Legale Arbeitsvermittlung des AMS
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Praxis des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) betreffend die (gemäß § 31 und § 32 Abs. 5 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durchzuführende) Arbeitsvermittlung wirft grundsätzliche Fragen auf.
Da das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) gesetzlich zur Aufsicht des Arbeitsmarktservice bestimmt bzw. zur Weisung desselben befugt ist, wird im Zuge der Erteilung einer Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) vom BMAW die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt:
1) Im Hinblick auf den (auch) für das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) geltende Grundsatz nach § 3 Abs. 1 Z 1 AMFG »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH G 265/2022-45), nach welcher »die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung [...] dem Privatrechtsregime – damit also der privatautonomen Gestaltung (Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Privatrechtssubjekte nach ihrem Willen)« unterliegt:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) – entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs – nicht dem Privatrechtsregime unterliegt?
2) Falls Frage 1 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
3) Falls Frage 1 verneint wird – im Hinblick darauf, dass das übliche Instrument zur »Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch die Privatrechtssubjekte nach ihrem Willen« (nach dem Duktus des Verfassungsgerichtshofs) bekanntlich der zivilrechtliche Vertrag ist:
3a) Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass sich die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung (gemäß dem obligatorischen Grundsatz nach § 3 Abs. 1 Z 1 AMFG) des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) anders ausdrücken darf als durch einen zivilrechtlichen Vertrag, für welchen logisch zwingend die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gelten?
3b) Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass eine Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung (gemäß dem obligatorischen Grundsatz nach § 3 Abs. 1 Z 1 AMFG) des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) ohne ausdrückliche Zustimmung (auf § 869 ABGB [https://www.jusline.at/gesetz/abgb/para…] wird hingewiesen!) der erwerbsarbeitslos gemeldeten Person angenommen werden darf?
4) Falls Frage 3a oder Frage 3b bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
5) Im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH RS0077512) gilt, dass auch »der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften«, »wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden«, den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes unterliegen, den privaten Mitbewerbern gleich stehen und die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie diese haben:
Verfügt das BMAW über gesichertes Wissen dazu, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) – entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – nicht den Vorschriften des Wettbewerbsrechts unterliegt und weiters nicht der Arbeitsvermittlung der privaten Mitbewerber gleichsteht, d.h. dass das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) nicht die gleichen Rechte und Pflichten hat wie seine privaten Mitbewerber?
6) Falls Frage 5 bejaht wird: Wie drückt sich dieses gesicherte Wissen des BMAW im Detail aus?
Um Übermittlung von Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche dieses gesicherte Wissen dokumentieren, wird höflichst ersucht!
Wir stellen diese Anfrage als public watchdog und beabsichtigen, die Informationen und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Der Verein erfüllt die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 (vom 29.05.2018) festgehaltenen Kriterien eines „social watchdog“. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgestellt, dass es bei Anfragen nach dem Auskunftspflichtgesetz geboten sein kann, dem Auskunftswerber Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren.
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft wird an dieser Stelle der Antrag gestellt, einen Bescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG auszustellen.
Hinweis: _Keine_ der Fragen zu dem Auskunftsbegehren „Illegale Arbeitsvermittlung des AMS“ [https://fragdenstaat.at/a/3148] wurde bisher beauskunftet.
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Datum20. November 2024
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15. Januar 2025
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