Informationen zu einer Beschwerde

Verwendetes Gesetz: Auskunftspflichtgesetz

Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 habe ich eine Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen formuliert. Das Einschreiben wurde gem. den Angaben der Post am 25.01.2019 um 15:00 h zugestellt, also vor mehr als fünf Monaten. Bei Bedarf finden Sie eine anonymisierte Aktenkopie unter dem Link

https://c.gmx.net/@329654446701156587/W…

Ich habe bis heute keine Antwort erhalten. Auch mehrere telefonische Nachfragen verliefen ergebislos.

Daher bitte ich nun auf diesem Weg um Beantwortung folgender Fragen:

Welche Abteilung ist für die Bearbeitung verantwortlich?

Unter welchem Geschäftszeichen wird der Vorgang geführt?

Wie weit ist die Bearbeitung vorangeschritten?

Wann kann ich mit einem abschließenden Ergebnis rechnen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Juli 2019
  • Frist
    28. August 2019
  • Ein:e Follower:in
Anfragesteller/in
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Informationen zu einer Beschwerde [#1759]
Datum
3. Juli 2019 12:24
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft: Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 habe ich eine Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen formuliert. Das Einschreiben wurde gem. den Angaben der Post am 25.01.2019 um 15:00 h zugestellt, also vor mehr als fünf Monaten. Bei Bedarf finden Sie eine anonymisierte Aktenkopie unter dem Link <<E-Mail-Adresse>> Ich habe bis heute keine Antwort erhalten. Auch mehrere telefonische Nachfragen verliefen ergebislos. Daher bitte ich nun auf diesem Weg um Beantwortung folgender Fragen: Welche Abteilung ist für die Bearbeitung verantwortlich? Unter welchem Geschäftszeichen wird der Vorgang geführt? Wie weit ist die Bearbeitung vorangeschritten? Wann kann ich mit einem abschließenden Ergebnis rechnen? Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG. Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
BMF-240101/0782-GS/KO/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übermitteln wir Ihr Antwortschreiben von Her…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
BMF-240101/0782-GS/KO/2019
Datum
6. August 2019 15:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übermitteln wir Ihr Antwortschreiben von Herrn Mag. Koch. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Re: BMF-240101/0782-GS/KO/2019 [#1759] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung des A…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: BMF-240101/0782-GS/KO/2019 [#1759]
Datum
8. August 2019 07:16
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Übermittlung des Aktenzeichens und den Beginn der Bearbeitung meiner Beschwerde. Festzustellen ist, dass die GIS GmbH bisher keine rechtsverbindliche Anfrage zur Feststellung eines gebührenrechtlichen Sachverhaltes gestellt hat. Und ich bin selbstverständlich meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich und zeitnah nachgekommen. Bzgl. Ihrer Ausführungen zur Judikatur des VwGH gibt es bereits in Punkt 1 Ungereimtheiten, auf welche ich hier jedoch nicht eingehen möchte. Gegenständlich geht es um den Punkt 2, das Programmentgelt. Dazu ist anzumerken, dass im § 31 Abs. 10 ORF-G als notwendige Bedingung für die Vorschreibung von Programmentgelt normiert ist, dass der Standort mit den Programmen des ORF gem. § 3 Abs. 1 ORF-G versorgt sein muss. Aber das vom ORF ausgelobte terrestrische Fernsehprogrammangebot entspricht nicht den Vorgaben von § 3 Abs. 1. Der ORF hat angegeben, dass seine Programme nur mehr verschlüsselt im Programmbouquet eines Privatanbieters verfügbar sind. Nach den HD-Umstellungen lässt sich aus dem aktuellen Gesetzestext also kein Rechtsgrund für die Vorschreibung von Programmentgelt ableiten. Sie erwähnen „Erläuterungen zur Neufassung des § 31 Abs. 10 ORF-G”, womit wohl der Initiativantrag 1759/A, XXIV. GP zur Novellierung von § 31 Abs. 10 am 01.01.2012 gemeint ist. Auf diesen bezieht sich auch die Rechtsprechung des VwGH. Dort ist in der Begründung wörtlich formuliert: „Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts.” Der ORF informiert, dass für den terrestrischen Empfang seiner Fernsehprogramme jetzt spezielle Empfangsgeräte (mind. 50,- Euro) und eine Freischaltung notwendig sind. Letztere erfolgt erst nach einer Registrierung (= kommerzieller Vertrag). Freischaltung und Registrierung sind notwendige Zusatzmaßnahmen, und daher „besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgelts”. Das ist in der Begründung des Initiativantrags explizit so formuliert. Die GIS GmbH wurde mehrfach aufgefordert zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Sie hat sich bis dato mit keinem Satz, mit keinem einzigen Wort zum Thema Erfüllung des Versorgungsauftrags geäußert. Ich möchte betonen, dass es nicht um irgend ein Fantasiethema geht, sondern um ein solches, welches vom Gesetzgeber verbindlich vorgegeben wird. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist unerklärlich. Es geht um das Programmangebot vom ORF, welches in keiner Weise von den von mir betriebenen Empfangsgeräten abhängt. Es handelt sich um ein Ablenkungsmanöver. Mit einer Scheinargumentation soll die Erlassung des Bescheids hinausgezögert werden. Und ein Bescheid ist gar nicht notwendig. Es liegt für mich als vermeintlichen Schuldner keinesfalls in meinem Aufgabenbereich, den Nachweis für die (Un-)Rechtmäßigkeit von Forderungen zu erbringen, welche gegen mich gerichtet sind. Das zählt zweifelsfrei zum Wirkungsbereich des Gläubigers. Und die GIS GmbH hat bisher nicht einmal ansatzweise versucht ihre Forderungen zu begründen. Denn dazu ist der Nachweis zur Erfüllung des Versorgungsauftrags unabdinglich. Wenn sie also an ihren Forderungen festhalten möchte, dann sollte sie diese in nächster Instanz von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigen lassen, wozu ich bereits mit Schreiben vom 05.06.2017 aufgefordert hatte. Andernfalls sollte die GIS GmbH bitte auf weitere Belästigungen durch unbegründete Forderungen verzichten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Re: BMF-240101/0782-GS/KO/2019 [#1759] Sehr geehrt<< Anrede >> die Antwortfrist ist abgelaufen. Ich f…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: BMF-240101/0782-GS/KO/2019 [#1759]
Datum
28. August 2019 12:30
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die Antwortfrist ist abgelaufen. Ich fasse den bisherigen Bearbeitungsstand wie folgt zusammen: - Welche Abteilung ist für die Bearbeitung verantwortlich? Abteilung Kommunikation - Unter welchem Geschäftszeichen wird der Vorgang geführt? BMF-240101/0782-GS/KO/2019 - Wie weit ist die Bearbeitung vorangeschritten? Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich bisher mit dem Umfang der Eingaben an die GIS GmbH befasst, nicht aber mit deren Inhalt. - Wann kann ich mit einem abschließenden Ergebnis rechnen? Diese Frage ist unbeantwortet. Die bisher einzige Stellungnahme betrifft allein die Sichtweise der GIS GmbH. Das genügt nicht. Für eine seriöse Beschwerdebearbeitung kann die Argumentation des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben. Nämlich die Anwendung jener Gesetze, welche in der Stellungnahme so trefflich gelistet sind. Und zwar die Anwendung auf die aktuelle Situation, welche der ORF bei den HD-Umstellungen ausgelobt hat. Bevor Sie sich also der Beantwortung dieser letzten Frage widmen, und nachdem die Beschwerde bereits im Januar eingegangen ist, gestatten