Anfragen
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Verkehrslichtsignalanlage Wien 22., Hausfeldstraße / Benndorfgasse, Pfalzgasse
Wien – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 3 Monate, 2 Wochen herVerkehrslichtsignalanlage Wien 22., Hausfeldstraße / Benndorfgasse, Pfalzgasse Dokumentation der Entscheidungsfindung Anfrage teilweise erfolgreich Verkehrslichtsignalanlage Wien 22., Hausfeldstraße / Benndorfgasse weiterleitung.pdf image001.png MA33- IB-22-1281007-2025-3-PFW-PUG; Verkehrslichtsignalanlage ifg-hausfeld_konvertiert.pdf image001.png AW: MA33- IB-22-1281007-2025-3-PFW-PUG; Verkehrslichtsignalanlage fuer-behoerden/ MA33- IB-22-1281007-2025-4-PFW-PUG; MA46-IFG-1238028-2025-MIV-MAE; Verkehrslichtsignalanlage -
Anschaffung der Skulpturen "Kopf-Raum-Gruppe" der Künstlerin Hortensia Fussy - Kosten
Deutschlandsberg – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 3 Monate, 1 Woche herFür den Fall einer Informationsverweigerung beantrage ich hiermit einen Bescheid gemäß § 11 IFG. : Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.at versendet. September 2025 bei der Stadtgemeinde Deutschlandsberg eingelangt. der Anlage der entsprechende Beleg übermittelt. freundlichen Grüßen doc03998720251020122511.pdf image001.png Deutschlandsberg -
Schloss Trautmannsdorf
Trautmannsdorf an der Leitha, Niederösterreich – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 1 Woche, 6 Tage herSchutz vor Verfall und Umwelteinflüssen sowie die Sicherung der Nutzungstauglichkeit und Sicherheit. Die Maßnahmen sind regelmäßig und fachgerecht, unter Einbindung des Bundesdenkmalamts, durchzuführen. Bundesdenkmalamt) erforderlich und zu dokumentieren. die Sicherheit von Schul- und Kindergartenkindern während der Bauarbeiten zu gewährleisten, insbesondere Infrastrukturmaßnahmen (inklusive Planung und Ausführung bis zur Fertigstellung) betreffend die Zufahrt zur alten Kläranlage -
Bruttobezugs (gesamt, inkl. aller Zulagen) der folgenden Dienstposten: Bürgermeisterin, Büroleiterin Bruttobezugs (gesamt, inkl. aller Zulagen) der folgenden Dienstposten: Bürgermeisterin, Büroleiterin kann auch die Information erteilt werden, dass sich der Bezug der Bürgermeisterin nach § 15 des NÖ Landes Gemäß § 4 ff. des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre vollen Entschädigungsbetrag nach dem NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz, sondern nur noch die Differenz
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