Hofburg Pachtvertrag

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Teile der Hofburg wurden seit 1969 von der Republik langfristig an die private "Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H" (FN 80531 d / HRB 35211a) verpachtet.
Bitte übermitteln sie mir diesen Pachtvertrag sowie auch eventuelle spätere Ergänzungs- bzw. Verlängerungsverträge des Pachtverhältnisses.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. April 2014
  • Frist
    4. Juni 2014
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Tano Bojankin
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Details
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Teile der Hofburg wurden seit 1969 von der Republik langfristig an die private "Wiener Kongresszentrum Hofburg Betriebsgesellschaft m.b.H" (FN 80531 d / HRB 35211a) verpachtet. Bitte übermitteln sie mir diesen Pachtvertrag sowie auch eventuelle spätere Ergänzungs- bzw. Verlängerungsverträge des Pachtverhältnisses.
Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Tano Bojankin Postanschrift Tano Bojankin << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tano Bojankin
Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übermitteln wir ein Schreiben der Sektion Tourismus und Historische …
Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übermitteln wir ein Schreiben der Sektion Tourismus und Historische Objekte, Abteilung III/13, Immobilien der Bundesgebäudeverwaltung. Mit freundlichen Grüßen
Tano Bojankin
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihr Schreiben vom 17.04.2014. Darin ersuchen sie mich um Mitteilu…
An Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Details
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für ihr Schreiben vom 17.04.2014. Darin ersuchen sie mich um Mitteilung zu welchem Zweck ich die Verträge begehre und welches Interesse damit verbunden ist, da keine Betroffenheit meiner Person von dem betreffenden Vertragsverhältnis von ihnen gesehen wird. Das Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz ist "prinzipiell nicht vom Grad der rechtlichen Nahebeziehung des Auskunftswerbers zur begehrten Auskunft abhängig. Wie der VwGH bereits zu § 3 Z 5 BMG ausgesprochen hat, wurde durch diese Bestimmung ein von den Verwaltungsmaterien unabhängiges Recht auf Auskunft geschaffen ... Ein über das in [dieser] Vorschrift ... anerkannte, rechtliche Interesse des Antragsstellers an Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das [...] Gesetz nicht." (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 20 Abs. 4 Rz 11) Berechtigt [Auskunft zu erhalten] ist jedermann, eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers ist nicht erforderlich (VwGH 24.04.1997, 94/15/0015; 26.05.1998, 97/04/0239). (Mayer, B-VG (Kommentar), 4. Aufl, 163) Mit freundlichen Grüßen Tano Bojankin Postanschrift Tano Bojankin << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Mit freundlichen Grüßen
Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Ihre Anfrage zu W101 2009381-1 Sehr geehrter Herr Mag. Bojankin! Zu Ihrer Anfrage betr. den Stand Ihres Verfahren…
Von
Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Betreff
Ihre Anfrage zu W101 2009381-1
Datum
12. Februar 2016 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Mag. Bojankin! Zu Ihrer Anfrage betr. den Stand Ihres Verfahrens wird im Auftrag der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass mit einer Erledigung in der ersten Jahreshälfte 2016 zu rechnen ist. MFG Bettina Strasser Mit freundlichen Grüßen
Ehem. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Mitteilung, W101 2009381-1/5Z Sehr geehrter Herr Mag. Bojankin! Leider ist es in Ihrem Verfahren aufgrund anderer…
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Sehr geehrter Herr Mag. Bojankin! Leider ist es in Ihrem Verfahren aufgrund anderer Beschwerdeverfahren zu einer weiteren Verzögerung gekommen, sodass die Prognose vom 12.02.2016 nicht eingehalten werden hat können. Sie können nun mit einer Erledigung in der ersten Jahreshälfte 2017 rechnen. i.A. Ref. Bettina Strasser Mit freundlichen Grüßen