Sie mir bitte zwei Zwischenfragen: Wann beabsichtigen Sie mit der Bearbeitung der Beschwerdeinhalte zu beginnen? Sind Sie sicher, dass Sie mit dieser Aufgabe nicht überfordert sind, also nach sieben Monaten Bearbeitungszeit nicht besser bei Ihrem Vorgesetzten um Unterstützung ansuchen sollten? Die GIS GmbH hält sich bei der Vorschreibung der Rundfunkbeiträge nicht an die geltenden Gesetze. Sie missachtet damit den Legalitätsgrundsatz gem. Art. 18 B-VG, agiert also verfassungswidrig. Das BMF als verantwortliches staatliches Organ hat es versäumt, diesen Sachverhalt amtswegig zu erkennen. Und auch in der Beschwerdebearbeitung ist er bisher unkommentiert. Die Geschwindigkeit, mit der Bearbeitungsfortschritte erzielt werden, ist erschreckend, und schadet der Reputation des gesamten Ministeriums. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
240101/0868-GS/KO/2019 In der Anlage übermittle ich Ihnen das Antwortschreiben von Herrn Mag. Pasquali. Mit freun…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
240101/0868-GS/KO/2019
Datum
23. September 2019 14:33
Status
Warte auf Antwort
In der Anlage übermittle ich Ihnen das Antwortschreiben von Herrn Mag. Pasquali. Mit freundlichen Grüßen
Anfragesteller/in
Re: 240101/0868-GS/KO/2019 [#1759]
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für das Antwortschreiben vom 2…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: 240101/0868-GS/KO/2019 [#1759]
Datum
25. September 2019 16:23
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für das Antwortschreiben vom 23.09.2019, und die damit verbundene Nachfrage bei der GIS GmbH. Leider sind noch immer wesentliche Aspekte der Sach- und Rechtslage unberücksichtigt. Es ist richtig, dass ein laufendes Verfahren vorliegt. Mit meiner Beschwerde beabsichtige ich genau dieses mit der Hilfe des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum Abschluss zu bringen, nachdem der GIS GmbH das in den vergangenen zwei Jahren nicht gelungen ist. Sie hat mein Schreiben von 26.09.2017 noch immer nicht beantwortet, hat also seinerzeit die Kommunikation abgebrochen. Es erfreulich, dass die GIS GmbH jetzt die Korrespondenz endlich wieder aufnimmt, dank der Intervention des BMF. Es ist richtig, dass die GIS GmbH mehrfach rechtliche Grundlagen erläutert hat. Dabei war sie nicht besonders präzise, hat aber sinngemäß jene Grundlagen erläutert, welche bei einer mittlerweile veralteten Sachlage dazu geführt hatten, dass ich viele Jahre Programmentgelt entrichtete. Auf die aktuelle Sachlage, welche sich nach den HD Umstellungen des ORF ergibt, ist sie jedoch bisher nicht eingegangen. Sie äußert sich erst jetzt, dank Ihrer Nachfrage. Es ist richtig, dass die GIS GmbH am 02.07.2018 eine Anfrage zur Feststellung eines gebührenrechtlichen Sachverhaltes gestellt hat, also nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Die Vorgaben der DSGVO werden in diesem Schreiben nicht erfüllt, das Schreiben ist daher juristisch unwirksam. Dies belegt ein weiteres Beispiel für die willkürliche Handlungsweise dieser Behörde. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist eine Initiative der GIS GmbH. Sie musste beim Versuch der Einleitung eines Exekutionsverfahrens feststellen, dass sie ein solches nur dann eröffnen kann, wenn die Überprüfbarkeit der Forderungen gegeben ist, diese also in Form eines Bescheides formuliert sind. Ich bin weder an einer Exekution noch an diesem Ermittlungsverfahren interessiert. Mein Fokus richtet sich auf die Klärung der Sach- und Rechtslage zum Programmentgelt, ggf. mit der Hilfe der Verwaltungsgerichte. Jedenfalls habe ich alle meine Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllt. Auch kann ich nicht nachvollziehen warum sich die GIS GmbH zur