Informationsbegehren gemäß IFG - Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes
1.) Monitoringdaten, Gutachten und Bewertungen zum Erhaltungszustand des Wolfes in Vorarlberg.
2.) Entscheidungsgrundlagen zur Anwendung der Wolfsmanagementverordnung, insbesondere Einstufungskriterien für Risiko- und Schadwölfe.
3.) Nachweise darüber, dass gelindere Mittel vor Entnahmeentscheidungen geprüft oder umgesetzt wurden.
4.) Beteiligung wissenschaftlicher Expert*innen und eingesetzte Studien.
5.) Liste aller Maßnahmen gegenüber Wölfen seit 2015.
6.) Darstellung, wie die WMVO mit der FFH-Richtlinie und der EuGH-Judikatur vom 11.07.2024 in Einklang steht.
Ergebnis der Anfrage
Kurzzusammenfassung – Vorarlberg (Wolfsmanagement)
Das Land Vorarlberg teilt mit, dass der Erhaltungszustand des Wolfes ausschließlich national im Rahmen der Art-17-Berichterstattung nach der FFH-Richtlinie bewertet wird; eine landesinterne Bewertung erfolgt nicht (vgl. „Anfrage; Vorarlberger Wolfsmanagementverordnung (WMVO) und Erhaltungszustand des Wolfes Informations.pdf“). Für Monitoring und Nachweise wird unter anderem auf die Rissdatenbank und Veröffentlichungen verwiesen.
In den Jahren 2023 bis 2025 wurden in Vorarlberg mehrfach Ausnahmebewilligungen bzw. Maßnahmeverordnungen zur letalen Entnahme einzelner Wolfsindividuen erlassen, jeweils befristet und räumlich abgegrenzt (vgl. „Bescheid BHBL 2023.pdf“, „Bescheid BHBL 2024.pdf“, „VBl BHBL.pdf“, „VBl BHBR.pdf“, „VBl BHFK.pdf“). Die Verordnungen qualifizieren die betroffenen Tiere regelmäßig als „Schadwolf“ im Sinne der Wolfsmanagementverordnung (WMVO).
In den Erläuternden Bemerkungen wird dargelegt, dass wiederholte Rissereignisse vorliegen, eine Einzelfallbeurteilung unter Einholung wildökologischer und landwirtschaftlicher Stellungnahmen erfolgt sei und ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie gegeben sei. Zudem wird ausgeführt, dass keine anderweitige zufriedenstellende Lösung bestehe und die Entnahme den (ungünstigen) Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern werde (vgl. „EB Wolf BHBL.pdf“, „EB Wolf BHBL 2.pdf“, „EB Wolf BHBR.pdf“, „EB Wolf BHFK geschwärzt.pdf“). Mehrere Verordnungen treten mit Kundmachung in Kraft; teilweise wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Kommentar (rechtliche Einordnung)
Vorarlberg dokumentiert – im Unterschied zu manchen anderen Bundesländern – die Prüfung nach Art. 16 FFH-Richtlinie ausdrücklich in Verordnungen und erläuternden Unterlagen. Positiv ist die formelle Bezugnahme auf die zentralen Voraussetzungen: Rechtfertigungsgrund, keine anderweitige zufriedenstellende Lösung und keine Verschlechterung des Erhaltungszustands.
Rechtlich kritisch bleibt jedoch zu prüfen, ob die Alternativenprüfung (Herdenschutz, Vergrämung) tatsächlich konkret und fallbezogen dokumentiert ist oder überwiegend auf allgemeine Erwägungen abstellt, ob die räumliche Ausdehnung der Maßnahmen verhältnismäßig ist und ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Lichte des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes problematisch sein könnte.
Im Unterschied zu Tirol oder Salzburg liegt in Vorarlberg jedenfalls eine ausdrücklich dokumentierte Einzelfallbegründung vor. Ob diese inhaltlich den Maßstäben des EuGH-Urteils vom 11.07.2024 genügt, hängt von der tatsächlichen Tiefe und Nachvollziehbarkeit der Alternativen- und Populationsprüfung ab.
Anfrage erfolgreich
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Datum10. Dezember 2025
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18. Februar 2026
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