener Antikörpern und Antikörpern aus einer erfolgten Erkrankung ("genesen"), Werte größer als ≥50 AU/ml bzw. ≥7,1 BAU/ml Wenn es medizinisch hinsichtlich der Immunabwehr keinen Unterschied gibt, ergeht die Frage, weswegen diese Sachverhalte rechtlich unterschiedlich behandelt werden und hier eine Gruppe diskriminiert wird (auch Grüner Pass).
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Dem COVID-19 Krisenstab im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon…
Von
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Betreff
WG: WG: Nachweis von Antikörper / Genesung [#2405] [20211014-115342501/20211018-102743455]
Datum
19. Oktober 2021 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Dem COVID-19 Krisenstab im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde Ihr Anschreiben übermittelt, auf welches wir gerne näher eingehen möchten. Zunächst möchten wir festhalten, dass die Immunität bei respiratorischen Viruserkrankungen sehr komplex ist und durch Testverfahren nur schwer abgebildet werden kann. Es ist bisher kein Schutzkorrelat, ein Antikörperschwellenwert für Schutz, für SARS-CoV-2 etabliert. Das liegt daran, dass noch zu wenig aussagekräftige Daten darüber vorliegen, welche Antikörper in welcher Höhe und für welche Dauer einen wirksamen immunologischen Schutz gegen eine neuerliche SARS-CoV-2 Infektion reflektieren. Das Vorhandensein von Antikörpern - unabhängig von der Titerhöhe - bedeutet nicht, dass eine ausreichende Immunität sicher gegeben ist. Die Situation wird erschwert durch wiederholt neu zirkulierende Virusvarianten, für die ein potentieller Schutz abgeschwächt sein könnte. Im Falle einer Genesung ist die Datenlage ausgiebiger. Es konnte eine Immunität (80 – 100 %-iger Schutz) für etwa 6 Monate bei genesenen Personen in Studien nachgewiesen werden. Der Zeitpunkt der Infektion ist hierbei ein relevanter Parameter, da die Dauer der Immunität nach Genesung in diesbezüglichen Studien, von diesem Zeitpunkt weg gemessen wird. Ein Test auf neutralisierende Antikörper lässt allerdings keine Aussage über den Zeitpunkt der Infektion zu. Aus den oben genannten Gründen ist es fachlich gerechtfertigt, zwischen den zwei Arten der Nachweise zu unterscheiden. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Sehr geehrte<Information-entfernt> Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn laut Ihren Ausführungen bis jetzt noch…
An Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: WG: WG: Nachweis von Antikörper / Genesung [#2405] [20211014-115342501/20211018-102743455] [#2405]
Datum
20. Oktober 2021 14:52
An
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn laut Ihren Ausführungen bis jetzt noch nicht aussagekräftige Daten darüber vorliegen, welche Antikörper in welcher Höhe und für welche Dauer einen wirksamen immunologischen Schutz gegen eine neuerliche SARS-CoV-2 Infektion reflektieren - 1) werden Maßnahmen werden gesetzt, um Daten darüber zu erhalten, um pauschale Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechte als ultima ratio (wenn weniger in Grundrechte eingreifende Maßnahmen wirkungslos sind) so wie des die Verfassung vorsieht - zu verhindern ? 2) wenn es diesbezüglich bereits Untersuchungen gibt - wann ist mit einer Berücksichtigung hinsichtlich einer Gleichstellung oder medizinisch begründeten Ungleichbehandlung mit Geimpften/Genesenen zu rechnen ? 3) warum wird unabhängig vom individuellen Immunstatus nach 2 Impfungen (zB Bionech/Pfizer) pauschal eine Drittimpfung empfohlen? 3) bei welchem Immunstatus (welchem Wert) kommt es zu sogenannten "Impfdurchbrüchen", weswegen pauschal zu Drittimpfungen geraten wird ? 4) worin unterscheiden sich die Sera der ersten beiden Impfungen vom Serum der Drittimpfung - beispw. Biontech/Pfizer Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 2405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.