Einleitung eines solchen Ermittlungsverfahrens berechtigt sieht. Aus den §§ 37 ff AVG jedenfalls lässt sich keine Legitimation ableiten. Wenn die GIS GmbH an dem Verfahren festhalten möchte, dann wird sie präziser begründen müssen auf welche Paragrafen sie ihr Vorgehen stützt. Und die Behauptung ist unglaubwürdig, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens unverzüglich ein Bescheid erlassen wird. Aus einem ähnlichen Verfahren ist bekannt (vgl. https://web.archive.org/web/20190506090…), dass auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kein Bescheid ausgestellt wurde. Die GIS GmbH behindert systematisch die Entscheidungsfindung in den nächsten Instanzen. Auch diese willkürliche und gesetzwidrige Handlungsweise geschieht im Namen und Auftrag des BMF. Ich betone nochmals: aus meiner Sicht ist ein Bescheid nicht notwendig! Wie jedes andere Unternehmen ist auch die GIS GmbH dazu verpflichtet ihre Forderungen valide zu begründen, oder andernfalls auf unbegründete Forderungen zu verzichten. Es ist richtig, dass die GIS GmbH gem. § 4 RGG dazu verpflichtet ist, den gebührenrelevanten Sachverhalt festzustellen, und entsprechend Rundfunkbeiträge vorzuschreiben. Ergänzt werden muss, dass sie bei dieser Verwaltungstätigkeit - wie jede andere Behörde auch - an den Legalitätsgrundsatz gem. Art. 18 BV-G gebunden ist, also auf der Basis der geltenden Gesetze agieren muss. Bzgl. meinen Ausführungen zum Initiativantrag ist es völlig unerheblich welche Informationen bei der Registrierung anzugeben sind, also ob die Registrierung mit persönlichen Daten oder anonym erfolgt. Einzig entscheidend ist, dass überhaupt eine Registrierung notwendig ist, also der Abschluss eines kommerziellen Vertrags mit einem Privatunternehmen. Das ist im ORF-G so nicht vorgesehen. Und schon gar nicht wird der Gesetzgeber zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses verpflichten, bei welchem die allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzwidrige Formulierungen enthalten, vgl. Urteil OGH 6Ob140/18h vom 31.08.2018. Erfreulich ist, dass die GIS GmbH jetzt erstmals zum Thema Versorgungsauftrag Stellung nimmt. Sie erwähnt eine "Grundversorgung" durch "das SD-Signal" für die Programme "ORF1 und ORF2". Über solche Signale hat der ORF bisher nicht informiert. Ganz im Gegenteil! Er hat den Rundfunkteilnehmern suggeriert, dass die Begriffe DVB-T2 und simpliTV gleichbedeutend wären, und dass simpliTV der neue Standard für Antennenfernsehen sei. Er hat durch den Oberbegriff "HD-Umstellung" und durch Aussagen wie "Antennenfernsehen nur noch in HD" ausgelobt, dass der Einsatz von simpliTV Geräten unbedingt notwendig ist, und dass es neben den HD-Signalen keine alternativen terrestrischen Empfangsmöglichkeiten gibt. Implizit also bestreitet der ORF, dass SD-Signale existieren. Der ORF hat als Anstalt des öffentlichen Rechts die selbstverständliche Aufgabe, über alle Hintergründe der Versorgung mit seinen Programmen zu informieren. Es geht um die Vorschreibung von Programmentgelt für das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot. Diese kann nur mit solchen Versorgungsangeboten begründet werden, welche der Öffentlichkeit bekannt sind. Unbekannte Signale, deren Existenz vom ORF sogar bestritten wird, können hier keinesfalls eine rechtliche Wirkung entfalten. Auch mit diesem Erklärungsversuch liefert die GIS GmbH also keinen validen Rechtsgrund. Er zeigt jedoch, dass GIS GmbH und ORF widersprüchlich über das verfügbare Programmangebot informieren. Dass also eines der Organe vorsätzlich falsch informiert, und somit betrügerische Absichten verfolgt. Das BMF hat damit Kenntnis von einer strafbaren Handlung in seinem Wirkungsbereich, und ist gem. § 78 STPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Es ist richtig, dass - falls die GIS GmbH weiterhin nicht zum Verzicht auf die unbegründeten Forderungen bereit ist - die unterschiedliche Rechtsauffassung in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären ist. Die Einleitung eines solchen Verfahrens obliegt dem Gläubiger, also der GIS GmbH. Ich betone nochmals, dass ich dazu bereits im Juni 2017, also vor mehr als zwei Jahren aufgefordert hatte. Im Übrigen darf ich auf meinen bisherigen Vortrag verweisen, und erinnere daran, dass das BMF für die gesetzeskonforme Vorschreibung von Rundfunkbeiträgen verantwortlich ist. Dazu zählt auch, dass ein beliehenes Unternehmen zur Einhaltung des Legalitätsgrundsatzes verpflichtet wird. Und ich bitte um das Selbstverständliche: Das BMF möge die Bearbeitung meiner Beschwerde fortführen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Finanzen
240101/0934-GS/KO/2019 Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übermitteln wir Ihr Antwortschreiben. MfG Bun…
Von
Bundesministerium für Finanzen
Betreff
240101/0934-GS/KO/2019
Datum
16. Oktober 2019 08:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage übermitteln wir Ihr Antwortschreiben. MfG Bundesministerium für Finanzen Generalsekretariat - Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll Sekretariat Johannesgasse 5, 1010 Wien, Österreich <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> www.bmf.gv.at<http://www.bmf.gv.at/>
Anfragesteller/in
Re: 240101/0934-GS/KO/2019 [#1759] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für das Antwortschreiben vom 1…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: 240101/0934-GS/KO/2019 [#1759]
Datum
21. Oktober 2019 08:21
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für das Antwortschreiben vom 16.10.2019, die damit verbundene erneute Nachfrage bei der GIS GmbH, und die geduldige, wiederholte Auskunft zur Sach- und Rechtslage - zumindest jener aus der Sicht der GIS GmbH. In Ihrem Schreiben werfen Sie mir vor (entweder eigeninitiativ oder aufgrund der GIS Stellungnahme) ich hätte meine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, und zwar: 1) Gem. § 39 Abs. 2 AVG: Dieser Gesetzestext ermächtigt eine Behörde "den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen". Und zwar dann, wenn "die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten". Das ist gegenständlich nicht der Fall. Die erforderlichen Daten für eine Rundfunkmeldung sind in § 2 Abs. 3 RGG normiert. Die Verwaltungsvorschriften enthalten also präzise Anordnungen, und somit ist § 39 Abs. 2 AVG nicht indiziert. 2) Gem. § 2 Abs. 3 RGG: Ich habe vor mehr als zehn Jahren ein ordentlich ausgefülltes Meldeformular eingereicht. Über geraume Zeit waren diese Daten suffizient. Noch im Schreiben vom 02.07.2018 hat die GIS GmbH wörtlich formuliert: "Im Zuge des Ermittlungsverfahren (§37 ff AVG) hat die GIS Gebühren Info Service GmbH festgestellt, dass Sie auf Ihrem Standort ... (Adresse) über Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen verfügen. Ihre Rundfunkempfangsanlagen Radio und Fernsehen sind seit ... (Datum) gemeldet." Aus diesem Text geht hervor, dass die GIS GmbH über alle vorgesehenen Daten verfügt. Ihr Vorwurf widerspricht den Angaben der GIS GmbH. Es handelt sich also um haltlose Unterstellungen. Keinesfalls haltlos dagegen ist der Anfangsverdacht gegen ORF und GIS GmbH bzgl. widersprüchlicher Informationen zum terrestrischen Programmangebot. Dieses Thema ist maßgebend für die Beurteilung des Sachverhalts zum Programmentgelt, und deshalb von fundamentaler Bedeutung. Die offensichtliche Falschaussage und damit betrügerische Absicht von mindestens einem der beiden Organe löst eine Anzeigepflicht gem. § 78 StPO aus, und das BMF ist gut beraten diese gesetzliche Verpflichtung ernst zu nehmen - zumindest wenn eine seriöse Beschwerdebearbeitung beabsichtigt ist. Aus eigenem Antrieb hat sich sie GIS GmbH zu diesem Thema nicht geäußert, bietet dem BMF also keinerlei Unterstützung bzw. Entlastung. Wenn das BMF solche wünscht, dann wird es schon moderierend eingreifen, und eine Stellungnahme konkret zu diesem Thema einfordern müssen. Aus meiner Sicht ist es durchaus vertretbar, dass Sie der GIS GmbH noch einen weiteren Rechtfertigungsversuch zubilligen bzw. eine letzte Gnadenfrist einräumen, bevor Sie pflichtgemäß die Anzeige einreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Anfragesteller/in
Re: 240101/0934-GS/KO/2019 [#1759] Sehr geehrt<< Anrede >> vor mehr als einem Jahr hat die Post meine…
An Bundesministerium für Finanzen Details
Von
Anfragesteller/in
Betreff
Re: 240101/0934-GS/KO/2019 [#1759]
Datum
27. Januar 2020 10:00
An
Bundesministerium für Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vor mehr als einem Jahr hat die Post meine Beschwerde dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zugestellt. Mehr als fünf Monate sind vergangen, bevor mit der Bearbeitung begonnen wurde. Die Schachlage wurde erörtert. "Die GIS ist der Information verpflichtet", so steht es in der Selbstdarstellung (https://www.gis.at/unternehmen/werbung). Die GIS GmbH ist uns eine wichtige Information schuldig geblieben. Sie verrät uns nicht den Rechtsgrund für ihre Vorschreibung von Programmentgelt, und nach mehr als zwei Jahren kann ich jetzt wohl davon ausgehen, dass es keinen solchen gibt. In meinem Fall hat sie zwischenzeitlich sogar wiederholt versucht, die unbegründeten Forderungen einzumahnen. Zusätzlich hat sie dem ORF widersprochen und weitere Verwirrung gestiftet. Auch wurde mir mangelnde Bereitschaft zur Erfüllung meiner Mitwirkungspflichten vorgeworfen - haltlos, wie sich herausstellte. Offensichtlich bin ich der einzige in dieser Runde, der zu einer Mitwirkung bereit ist. Denn seit mehr drei Monaten ist wieder keinerlei Bearbeitungsfortschritt erkennbar. Als unbezahlter Normalbürger muss ich die bezahlten Verantwortlichen erneut zur Weiterarbeit auffordern. Es genügt nicht, anderen Vorwürfe zu machen. Es genügt nicht, sich die eigene Bereitschaft zur Pflichterfüllung anzumaßen, oder verbal zu bekunden. Sie muss auch durch Taten belegt werden. Nach einem Jahr ist die Bearbeitung dieser Beschwerde nicht nur wegen acht-monatigem Stillstand, sondern auch wegen fehlender Berücksichtigung der Inhalte noch immer mangelhaft. Das schadet nicht nur dem persönlichen Ansehen einzelner Sachbearbeiter. Das schadet der Reputation des gesamten Ministeriums. Erneut muss ich daran erinnern, dass die gesetzeskonforme Vorschreibung von Rundfunkgebühren im Verantwortungsbereich des BMF liegt. Und ich muss zur Beantwortung der noch immer offenen Fragen auffordern: 1) An welche Strafverfolgungsbehörde haben Sie sich in Erfüllung Ihrer Verpflichtung gem. § 78 StPO gewandt? Bitte geben Sie den Namen der Behörde und die Geschäftszahl bekannt. 2) Wie wollen Sie das Kernproblem der Beschwerde, also die rechtsgrundlose Vorschreibung von Programmentgelt lösen? Realistische Ansätze wären: a) Die Beleihung der GIS GmbH aufheben und eigenverantwortlich gesetzeskonform handeln. b) Die GIS GmbH zur Einleitung eines Verfahrens in nächster Instanz im vorgesehenen Rechtsweg verpflichten. c) Die GIS GmbH zumindest zur Ausstellung eines Bescheids verpflichten, damit das Verfahren in nächster Instanz von meiner Seite eingeleitet werden kann. Ich bitte unverändert um die seriöse Bearbeitung meiner Beschwerde. Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 1759 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>