„NICHTAMTLICHE Sachverständige“ für die humanmedizinische Beurteilung in UVP-Gutachten
Da der Begriff, bzw. die Bezeichnung „Sachverständiger“ in der österr. Rechtsordnung NICHT definiert ist (!), können sich jederzeit und sanktionslos (!) auch (fachlich) SCHWACHVERSTÄNDIGE damit „schmücken“.
WELCHE Mindestvoraussetzungen müssen (daher) sogen. „NICHTAMTLICHE¹ Sachverständige“ in UVP-Verfahren² erfüllen, um Ein-, bzw. Auswirkungen von Bauvorhaben auf das sogen. „Schutzgut Mensch“ im (behördlichen) UVP-Gutachten aus (vorsorge-²) MEDIZINISCHER Sicht überhaupt beurteilen zu dürfen?
WO sind diese Qualifikationen im Detail festgelegt?
WIE und von WEM wird deren Einhaltung kontrolliert, bzw. sanktioniert?
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¹ https://www.jusline.at/gesetz/avg/parag…
² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsit…
Ergebnis der Anfrage
Dass jemand – nach dem Studium der ELEKTROTECHNIK (!) – in UVP-Verfahren zum HUMANMEDIZINISCHEN Sachverständigen avanciert und gesundheitliche Aspekte prüft, scheint sich nach dieser Anfragebeantwortung darin zu begründen, dass das UVP-G 2000 die Qualifikation von UVP-Sachverständigen nicht regelt, sondern alleine der Kreativität der jeweiligen UVP-Behörde, bzw. ihren sogen. 'Organen' überlässt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum10. August 2017
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5. Oktober 2017
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