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Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Groß-Schweinbarth, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Gumpoldskirchen, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Ebenfurth, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Gloggnitz, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Grafenbach-St. Valentin, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Waldegg, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Brunn an der Wild, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Dunkelsteinerwald, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Sieghartskirchen, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Sigmundsherberg, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Loich, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Meiseldorf, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre, 1 Monat herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Wang, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Alberndorf im Pulkautal, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Semmering, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Raasdorf, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Das Wählerverzeichnis hat bei der Auflage lediglich die fortlaufende Zahl, Haus/Türnummer, Name und Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Wartmannstetten, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Vitis, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Wolfsgraben, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Rechtsanwendung von Art. 75 SDÜ und § 10 SMG bezüglich medizinischer Cannabisblüten im Reiseverkehr
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 1 Monat herBundesministerium für Gesundheit, dem BfArM oder der Deutschen Botschaft in Wien) bezüglich der Kriminalisierung Bundesministerium für Gesundheit, dem BfArM oder der Deutschen Botschaft in Wien) bezüglich der Kriminalisierung das Bundesgebiet; Frag den Staat; Informationsbegehren (IFG) (GZ: 2026-0.158.804) Sehr geehrtAntragsteller /in In der Anlage finden Sie die Erledigung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, das Bundesgebiet; Frag den Staat; Informationsbegehren (IFG) (GZ: 2026-0.158.804) [#4464] Guten -
Gesundheitsversorgung von Transpersonen
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – Österreich - Behörde
Antwort verspätet, 1 Woche, 1 Tag her**Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, ** **Pflege und Konsumentenschutz** Sektion I – einzelnen Ländern) ist davon nicht betroffen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Deutschland bzw. das Deutsche Institut Vor einer Einführung der ICD-11 in Österreich sollen weitere Abstimmungen der Länder im deutschen Sprachraum Konsumentenschutz bundesministerium -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Mönichkirchen, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Purkersdorf, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre her) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die gegenständliche Sache entscheidungsrelevanten Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Hohenruppersdorf, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 8 Jahre herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen. -
Landtagswahl: Streichungen aus Wählerregister
Guntersdorf, Niederösterreich –
Anfrage teilweise erfolgreich, 7 Jahre, 11 Monate herder NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO) nicht vorkommen bzw. die auch keine Grundlage in anderen für die Da diese Bestimmungen über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) frei zugänglich sind, wird von der Länder und des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes verwiesen werden, wonach die betroffenen Organe Die Gemeinden sind bei der Auflage und Berichtigung des Wählerverzeichnisses an die Vorgaben der LWO Diesbezüglich wird auf die entsprechende Anlage 1 der LWO verwiesen.
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