Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes

Verwendetes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz

1.) Monitoringdaten, Gutachten und Bewertungen zum Erhaltungszustand des Wolfes in Vorarlberg.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Einstufungskriterien für Risiko- und Schadwölfe.
3.) Nachweise darüber, dass gelindere Mittel vor Entnahmeentscheidungen geprüft oder umgesetzt wurden.
4.) Beteiligung wissenschaftlicher Expert*innen und eingesetzte Studien.
5.) Liste aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die WMVO mit der FFH-Richtlinie und der EuGH-Judikatur vom 11.07.2024 in Einklang steht.

Ergebnis der Anfrage

Kurzzusammenfassung – Vorarlberg (Wolfsmanagement)

Das Land Vorarlberg teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird; eine landesinterne Bewertung erfolgt nicht (vgl. „Anfrage; Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes Informations.pdf“). Für Monitoring und Nachweise wird unter anderem auf die Rissdatenbank und Veröffentlichungen verwiesen.

In den Jahren 2023 bis 2025 wurden in Vorarlberg mehrfach Ausnahmebewilligungen bzw. Maßnahmeverordnungen zur letalen Entnahme einzelner Wolfsindividuen erlassen, jeweils befristet und räumlich abgegrenzt (vgl. „Bescheid BHBL 2023.pdf“, „Bescheid BHBL 2024.pdf“, „VBl BHBL.pdf“, „VBl BHBR.pdf“, „VBl BHFK.pdf“). Die Verordnungen qualifizieren die betroffenen Tiere regelmäßig als „Schadwolf“ im Sinne der Wolfsmanagementverordnung (WMVO).

In den Erläuternden Bemerkungen wird dargelegt, dass wiederholte Rissereignisse vorliegen, eine Einzelfallbeurteilung unter Einholung wildökologischer und landwirtschaftlicher Stellungnahmen erfolgt sei und ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gegeben sei. Zudem wird ausgeführt, dass keine anderweitige zufriedenstellende Lösung bestehe und die Entnahme den (ungünstigen) Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern werde (vgl. „EB Wolf BHBL.pdf“, „EB Wolf BHBL 2.pdf“, „EB Wolf BHBR.pdf“, „EB Wolf BHFK geschwärzt.pdf“). Mehrere Verordnungen treten mit Kundmachung in Kraft; teilweise wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Kommentar (rechtliche Einordnung)

Vorarlberg dokumentiert – im Unterschied zu manchen anderen Bundesländern – die Prüfung nach Art. 16 FFH-Richtlinie ausdrücklich in Verordnungen und erläuternden Unterlagen. Positiv ist die formelle Bezugnahme auf die zentralen Voraussetzungen: Rechtfertigungsgrund, keine anderweitige zufriedenstellende Lösung und keine Verschlechterung des Erhaltungszustands.

Rechtlich kritisch bleibt jedoch zu prüfen, ob die Alternativenprüfung (Herdenschutz, Vergrämung) tatsächlich konkret und fallbezogen dokumentiert ist oder überwiegend auf allgemeine Erwägungen abstellt, ob die räumliche Ausdehnung der Maßnahmen verhältnismäßig ist und ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes problematisch sein könnte.

Im Unterschied zu Tirol oder Salzburg liegt in Vorarlberg jedenfalls eine ausdrücklich dokumentierte Einzelfallbegründung vor. Ob diese inhaltlich den Maßstäben des EuGH-Urteils vom 11.07.2024 genügt, hängt von der tatsächlichen Tiefe und Nachvollziehbarkeit der Alternativen- und Populationsprüfung ab.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2025
  • Frist
    18. Februar 2026
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Andreas Czák
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung …
An Landesregierung Vorarlberg Details
Von
Andreas Czák
Betreff
Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes [#4183]
Datum
10. Dezember 2025 21:46
An
Landesregierung Vorarlberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gemäß § 7ff Informationsfreiheitsgesetz (IFG) die Erteilung folgender Information:
1.) Monitoringdaten, Gutachten und Bewertungen zum Erhaltungszustand des Wolfes in Vorarlberg. 2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Einstufungskriterien für Risiko- und Schadwölfe. 3.) Nachweise darüber, dass gelindere Mittel vor Entnahmeentscheidungen geprüft oder umgesetzt wurden. 4.) Beteiligung wissenschaftlicher Expert*innen und eingesetzte Studien. 5.) Liste aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015. 6.) Darstellung, wie die WMVO mit der FFH-Richtlinie und der EuGH-Judikatur vom 11.07.2024 in Einklang steht.
Für den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák Anfragenr: 4183 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.at/a/4183/ Postanschrift Andreas Czák << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Czák
Landesregierung Vorarlberg
Informationsbegehren betreffend Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes Verbesseru…
Von
Landesregierung Vorarlberg
Betreff
Informationsbegehren betreffend Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes Verbesserungsauftrag und Verlängerung der Antwortfrist
Datum
23. Dezember 2025 13:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente.
Andreas Czák
AW: Informationsbegehren betreffend Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes Verbes…
An Landesregierung Vorarlberg Details
Von
Andreas Czák
Betreff
AW: Informationsbegehren betreffend Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung und Erhaltungszustand des Wolfes Verbesserungsauftrag und Verlängerung der Antwortfrist [#4183]
Datum
25. Dezember 2025 11:19
An
Landesregierung Vorarlberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23.12.2025 (Verbesserungsauftrag gemäß § 5 Abs. 1 L-UIG) Zahl: Va-212-2//-6-2 präzisiere ich mein Informationsbegehren wie folgt: Zu Punkt 2: „Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Wolfsmanagementverordnung“ Mit diesem Punkt sind sämtliche fachlichen, wissenschaftlichen, rechtlichen und administrativen Grundlagen gemeint, die im Land Vorarlberg für die konkrete Anwendung der Wolfsmanagementverordnung (WMVO) herangezogen werden oder herangezogen wurden, insbesondere: - interne oder externe Leitlinien, Erlässe, Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Prüfschemata, - Gutachten, Stellungnahmen, Expertisen oder wissenschaftliche Bewertungen, - Risikobewertungen, Verhaltensbewertungen oder Kriterienkataloge, - Dokumente zur Auslegung der Begriffe „Risikowolf“ und „Schadwolf“, - Unterlagen, aus denen hervorgeht, wann, unter welchen Voraussetzungen und auf Basis welcher Kriterien Maßnahmen nach der WMVO gesetzt werden, - Unterlagen, die darlegen, wie die Vereinbarkeit der Anwendung der WMVO mit der FFH-Richtlinie und der EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Urteil vom 11.07.2024) geprüft wird. Nicht begehrt sind individuelle personenbezogene Daten, sondern ausschließlich sachliche Entscheidungsgrundlagen.
Landesregierung Vorarlberg
Antrag L-UIG; Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes Informationserteilung…
Von
Landesregierung Vorarlberg
Betreff
Antrag L-UIG; Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes Informationserteilung
Datum
10. Februar 2026 14:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente.

Dokumente