„NICHTAMTLICHE Sachverständige“ für die humanmedizinische Beurteilung in UVP-Gutachten

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Da der Begriff, bzw. die Bezeichnung „Sachverständiger“ in der österr. Rechtsordnung NICHT definiert ist (!), können sich jederzeit und sanktionslos (!) auch (fachlich) SCHWACHVERSTÄNDIGE damit „schmücken“.
WELCHE Mindestvoraussetzungen müssen (daher) sogen. „NICHTAMTLICHE¹ Sachverständige“ in UVP-Verfahren² erfüllen, um Ein-, bzw. Auswirkungen von Bauvorhaben auf das sogen. „Schutzgut Mensch“ im (behördlichen) UVP-Gutachten aus (vorsorge-²) MEDIZINISCHER Sicht überhaupt beurteilen zu dürfen?
WO sind diese Qualifikationen im Detail festgelegt?
WIE und von WEM wird deren Einhaltung kontrolliert, bzw. sanktioniert?
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¹ https://www.jusline.at/gesetz/avg/parag…
² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsit…

Ergebnis der Anfrage

Dass jemand – nach dem Studium der ELEKTROTECHNIK (!) – in UVP-Verfahren zum HUMANMEDIZINISCHEN Sachverständigen avanciert und gesundheitliche Aspekte prüft, scheint sich nach dieser Anfragebeantwortung darin zu begründen, dass das UVP-G 2000 die Qualifikation von UVP-Sachverständigen nicht regelt, sondern alleine der Kreativität der jeweiligen UVP-Behörde, bzw. ihren sogen. 'Organen' überlässt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. August 2017
  • Frist
    5. Oktober 2017
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Anfragesteller/in
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Ausku…
An Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
„NICHTAMTLICHE Sachverständige“ für die humanmedizinische Beurteilung in UVP-Gutachten [#835]
Datum
10. August 2017 09:19
An
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
Da der Begriff, bzw. die Bezeichnung „Sachverständiger“ in der österr. Rechtsordnung NICHT definiert ist (!), können sich jederzeit und sanktionslos (!) auch (fachlich) SCHWACHVERSTÄNDIGE damit „schmücken“. WELCHE Mindestvoraussetzungen müssen (daher) sogen. „NICHTAMTLICHE¹ Sachverständige“ in UVP-Verfahren² erfüllen, um Ein-, bzw. Auswirkungen von Bauvorhaben auf das sogen. „Schutzgut Mensch“ im (behördlichen) UVP-Gutachten aus (vorsorge-²) MEDIZINISCHER Sicht überhaupt beurteilen zu dürfen? WO sind diese Qualifikationen im Detail festgelegt? WIE und von WEM wird deren Einhaltung kontrolliert, bzw. sanktioniert? ___ ¹ https://www.jusline.at/gesetz/avg/paragraf/52 ² http://www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/uvpsup/uvpoesterreich1/uvpziele
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anfragesteller/in
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Antwortschreiben nichtamtlicher Sachverständiger Im Auftrag
Von
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Betreff
Antwortschreiben nichtamtlicher Sachverständiger
Datum
18. August 2017 07:57
Status
Warte auf Antwort
Anfragesteller/in
Gz: BMLFUW-UW.1.4.2/0104-I/1/2017 (Qualifikation MEDIZINISCHER UVP-SV) [#835] Vielen Dank für Ihre schnelle, grund…
An Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Gz: BMLFUW-UW.1.4.2/0104-I/1/2017 (Qualifikation MEDIZINISCHER UVP-SV) [#835]
Datum
22. August 2017 09:15
An
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Status
Vielen Dank für Ihre schnelle, grundsätzliche Anfragebeantwortung! Können Sie mir bitte auch noch Auskunft darüber erteilen, ob es vom „Regelwerk“ des UVP-G 2000 iVm sämtlichen anderen, bei UVP-pflichtigen Vorhaben, zwingend anzuwendenden Vorschriften (tatsächlich) zulässig ist, dass: 1.) Behördenvertreter medizinische UVP-SV bestellen¹, die zwar eine Lehrberechtigung an einer medizinischen Hochschule („habil. med.“) besitzen, aber KEIN (abgeschlossenes) Medizinstudium vorweisen können¹ und daher auch KEINE „echten“ Mediziner („Dr. med.“) sind? 2.) Vorhaben im UVP-GA zwar „am Papier“ nach dem Stand der MEDIZINISCHEN Wissenschaft beurteilt werden¹, obwohl „real“ ja KEIN „echter“ medizinischer UVP-SV („Dr. med.“) daran mitwirkt und somit jegliche medizinische Beurteilung nur vorgetäuscht (!) wird? 3.) Parteien-Einwendungen zur fehlenden Fachkunde des (mit „habil. med.“ ja „unechten“) medizinischen UVP-SV vom Behördenvertreter einfach mit dem Argument entkräftet werden können¹, dass dieser ja über eine – nicht näher beschriebene – „einschlägige Ausbildung“ und „Tätigkeit bzw. beruflichen Praxis“ (in einer, an eine Universitätsklinik angegliederten Forschungseinrichtung) verfügt? Danke & Gruß TS ___ ¹ Eine solche, immer wieder zum UVP-SV bestellte Person, treibt in Österreich leider tatsächlich dadurch ihr Unwesen, dass sie, den menschlichen Organismus mit einer „2B-Noxe“ (nach IARC²) beeinflussende, Infrastrukturprojekte – im behördlichen Auftrag (!) – seit mittlerweile über einem Jahrzehnt für MEDIZINISCH umweltverträglich erklärt! ² http://monographs.iarc.fr/ENG/Classification Anfragenr: 835 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Antwortschreiben BMLFUW zu Ihrer Anfrage vom 22.8.2017 Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Betreff
Antwortschreiben BMLFUW zu Ihrer Anfrage vom 22.8.2017
Datum
1. September 2017 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen