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  • Für rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck Kontakt: <<E-Mail-Adresse>> Landeshauptstadt Innsbruck - Ausbezahlte Die Aufschlüsselung auf die einzelnen Gemeinderatsparteien erfolgt gemäß der „Richtlinie der Landeshauptstadt Beschreibung: Beschreibung: 4-Logo_Test] [Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Wappen_Test] Landeshauptstadt Für rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs. 2 und 5 AVG) an alle bei der Landeshauptstadt Innsbruck
  • besteht für die Fragestellung eine Zuständigkeit der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung Amt der Tiroler Landesregierung Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck Tel: +43 512 508 Fax: +43 512 Die Tiroler Landesregierung ist gegenständlich örtlich unzuständig. Nachdem HBP Prof. Die Tiroler Landesregierung ist daher nicht zur – allfälligen – Auskunftserteilung verpflichtet. Mit freundlichen Grüßen image001.jpg Landesregierung Tirol landesregierung
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